TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 B8 400850-1/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

B8 400.850-1/2008/2E ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des K.S., geb. 00.00.1975, StA. Republik Kosovo, vom 01.08.2008, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, AZ. 07 05.219-BAS, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird K.S. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird K.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste am 06.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 11.06.2007 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er in Prizren das Haus eines Serben bewohnt und dieses trotz Aufforderung nicht geräumt habe, weshalb er vom Hausbesitzer mit dem Umbringen bedroht worden sei.

 

Am 27.07.2007 sowie am 07.07.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich - auszugsweise in den wesentlichen Passagen - wie folgt:

 

Einvernahme am 27.7.2007:

 

"Sie hätten im Haus eines Serben gewohnt, der sein Haus zurückhaben wollte. Obwohl der Hausbesitzer bei der UNMIK-Organisation "Habitat" den (erfolgreichen) Antrag auf Ihre Delogierung stellte hätten Sie das Haus nicht verlassen, weil Sie nicht gewusst hätten wo Sie hingehen sollten, der Serbe hätte Sie auch für den Fall, dass Sie nicht aus dem Haus ausziehen sollten, mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hätten Sie sich entschlossen den Kosovo zu verlassen, Sie hätten im Kosovo keine Möglichkeit eine Unterkunft zu finden, ohne Arbeit sei es auch nicht möglich eine Wohnung anzumieten."

 

Einvernahme am 07.07.2008:

 

"Frage:

 

Leiden oder litten Sie an irgendwelchen körperlichen bzw. psychischen Krankheiten, wurden oder werden Sie wegen einer bestehenden Krankheit jemals behandelt?

 

Antwort:

 

Ich bin gesund, keine medizinischen Schwierigkeiten, alles in Ordnung.

 

Fragen zum sozialen Umfeld in Österreich:

 

Wie gestaltet sich Ihr derzeitiges Leben, was machen Sie so in Österreich, wo wohnen Sie, wer sorgt für Sie, gibt es Verwandte, wie sieht es mit Sprachkenntnissen aus, was haben Sie für Zukunftspläne?

 

Antwort:

 

Ich habe hier eine Tante, die unterstützt mich in bisschen, ich lebe nicht von der Sozialhilfe. Ich habe Freunde in Linz, die helfen mir auch ein bisschen, ich habe soziale Kontakte. Ich wohne in einer Wohnung in M., meine Tante finanziert das. Ich spreche ein paar Worte deutsch, aber nicht so gut wie es ich gerne hätte.

 

Frage:

 

Zu Ihren Fluchtgründen wurden Sie ja bereits im Grundsätzlichen einvernommen. Wollen Sie von sich aus diesen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen, wollen Sie etwas ergänzen oder berichtigen, wurde vielleicht etwas vergessen?

 

Antwort:

 

Nein, ich bleibe bei meinen Fluchtgründen.

 

Frage:

 

Haben Sie sich jemals in irgendeiner Form politisch betätigt, gehören oder gehörten Sie jemals zu irgendeiner politischen Partei oder einer sonstigen Organisation, z.B. einer para-militärischen Organisation?

 

Antwort:

 

Nein, ich habe nirgends mitgemacht, keine Probleme.

 

Frage:

 

Haben oder hatten Sie jemals irgendein Problem mit einer der im Kosovo aktiven nationalen oder auch internationalen Behörden (Polizei, Gericht), wurden Ihnen jemals zu Unrecht irgendwelche Vorwürfe gemacht oder gab es sonst irgendeinen Konflikt mit einer Behörde?

 

Antwort:

 

Nein, nie.

 

Frage:

 

Gab es jemals irgendwelche Streitigkeiten oder Probleme mit privaten Personen bzw. Personengruppen. Ich meine damit, ob es massive Auseinandersetzungen oder Vorwürfe gegeben hat, z.B. mit Nachbarn oder Personengruppen, kriminellen Banden, etc.?

 

Antwort:

 

Nein, solche Probleme gab es nicht.

 

Frage:

 

Sie haben gesagt, dass Sie geschieden sind, aus der Ehe stammen mehrere Kinder. Wer sorgt jetzt für die Kinder, haben Sie noch irgendwelchen Kontakt zur Ehefrau?

 

Antwort:

 

Ich habe zwei Kinder. Zum Teil sorgt die Familie der Ex-Frau für sie, dann auch noch die Tante, die Geld hinunterschickt. Die Kinder wohnen bei der Ex-Frau.

 

Frage:

 

Wie ist es eigentlich gekommen, dass Sie im Haus eines Serben gewohnt haben?

 

Antwort:

 

Ich habe kein eigenes Haus, mein Vater hat mir gesagt, dass ich jetzt für mich selbst sorgen muss. Im Haus des Vaters leben 17 Personen, vier Söhne, zwei Schwestern, dann noch deren Kinder, es sind so rund 16-17 Personen im Haus, die haben auch nicht so viel Geld, um mich weiter zu finanzieren. Das Haus des Serben war frei, die Serben wohnten nicht mehr dort, es war kurz nach dem Krieg, da zog ich ins Haus, es war leerstehend. So zog ich in das Haus ein, der Serbe kam dann aber wieder zurück und verlangte sein Eigentum zurück, so kam es zum Krawall, ich konnte dort nicht mehr sein.

 

Frage:

 

Wie sind Sie überhaupt zur Organisation "Habitat" gekommen, was macht diese Organisation, was haben Sie da für einen Antrag gestellt?

 

Antwort:

 

Wie soll ich das sagen, das ist eine Organisation, die eine Art Vermittlerrolle einnimmt, um Streitigkeiten in Eigentumsangelegenheiten zu lösen, ein Teil gehört zur Justiz, der nimmt die Interessen des Eigentümers wahr. Die haben mir aber sonst nicht weiter geholfen, ich hätte nicht mehr gewusst wo ich hinsollte. Ich bekam den Beschluss von "Habitat", dass ich das Haus verlassen müsste, ich habe das zunächst ignoriert und ging nicht raus. Später kam die Polizei, die hat mich aufgefordert das Haus zu verlassen. Der Chef von Habitat - ich glaube das war ein Bulgare - kam in Anwesenheit von zwei Polizisten, der hat mir befohlen, dass ich meine Sachen nehmen soll und das Haus verlassen soll, es war sogar Winter, ich musste einfach weggehen. Ich habe keine Perspektive gehabt, sonst wäre ich ja gar nicht hergekommen.

 

Frage:

 

Ich beende jetzt das Interview. Wollen Sie noch etwas anführen was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

 

Antwort:

 

Ich habe eine Bitte: Bitte gebt mir ein Bleiberecht, ich bin auch hergekommen, um meinen Kindern zu helfen, damit sie eine bessere Zukunft haben, mein Wunsch wäre es vielleicht auch nur zwei oder drei Jahre hierzubleiben, damit ich meinen Kindern eine Wohnung kaufen kann.

 

Anmerkung:

 

Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

Wurde alles aufgeschrieben was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Antwort:

 

Ich habe alles gesagt, es gibt sonst nichts mehr zu sagen.

 

Verfahrensleitende Verfügung:

 

Ihnen werden nun mit "A" bezeichnete und mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zu Kosovo ausgehändigt. Das Bundesasylamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Haben Sie das verstanden?

 

Antwort:

 

Ja."

 

Als Beweismittel brachten Sie folgende Unterlagen bei:

 

"Einen UNMIK-Personalausweis ausgestellt am 00.00.2001 und gültig bis 00.00.2006 (Az. 159-161);

 

Einen albanisch-/englischsprachigen Räumungsbeschluss der "Housing and Property Claims Commission", (Az. 153-157)"

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 05.219-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.07.2008 zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass ab Vorhalt der Länderfeststellungen anlässlich der Einvernahme am 07.07.2008 die zweiwöchige Stellungnahmefrist nicht eingehalten worden und der Bescheid bereits vor Ablauf der Frist erlassen worden sei, sodass nun in der Beschwerde das Lagebild zu erschüttern sei. Im Übrigen hätte in einer Stellungnahme - zum Beweis des Familienlebens und des Abhängigkeitsverhältnisses von seiner Tante in Linz - deren Einvernahme beantragt werden können.

 

Ferner habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die Organisation Habitat, die den Beschwerdeführer aus dem von ihm bewohnten Haus weggewiesen hätte, rechtsstaatlichen Voraussetzungen genüge.

 

Hiezu werde auf eine Analyse des Zentrums für internationale Friedenseinsätze Berlin verwiesen. Die Juristin Almut Schröder, Rechtsberaterin für UNHCR in Bosnien und Herzegowina, habe in der (dort veröffentlichten) Arbeit " Der Beitrag internationaler Richter und Staatsanwälte zur Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo" vom August 2004, also vor vier Jahren, festgestellt, dass der Einsatz internationaler Juristen an strukturellen Mängeln, die die Effektivität und Nachhaltigkeit des Einsatzes in Frage stellen, leide und betone die Parteilichkeit einheimischer Juristen als typisches Phänomen in Nachkriegssituationen. Zudem führe die starke Vernetzung der kleinen kosovo-albanischen Gesellschaft in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen außerdem dazu, dass Amtsträger im Kosovo oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt seien. Das im Bescheid zitierte Kosovo Judicial Council sei mit kosovarischen Richtern besetzt, sodass es eigentlich zahnlos sei.

 

Es sei daher der Schluss zulässig, dass auch Habitat nicht objektiv und verfahrenskonform agiere. Überdies sei es ungewöhnlich, dass ein Serbe in Prizren sein Haus zurückhaben und geräumt haben wolle, wo doch seit 2004 kaum mehr ein Serbe in Prizren leben wolle.

 

Selbst wenn die Wohnung in einem fairen Verfahren geräumt worden sei, würden jegliche Feststellungen darüber fehlen, dass für eine Wohn-Grundversorgung gesorgt sei, zumal im Haus des Vaters 17 Personen leben würden und für den Beschwerdeführer kein Platz sei bzw. ihm die restliche Familie nicht die Existenz finanzieren könne.

 

Ferner sei das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zur Tante in Linz nicht erschöpfend behandelt und erörtert worden, welche ihn trotz Grundversorgung unterstütze und in seiner Nähe wohne, was auf eine besonders intensive Beziehung hindeute, weil sie auch die Kinder des Beschwerdeführers unterstütze, weshalb im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Abschiebung als unzulässig erscheine. Dies insbesondere deshalb, weil die Anwesenheit des Beschwerdeführers das wirtschaftliche Wohl Österreichs keineswegs gefährde.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 27.07.2007 und am 07.07.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 01.08.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

 

Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 6 bis 20 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.

 

Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Ausführungen

 

"Justiz

 

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Sicherheitsbehörden

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, das die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regelt. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

 

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

 

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

..............

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), 15.02.2007)."

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

UN - Habitat war (unter anderem) nach dem Kriegsende im Kosovo an der Errichtung von Institutionen tätig, die für Eigentumsfragen zuständig waren und sind. Dazu gehörte auch das HPD (Housing and Property Directorate), mit dessen Entscheidungsgremium HPCC, welches über Eigentumsstreitigkeiten entschieden hat.

 

HPD wurde im März 2006 in KPA (Kosovo Property Agency) übergeleitet, welches nunmehr für die Klärung aller Fälle von unbeweglichem Eigentum, die im Zusammenhang mit dem Konflikt von 27.02.1998 bis zum 20.06.1999 stehen, zuständig ist.

 

Zur Organisation Habitat wird zwar in der Beschwerde allgemein deren Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt, jedoch kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die unbedenklichen und widerspruchsfreien Länderfeststellungen zu erschüttern.

 

Auch der in der Beschwerde - zur Entkräftung der von der Behörde erster Instanz getroffenen aktuellen Feststellungen (aus den Jahren 2007 und 2008) zum Funktionieren der Gerichte - zitierte Artikel von Frau Schröder, vermag dem Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er erstens auf den Beschwerdefall konkret überhaupt nicht Bezug nimmt und zweitens bereits im Jahr 2004, also vor vier Jahren veröffentlicht worden ist.

 

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen. Es wird festgestellt, dass sich im Verfahren kein Hinweis auf eine Erkrankung oder mentale Störung ergeben hat.

 

Der Beschwerdeführer ist in Prizren im Kosovo aufgewachsen und lebte nach dem Kriegsende bis zuletzt in einem Haus in Prizren, das einem Serben gehörte. Auf Grund eines Räumungsbeschlusses der HPCC musste der Beschwerdeführer dieses Haus verlassen. Er lebte in seiner Heimat von verschiedenen unregelmäßigen Arbeiten. Der Beschwerdeführer ist geschieden.

 

Er reiste am 06.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und lebt nun alleine. Die aus seiner Ehe stammenden Kinder leben bei der Familie der Ex-Frau im Kosovo. Eine in Österreich aufhältige Tante lebt in einem eigenen Haushalt in Österreich, sonstige verwandtschaftliche Bezugspunkte bestehen in Österreich nicht, Der Beschwerdeführer lebt auch nicht in einer Lebens-/Partnergemeinschaft mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Person.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch mildtätige Zuwendungen von Drittpersonen, seine Tante finanziert seine Unterkunft.

 

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den vorgelegten UNMIK-Personalausweis ausgestellt am 00.00.2001.

 

Die Staatszugehörigkeit zur Republik Kosovo ergibt sich aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte. Die Staatsangehörigkeit wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde bestritten. Der derzeitige Personenstand ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen im vorangegangenen Verfahren.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

"Sie haben keine Sachverhalte angegeben, die sich einer asylrelevanten Beurteilung unterziehen ließen. Von irgendwelchen wie auch immer gearteten Problemen mit den im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Behörden, Sicherheitseinrichtungen, internationalen Organisationen, haben Sie nichts berichtet, ein wie auch immer geartetes politisches Engagement bestand zu keinem Zeitpunkt, ebenso sind religiöse Aktivitäten und damit in Zusammenhang stehende denkmögliche Übergriffe auszuschließen.

 

Nachdem Sie weiters der albanischen Ethnie und damit dem im Kosovo lebenden Mehrheitsvolk angehören sind ethnisch motivierte Übergriffe auszuschließen.

 

Irgendwelche als strafrechtlich relevant zu bewertende Übergriffe auf Ihre Person durch Drittpersonen, kriminelle Banden, etc. fanden zu keinem Zeitpunkt statt, Sie haben solche in Ermangelung allfälliger staatlicher Hilfe möglicherweise auf Asylrelevanz zu prüfende Sachverhalte eindeutig ausgeschlossen.

 

Was nun Ihre Delogierung angeht, so kann das aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen:

 

Dem von Ihnen dazu vorgetragenen Sachverhalt war ganz klar zu entnehmen, dass diese Maßnahme nicht willkürlich durchgeführt wurde, um Sie persönlich gezielt aus welchen Gründen auch immer zu treffen. Die vorgelegten und von hier genau geprüften Unterlagen belegen deutlich, dass hier ein auf international üblichen und menschenrechtskonformen Rechtsbestimmungen basierender Rechtsakt vorliegt, der in jedem anderen Staat der Erde - so auch in Österreich - unter Zugrundelegung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen in genau derselben Weise so gehandhabt werden würde.

 

Es wird wohl klar sein, dass Sie sich im Unrecht befinden, wenn Sie in ein leerstehendes nicht Ihnen gehörendes Wohnhaus einziehen, ohne mit dem Besitzer/Verwalter der Liegenschaft entsprechende Rücksprache zu halten bzw. sonst irgendwelche rechtsverbindlichen Vereinbarungen zu treffen. Es wäre geradezu dann rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Behörden eines Staates die Bürger-/Eigentumsrechte nicht als schützenswertes Rechtsgut ansehen und in Vermögensangelegenheiten keinerlei Rechtssicherheit bestehen würde.

 

Auch die praxisbezogene Umsetzung der den Gegenstand regelnden nationalen Gesetzesbestimmungen (die im Delogierungsbeschluss genau angeführt sind), kann nicht als asylrelevant bewertet werden:

 

Ihnen wurde eine 30-tägige Frist eingeräumt, binnen der Sie ohne weitere behördliche Maßnahmen das von Ihnen widerrechtlich in Beschlag genommene Wohnhaus freiwillig verlassen hätten können. Erst nachdem Sie das nicht getan haben mussten Zwangsmittel eingesetzt werden, die im konkreten Fall trotz deren Rechtmäßigkeit als äußerst geringwertig einzustufen sind, sie beschränkten sich lediglich auf das Erscheinen eines Mitarbeiters der "Housing and Property Claims Commission" und zweier Polizisten, die jedoch keinerlei Gewalt anwenden mussten, um Sie aus dem Haus zu bekommen.

 

Dass der serbisch-stämmige Besitzer des Wohnhauses gereizt auf die widerrechtliche Benutzung seines Eigentums reagierte und Sie verbal mit dem Umbringen bedrohte, ist nach Lage des Vorbringens als nicht bedeutsam für den von Ihnen gestellten Asylantrag zu bewerten. Diese Drohung ist als mentale Überreaktion auf den sich über längere Zeit hinziehenden Delogierungsprozess zu verstehen und kommt ihr keinerlei Realitätswert zu, vor allem schon deshalb nicht, da ja das Ziel des Hauseigentümers, nämlich sein Haus freizubekommen, erreicht worden ist. Andererseits wäre es Ihnen freigestanden diese Drohung den für die Verfolgung derartiger Delikte zuständigen Behörden anzuzeigen. Das Bundesasylamt hat im Lichte der vorangeführten landeskundlichen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass allfällig Strafrechtsrelevanz erreichende Delikte geahndet und die Täter entsprechend zur Verantwortung gezogen werden.

 

Die von Ihnen sonst noch erwähnten schwierigen Lebensverhältnisse (Überbelag des Wohnhauses der Familie; geringe Verdienstmöglichkeiten um eine Wohnung anmieten zu können) werden gleichfalls nicht für Sie sprechen können:

 

In jedem Gesellschaftssystem, gleich wie dieses auch beschaffen ist, wird es "arme Menschen" geben, die nicht in ausreichendem Maße am Wirtschafts- und Erfolgsleben teilnehmen können. Dieser Umstand kann aber gewiss nicht auf irgendwelche Verfolgungsmechanismen zurückgeführt werden, vielmehr sind dafür mehrere generell nicht beeinflussbare Parameter verantwortlich (geringer Ausbildungsgrad der Betroffenen, allgemeine marktwirtschaftlich ungünstige Entwicklungen [hohe Energiekosten, Inflation, etc.], hohes Arbeitskräftepotenzial bei geringer Auftragslage im Wirtschaftsbereich, usw.).

 

Die zur Sache eingeholten bereits angesprochenen landeskundlichen Feststellungen zeigen in diesem Zusammenhang, dass sich der kosovarische Staat jedenfalls seiner sozialen Verpflichtungen den Bürgern gegenüber bewusst ist und durch eine entsprechende Sozialgesetzgebung versucht Betroffene vor der Obdachlosigkeit und dem Hunger zu schützen. Wenngleich auch diese Gesetzgebung nur unter Verwendung bescheidener Mittel in die Praxis umgesetzt werden kann, so ist damit eine elementare Lebensversorgung der Betroffenen gesichert. Dass Sie von dieser Gesetzgebung willentlich ohne jegliche Rechtsgrundlage ausgeschlossen werden würden, konnte Ihrem Gesamtvorbringen nicht entnommen werden, es ergaben sich auch keine Hinweise in diese Richtung."

 

In Bestärkung dieser erstinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, und mit dem als echt einzustufenden Beschluss dokumentierte Delogierung der Wahrheit entspricht.

 

Es ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit rechnen müsste. Es ergibt sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung eingerichtet ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bedrohung der dargestellten Art Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte.

 

Die Feststellungen über die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren.

 

II.3. Der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde:

 

Aus den unter Punkt II.1.1.getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo ist zu schließen, dass sich die Versorgungslage zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt:

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; bedürftige Personen erhalten überdies Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die zwar sehr niedrig ist, aber jedenfalls ergänzend zur Abdeckung der Grundbedürfnisse herangezogen werden kann.

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben. Derzeit unterstützt den Beschwerdeführer etwa seine Tante, was mit wesentlich geringeren Mitteln auch im Kosovo möglich wäre. Auch befindet sich mit Ausnahme seiner Tante seine gesamte Familie im Kosovo.

 

Weiters wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.

 

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass der bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer dem Mehrheitsvolk angehört und die dort gebräuchliche Landessprache auf Muttersprachenniveau beherrschen, ferner auch soziale Bezugspunkte vorweisen können, was für die Eingliederung in den Arbeitsprozess von entscheidendem Vorteil ist.

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zum Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

 

Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Bedrohungssituation durch den Eigentümer den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

 

Wie bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt würde. Wie er selbst angibt, handelt es sich bei der Person, die ihm mit dem Umbringen gedroht haben soll, um den (serbischen) Eigentümer des Hauses, welches der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht räumen wollte. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Drohung um eine Äußerung im Rahmen eines Streites handelte, dem zudem durch den Auszug des Beschwerdeführers jeder Boden entzogen ist, sodass eine aktuelle Bedrohung nicht mehr erkennbar ist. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, sich im Fall von Bedrohungen an die zuständigen Sicherheitsbehörden im Kosovo zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen jedenfalls ausgegangen werden kann.

 

Soweit die im Kosovo bestehende wirtschaftliche Notlage nunmehr der eingerichteten UN-Verwaltung (UNMIK) wegen Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung dieser Notlage zuzurechnen wäre, kann dies nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl: 2003/01/0059 vom 16. Juli 2003) jedenfalls nicht ernsthaft vertretbar auf asylrelevante Gründe zurückgeführt werden.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gem. § 3 AsylG abzuweisen.

 

Sofern in der Beschwerde die Nichteinhaltung der für die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2007 gewährten 2-Wochen-Frist gerügt wird, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, weil die in Frage stehende Frist am 21.07.2008 endete und der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22.07.2008 am 23.07.2008 zugestellt wurde. Es langte weder binnen der Frist noch verspätet eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Der Bescheid wurde nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassen. Die Einvernahme der Tante des Beschwerdeführers ist auf Grund des ausreichend geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich.

 

Im Übrigen ist zum Vorbringen, es sei nicht dargetan worden, inwieweit die Organisation Habitat rechtstaatlichen Voraussetzungen genüge, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst diese Organisation nicht in Frage stellte, sondern das Haus nach seinen eigenen Angaben nicht verlassen wollte, weil er nicht gewusst hätte, wohin er hätte gehen sollen. Er gab ferner selbst an, dass das von ihm bewohnte Haus im Eigentum eines Serben steht und er es bezogen habe, weil es leer gestanden sei. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eigentums hat der Beschwerdeführer somit nie aufkommen lassen, sodass auch bei fehlender rechtsstaatlicher Grundlage für die Vorgangsweise von " Habitat" kein rechtswidriger Übergriff gegen den Beschwerdeführer erkennbar ist, zumal diese Maßnahme auch unter Inanspruchnahme der Hilfe der Polizei erfolgte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei UN-Habitat (United Nations Human Settlements Programme) um eine Einrichtung handelt, die nach Kriegsende im Kosovo an der Einrichtung von Institutionen tätig war, die für Eigentumsfragen zuständig waren und sind. Dazu gehörte auch das HPD (Housing an Property Directorate), mit dessen Entscheidungsgremium HPCC, welches über Eigentumsstreitigkeiten entschieden hat. HPD wurde im März 2006 in KPA (Kosovo Property Agency) übergeleitet, welches nunmehr für die Klärung aller Fälle betreffend unbewegliches Eigentum, die im Zusammenhang mit dem Konflikt von 27.2.1998 bis zum 20.06.1999 stehen, zuständig ist, sodass der Schluss, dass Habitat nicht objektiv und verfahrenskonform agiere, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als nicht zulässig erscheint.

 

Dass es ungewöhnlich erschiene, dass ein serbischer Eigentümer eines Hauses in Prizren seinen Besitz - wenn schon nicht selbst nutzen - so zumindest gegen Entgelt vermieten möchte, kann nicht plausibel nachvollzogen werden.

 

Zum Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführerr betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. dargestellt, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des fremden Hauses noch einer weiteren Bedrohung ausgesetzt sein würde, wogegen auch - wie bereits erwähnt - das Vorbringen des Beschwerdeführer selbst spricht.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden), kann auch unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Wirtschaft, zur Grundversorgung und zur Sozialhilfe in der Republik Kosovo, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht konkret entgegentritt - nicht angenommen werden (siehe dazu auch die obigen Ausführungen unter Punkt II.3.).

 

Nach den Angaben des Beschwerdeführers bewohnt seine Familie -zwar schon mit 17 Personen- ein Haus und leistet die Tante in Linz auch finanzielle Unterstützung sowohl für die Kinder des Beschwerdeführers als auch für ihn selbst, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine, wenn auch nur einfache, Wohnmöglichkeit hätte oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er ist nach seinen eigenen Angaben auch arbeitsfähig und gesund und kann daher - wie bereits oben unter Punkt II.3. und auch von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde - neben Ansprüchen aus der Sozialhilfe allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beitragen.

 

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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