A12 315.746-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des G.J., geb. 00.00.2007, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2007, Zahl: 07 01.668-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben und Spruchteil III. ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Am 15.02.2007 beantragte die gesetzliche Vertreterin des am 00.00..2007 in Österreich geborenen nigerianischen Staatsangehörigen G.J. die Gewährung internationalen Schutzes und begründete sie die Antragstellung zentral damit, keinerlei Papiere für ihren Sohn zu besitzen, sowie führte sie aus, dass es für ihn dort (gemeint: in Nigeria) sehr schwierig sei, da er hier (gemeint: in Österreich) geboren sei und sich dort nicht auskenne. Die Situation für Babies sei in Nigeria überdies nicht gut.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers - nach Durchführung von Ermittlungen bezüglich die Säuglingssterblichkeit bzw. Sterblichkeit von Kleinkindern sowie die Möglichkeiten der Gesundheitsvorsorge und Versorgung mit grundlegenden Gesundheitsmaßnahmen sowie humanitären Einrichtungen und Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse (AS 61f sowie 67ff) - mit Bescheid vom 23.10.2007, Zahl 07 01.668-EAST Ost) - abgewiesen sowie gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten und unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Des Weiteren wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Asylantrag der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers O.P., 00.00.1983 geb., StA. von Nigeria, wurde letztinstanzlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2005, Zahl:
225.505/0-XII/36/01, gem. § 7 AsylG abgewiesen sowie wurde unter einem weiters festgestellt, dass gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2007 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria zulässig ist.
In der bekämpften Entscheidung wurden Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria sowie zur spezifischen Situation zur Rückkehr alleinstehender Frauen unter Anführung von Hilfseinrichtungen sowie Erwerbsmöglichkeiten, Kinderbetreuungsmöglichkeiten etc. getroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne eine individuell-konkrete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in der Begründung des Bescheides vom 23.10.2007, Zahl: 07 01.668-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Hervorgehoben wird, dass das angestrengte Asylverfahren der leiblichen Mutter des nunmehrigen Antragstellers O.P., 00.00.1983 geb., StA. von Nigeria, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz - vom 12.04.2005, Zahl: 225.505/0-XII/36/01, gem. § 7, 8 Abs. 1 AsylG 2003 abgewiesen wurde. Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zahl 2005/20/0360-3, abgelehnt. Der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers kommt sohin der Flüchtlingsstatus nicht zu bzw. ist diese auch nicht subsidiär schutzberechtigt.
Die Genannte verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei dauernde Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet.
Hervorgehoben wird, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz einerseits auf die Situation alleinstehend zurückkehrender Frauen in Nigeria sowie auf den medizinischen Standard in Hinblick auf Neugeborene und Kleinkinder Bezug genommen wurde und werden die in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen diesbezüglichen Feststellungen (Seiten 13 bis 18 des bekämpften Bescheides) zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.
Mangels der Erkennbarkeit eines Verfolgungsrisikos noch einer maßgeblich wahrscheinlichen Beeinträchtigung vitaler Interessen des Minderjährigen bei Rückkehr mit seiner Mutter war die Erstentscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vollinhaltlich zu bestätigen.
Gegenüber der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers wurde gemäß vormals geltender Rechtssprechung keine Ausweisung ausgesprochen. Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war Spruchpunkt III. der Erstentscheidung sohin ersatzlos zu beheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.