TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 D8 224455-3/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

D8 224455-3/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde des D.G., geb. 00.00.1951, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2008, Z 03 20.789-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

1.1 Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 20. März 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. März 2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Er gab an, den Namen K.P. zu führen, Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe zu sein, sich ab 1996 in der Ukraine aufgehalten zu haben, jedoch keine Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der ehemaligen UDSSR zu besitzen.

 

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001, Z 01 06.357-BAG, wies das BAA den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II).

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. März 2002, Z 224.455/0-VIII/22/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 82/2001, abgewiesen. Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2002, Z 2002/20/0195-5, abgelehnt.

 

1.2 Am 11. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens D.G. einen weiteren Asylantrag. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, zwar die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen, jedoch Weißrusse zu sein. Er habe Angst, in der Ukraine umgebracht zu werden, da er gerichtlich gegen seine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorgegangen sei. Die verfahrensleitende Richterin habe das Verfahren verzögert, da ihr Ehemann in derselben Fabrik beschäftigt gewesen sei. Er habe sich daraufhin an die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium gewendet und sei von seinem Chef bedroht worden. Nach einem Gerichtsbeschluss, wonach er wieder eingestellt werden müsse, habe er selber kündigen und nach einer Warnung durch einen Bekannten das Land verlassen müssen. Nachdem er vor Gericht obsiegt habe, sei er von den Führungskräften der Fabrik deswegen verfolgt worden. Von Seiten der Behörden werde er nicht gesucht. Eine Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil der Ukraine sei ihm nicht möglich gewesen. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Filiale dieser Fabrik Arbeitsmaterial für sein Haus gegen Vorauskasse bestellt habe. Eine Übergabe der Ware oder eine Rückzahlung des Geldes wurde von Seiten der Führungskräfte trotz vom Beschwerdeführer erwirkten Gerichtsbeschlusses abgelehnt. Nach den Gerichtsurteilen sei ihm "mehrmals etwas zugesprochen, jedoch nichts ausbezahlt" worden, weshalb er, um seine Frau zu schützen, geschieden worden sei.

 

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004, Z 03 20.789-BAS, wies das BAA den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997, idF BGBl. I 2002/126, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 2003/101 in die Ukraine für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG BGBl. I 2003/101 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das BAA stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das BAA stellte fest, dass sich die behauptete Verfolgungsgefahr in der Ukraine nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückführen lasse. Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Falschangaben im ersten Asylverfahren in hohem Maße unglaubwürdig sei, es ihm jedoch zu Gute zu halten sei, dass er beteuert habe, im nunmehrigen Asylverfahren die Wahrheit zu sagen. Seine Angaben vor dem Bundesasylamt seien auch mit den von ihm mitgeführten Unterlagen kongruent, wenn er diese auch nicht freiwillig herausgeben habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich darauf berufen, dass er einen Arbeitsprozess geführt habe und als zentrales Vorbringen die Furcht vor Führungskräften seiner ehemaligen Fabrik vorgebracht habe; damit habe er offensichtlich die "Vetternwirtschaft" gemeint, die jedoch selbst bei Zutreffen keine asylrelevanten Momente beinhalte. Aus dem gesamten Sachverhalt gehe verifizierbar hervor, dass der Beschwerdeführer in eine andere Abteilung der Fabrik versetzt worden sei, weil er auf seinem Arbeitsplatz die von ihm erwartete Leistung nicht erbracht habe; diese Aussage decke sich mit den übersetzten Unterlagen. Dabei handle es sich größtenteils um Entscheidungen verschiedener Gerichte, die auf eine hohe Rechtsstaatlichkeit hinweisen würden und überhaupt keinen Anlass bieten würden, dass der Beschwerdeführer allenfalls unfair behandelt worden sei, geschweige denn aus asylrelevanten Motiven nicht zu seinem Recht gekommen wäre. In der Ukraine gebe es ausreichend faire Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung. Wenn aus dem Vorbringen und den übersetzten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter anderem Geschädigter eines Konkursverfahrens geworden sei, so lasse sich daraus kein Asylgrund für den Beschwerdeführer gewinnen. Diese Unterlagen würden jedenfalls gegen jegliche (asylrelevante) Verfolgung sprechen. Insofern decke sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er legal aus der Ukraine ausgereist und weder politisch noch religiös tätig gewesen sei. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer außer Streit gestellt, dass er ukrainischer Staatsangehöriger sei. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er von den Verlierern in den gerichtlichen Verfahren "nicht in Ruhe gelassen werde", erreiche eine solche Behauptung keinesfalls die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Ein sonstiger Hinweis auf eine allfällige Verfolgungsgefahr habe sich nicht ergeben. Rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach entsprechender Würdigung nicht geeignet sei, die asylrechtliche Schwelle überhaupt zu erreichen, sodass sich eine Auseinandersetzung damit, ob das Vorbringen an den Maßstäben der Glaubhaftmachung einer Verfolgung gemessen werden könne, erübrigt habe. Der Asylantrag falle somit in idealtypischer Weise wegen Nichtbehauptens einer asylrelevanten Verfolgung den Bestimmungen des § 6 AsylG und sei damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Eine sonstige Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch sei eine solche amtswegig festgestellt worden. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass der Asylantrag missbräuchlich gestellt und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Eine Bedrohungssituation iSd § 57 Abs. 1 könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt III. führte das BAA insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer weder einen familiären noch einen sozialen Bezug zu einem dauerhaft in Österreich verankerten Familienangehörigen habe und seine Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er zusammengefasst ausführte, dass er in der Einvernahme vor dem BAA am 11. Juli 2003 sehr geschwächt, krank und müde gewesen und daher nur in sehr unzureichendem Ausmaß in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe darzulegen. Seine Fluchtgründe habe er in seiner Muttersprache detailliert festgehalten und dieses Schreiben der Berufungsschrift beigelegt. Er würde zwar die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, von seiner "Nationalität her" jedoch Weißrusse sein. Seine Probleme stünden in engem Zusammenhang mit seiner Nationalität. Er führte ergänzend weiters aus, dass er sich in der Militärfabrik geweigert habe, den Treueid auf die Ukraine zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG unzulässig ist, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird. In der handschriftlichen Ergänzung der Berufung führte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf an und brachte weiters vor, dass er über ein Jahr lang kämpfen habe müssen, damit man ihm die Gartenparzelle zurückgebe. Nach der Bestellung von Eisen- und Betonteilen für seinen Hausbau bei dem Betrieb "Kristall" habe er bezahlt, jedoch keine Leistung erhalten und auch keine Rückerstattung des Preises, wobei es sich um einen Betrag von 15.000 USD handle. Bei Gericht habe er Recht bekommen, erfüllt sei der Gerichtsbeschluss jedoch nicht worden. Er habe bei der Wahlkampagne des Präsidenten Kutschma diesen auf die Gesetzlosigkeit in dem Unternehmen "Nowator" angesprochen und habe der Präsident dem Generaldirektor in Anwesenheit der Arbeiter befohlen, dass er dies in Ordnung bringen solle und sei dies jedoch auch zwischenzeitig nicht geschehen. Im Winter 2000 habe er an Aktionen "Ukraine ohne Kutschma" teilgenommen. Von seiner Frau habe er sich nur pro forma scheiden lassen, damit diese keine Probleme wegen seiner Person habe. Nach ihm werde seine Gattin öfters gefragt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. September 2004, Z 224.455/5-VIII/22/04, wurde die Berufung gemäß §§ 6, 8 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, abgewiesen. In der Begründung führte das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gründe für eine Verfolgungs(gefahr) im Sinne der GFK enthalten habe. Vielmehr würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten zahlreichen Dokumente, insbesondere die Entscheidungen der verschiedenen Gerichte, auf eine hohe Rechtsstaatlichkeit hinweisen. Jedenfalls würden sich daraus keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner weißrussischen Nationalität in asylrelevanter Weise benachteiligt worden wäre und auch die Feststellungen der ersten Instanz würden keine Hinweise auf eine Diskriminierung oder gar Verfolgung von Personen der weißrussischen Volksgruppe in der Ukraine ergeben.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Aktenvorlage an den Verwaltungsgerichtshof hob der VwGH mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Z 2006/19/0329-9, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seinem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung seiner Person und seiner weißrussischen Abstammung hergestellt habe. Er habe sich damit auf einen Konventionsgrund bezogen, der eine Heranziehung des § 6 Z 2 AsylG ausschließe. Die von der belangten Behörde zur Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens angestellten Überlegungen seien bei Anwendung des § 6 Z 2 AsylG verfehlt, weil der genannte Tatbestand ausschließlich auf das Vorbringen der Asylwerber abstelle und insofern für eine Beurteilung auf Basis ergänzender oder gar gegenteiliger (Länder)-Feststellungen - ebenso wie § 6 Z 1 leg. cit. - keinen Raum biete.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. März 2008, Z 224.455/5/12E-VIII/22/04, wurde der Berufung vom 5. Juli 2004 gegen den Bescheid des BAA vom 24. Juni 2004, Z 03 20.789-BAS, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zusammengefasst aus, dass die Behörde bei Erlassung eines Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sei und daher mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen war.

 

1.3 Am 8. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem BAA unterzogen, in welcher er in Anwesenheit seines Sohnes D.O. als Vertrauensperson zusammengefasst angab, dass ihm seine Angaben in Erinnerung seien und er seit seiner Einvernahme in Salzburg zu Beginn seines zweiten Asylverfahrens wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Er legte seine Geburtsurkunde und ein Beiblatt zu seinem Militärbuch vor und führte dazu aus, dass er Offizier in Reserve bei der sowjetischen Armee sei. Über Nachfrage des einvernehmenden Organwalters des BAA schilderte der Beschwerdeführer, dass er den Eid auf die Ukraine nicht geleistet habe. Zu Wehrübungen in der Ukraine sei er nicht eingezogen worden. Er sei von einer Kollegin gewarnt worden, dass von Seiten der Unternehmensleitung geplant sei, ihm etwas unterzuschieben und ein Strafverfahren zu erwirken. Selbiges sei bei einem anderen Mitarbeiter erfolgt, der auch verurteilt worden sei. Vom Direktor der Fabrik sei ihm angekündigt worden, dass er über den Gerichtsweg "nichts erreiche". Er gab an, dass seine "Verfolgung" schon vor dem persönlichen Gespräch mit dem Direktor des Unternehmens von diesem persönlich oder einem Stellvertreter organisiert worden sei. Bedroht habe ihn der Direktor nicht, jedoch sei er von vier jungen Männern mit einer Pistole überfallen worden. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch "keine Antwort bekommen". Die Bedrohung könne er zwar nicht mit den Ereignissen in der Fabrik in Verbindung bringen, sei aber selbst von einem Zusammenhang überzeugt. Von seiner Gewerkschaft habe er keine Unterstützung bekommen. Er habe in allen von ihm angestrengten Gerichtsverfahren Recht bekommen, seine Forderungen seien aber nicht alle erfüllt worden, nämlich eine Eintragung in sein Arbeitsbuch über die gesetzwidrige Versetzung. Von der Staatskasse sei er für die Gehaltseinbuße in dem Zeitraum, in dem er nicht gearbeitet habe, entschädigt worden. Über Nachfrage des einvernehmenden Organwalters des BAA antwortete der Beschwerdeführer, dass er zwar "theoretisch" an seinen Arbeitsplatz zurückkehren dürfte, "praktisch" jedoch nicht, da er umgebracht werde oder ins Gefängnis komme. Nach dem Gerichtsverfahren habe er selber gekündigt und sei ausgereist. Den Posten, auf den seine Versetzung gelautet habe, habe er aus gesundheitlichen Gründen nach einer Operation am Ohr und der mit dem Arbeitsplatz verbundenen erhöhten Lärmbelastung nicht angenommen. Zum ersten Gerichtsverfahren in der Ukraine befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die zuständige Richterin, die mit einem Ingenieur verheiratet gewesen sei, aus Angst vor Konsequenzen für ihren Gatten den Prozess nicht fortgeführt habe. Das Verfahren sei anschließend von einem anderen Richter geführt worden. Seinem Rechtsanwalt sei der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt worden. Der Beschwerdeführer habe verweigert, den Eid auf den Staat der Ukraine zu leisten. Nach der Verhandlung hätte er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil der Ukraine zu arbeiten. Er gab weiters an, an Aktionsprotesten gegen den ehemaligen ukrainischen Präsidenten teilgenommen zu haben, wodurch er aber keinerlei Probleme bekommen habe. Auch wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt. Eine russische Schule, die sein Kind besuchen sollte, sei einfach geschlossen worden. Nach einer Strafanzeige, die er bei der Polizei nach einem Wohnungseinbruch erstattet habe, sei nicht ermittelt worden. Er habe bei der Polizei urgiert, jedoch nichts erreicht, ebenso wenig wie nach der Bedrohung durch Bewaffnete. Er wiederholte, dass Gerichtsbeschlüsse nicht erfüllt worden seien und gab ansonsten keine Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden an. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er nur unter größter Mühe sein Grundstück zurückbekommen und außerdem Baumaterial bestellt, bezahlt, jedoch nie geliefert bekommen habe. Ihn würde der Tod auch "an einer anderen Stelle in der Ukraine" erwarten, da er einen Prozess geführt habe und "diese Personen sich alle kennen". In der Ukraine werde man für eine gewonnene Verhandlung getötet. Er führte aus, dass er, nachdem er sich mit seinem Arbeitgeber angelegt habe, keine andere Stelle mehr finden werde. Dem Beschwerdeführer wurden Länderdokumente zur Ukraine vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er eine Benachteiligung russischsprachiger Studenten gegenüber ukrainischsprachigen Studenten sehe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bei einer Operation am Ohr das Innenohr und anliegende Knochen des Gehörapparates entfernt worden seien. Er müsse deshalb regelmäßig Arztbesuche absolvieren und habe in der Ukraine Behandlungen erhalten. In Österreich stehe er wegen eines vor zwei Jahren erlittenen Gehirnschlages in medizinischer Behandlung. Er müsse Tabletten einnehmen; ob eine Operation notwendig sei, wisse er nicht. Außerdem weise er nach einem Beschluss eine 10- oder 20%ige Behinderung im Bewegungsapparat auf. Für den Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er eine Inhaftierung. Der Beschwerdeführer wurde abschließend zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt und merkte nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls an, dass er auch Magentabletten einnehmen müsse.

 

Mit Bescheid vom 13. Juni 2008, Z 03 20.789-BAS, wies das BAA den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Das BAA stellte Identität, Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Festgestellt wurde, dass sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 AsylG ergeben hätten. Weiters wurde festgestellt, dass sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die die Annahme rechtfertigten würden, dass die Antragstellerin (Anmerkung gemeint wohl: der Antragsteller) Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Festgestellt wurde vom BAA weiters, dass kein Hinweis darauf bestünde, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnte. Anschließend traf das BAA Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine bezüglich der allgemeinen Lage, der Minderheiten, der Menschenrechte, der Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit, der Justiz und Sicherheitsbehörden, der Menschenrechtsorganisationen, der Grundversorgung und der medizinischen Versorgung. Das BAA führte sodann als Beweiswürdigung im Wesentlichen - in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - aus:

 

" Der Antragsteller brachte eine Erkrankung am Ohr vor, welche nach seinen Angaben auch im Herkunftsstaat ausreichend behandelt wurde. Auch der im Bundesgebiet vorgebrachte Schlaganfall, welcher lediglich zur Folge hat, dass zwei Mal im Jahr eine Kontrolluntersuchung durchzuführen ist, lässt keinen Hinderungsgrund einer Rückführung des Antragstellers erkennen. Dies ob der Tatsache, dass im Herkunftsstaat des Antragstellers eine adäquate Behandlungsmöglichkeit gemäß Länderfeststellung besteht. Dass die medizinische Behandlung nicht auf westeuropäischem Standard ist, steht gem. Judikatur dem nicht entgegen."

 

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ging das BAA von folgender Gesetzeslage aus:

 

Die Abweisung des Asylantrages in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides begründet das BAA im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Es gebe nicht die geringsten Hinweise für die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, konkrete Verfolgungen oder Bedrohungen hätten nicht stattgefunden. Das Versetzen des Beschwerdeführers in eine andere Abteilung des Betriebes habe nicht auf asylrelevante Motive zurückgeführt werden können. Das BAA verweist den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Möglichkeit, eine andere Arbeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in den von ihm angestrengten Verfahren Recht bekommen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, was den Beschwerdeführer "hier störe". Die geltend gemachte Todesgefahr für den Beschwerdeführer nach gewonnenen Gerichtsverfahren sei nicht glaubhaft, ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr durch einflussreiche Personen, gegen die er prozessiert habe. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA aus, dass eine Erkrankung des Beschwerdeführers, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde, nicht festzustellen gewesen sei. Bei Prüfung der Frage, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in die Ukraine Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder ob beim Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, vertrat das BAA die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände kein derartiges Risiko erkennen lasse. Das BAA führt außerdem Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Verbindung mit einer Abschiebung sowie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK an. Das BAA fährt fort, dass - sollte die Erkrankung des Beschwerdeführers eine Rückführung auf dem Luftweg in einer Linienmaschine nicht möglich machen - eine Überstellung in einem Ambulanzflugzeug unter medizinischer Betreuung oder auf dem Landweg erfolgen könne und daher auch ein Transport in die Ukraine kein Abschiebehindernis darstelle. Der Beschwerdeführer sei als grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann anzusprechen, der bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Selbst wenn Selbstbehalte für spezielle Behandlungen zu entrichten seien, sei dennoch kein Hinderungsgrund einer Rückführung des Beschwerdeführers gegeben. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides begründet das BAA im Wesentlichen damit, dass zwar der volljährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei, eine Interessenabwägung jedoch trotz sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund Überwiegens der öffentlichen Interessen eine Statthaftigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ergebe.

 

1.4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 (beim BAA am 1. Juli 2008 eingelangt) durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen behaupteter gravierender Feststellungs- und Begründungsmängel, in der er im Wesentlichen geltend macht, dass das ihm zu gewährende Asyl auch auf seinen Sohn zu erstrecken sei oder diesem kraft eigener Fluchtgründe internationaler Schutz zu gewähren sei. Das BAA habe keine konkreten Feststellungen zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers getroffen, sondern fast ausschließlich "Negativ-Feststellungen". Das BAA lasse nicht erkennen, ob es das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als glaubhaft angesehen habe und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde lege. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde unter Zitierung von Passagen aus dem Bescheid, dass aus der Begründung des Bescheides nicht hervorgehe, von welchem "Individualsachverhalt" die belangte Behörde ausgehe und als glaubwürdig eingestuft werde. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen in chronologischer Reihenfolge. Besonders hervorgehoben wurde vom Beschwerdeführer, dass er sich im Unternehmen kontinuierlich "hinaufgearbeitet" habe und sich durch seine Schritte gegen die Unternehmensführung zu einer exponierten Person gemacht habe, die aufgrund der Drohungen seitens der Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen sah. Den Sohn des Beschwerdeführers habe man erstmals im Frühling 2006 nach seinem Aufenthalt gefragt und im August 2006 schließlich mit einem Messer bedroht. Die belangte Behörde habe die nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten Verfolgungshandlungen bei der Prüfung des Vorbringens gänzlich ausgeblendet. Zum Beschwerdeverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung unbewiesene Tatsachen und Annahmen zu Grunde gelegt habe, weshalb sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste. Der Sohn des Beschwerdeführers habe Diskriminierung wegen seiner weißrussischen Herkunft geltend gemacht, womit sich das BAA nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, worin die Benachteiligung des Beschwerdeführers und seines Sohnes als Weißrussen bestünden und macht geltend, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers wegen mangelnder Existenzgrundlage in der Ukraine unmöglich sei. Auch dem Sohn des Beschwerdeführers sei eine Rückkehr in die Ukraine unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund der herrschenden politischen und gesellschaftlichen Landschaft der Ukraine politisch und sozial extrem exponiert, was nicht mehr rückgängig zu machen sei. Der Beschwerdeführer sei Opfer politisch motivierter Verfolgung geworden und grundrechtsrelevanter und intensiver Verfolgungseingriffen und -nachteilen ausgesetzt. Als Auffangtatbestand sei die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der politisch und rechtlich engagierten Menschen der Ukraine erfüllt. Schließlich wurden Oberflächlichkeit und Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt werde für den Beschwerdeführer und seinen Sohn im Familienverfahren oder für beide kraft eigener Flüchtlingseigenschaft, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Ausweisungsentscheidungen ersatzlos zu beheben. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Asylsache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen, eine spezifische Länderrecherche durchzuführen und einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in der Ukraine beizuziehen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

1.1 Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Nach § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

 

1.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, geführt.

 

1.3 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

2. In der Sache:

 

2.1 Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Z 2002/20/0315, ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

 

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. 03. 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Z 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht [...]".

 

2.2 Gemäß Art. 129c Z 1, Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

 

2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Das BAA hat sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dementsprechende Ermittlungen nicht durchgeführt. Das BAA gibt in seinem Bescheid nicht zu erkennen, von welchem Sachverhalt es bei seiner Entscheidung ausgeht, weshalb eine Nachprüfung durch den Asylgerichtshof verunmöglicht wird. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend moniert, ergibt sich aus dem Bescheid des BAA nicht schlüssig, ob die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft erachtet wurden (und wenn ja welche) oder nicht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausführt, hat die Behörde erstens die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens, somit den Sachverhalt, den sie auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens als gegeben annimmt, darzutun, zweitens muss sich die Behörde zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu einer Sachverhaltsannahme gelangt und drittens hat sie in der rechtlichen Beurteilung anzuführen, warum sie den von ihr festgestellten Sachverhalt unter eine bestimmte Regelung subsumiert hat oder nicht. Im Hinblick auf das Rechtschutzinteresse der Parteien müssen diese klar erkennen können, wie die Erstbehörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist (VwGH 29.1.1996, 95/10/0042; 26.5.1997, 96/17/0459; 19.6.1990, 87/08/0272; 12.11.2001, 99/10/0137; 25.7.2002, 2000/07/0255).

 

So stellt das Bundesasylamt fest,

 

"Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Ukraine und gehört der weißrussischen Volksgruppe an. [..] Der Antragsteller hatte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. [...] Der Antragsteller hatte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme wegen seiner Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe."

 

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum die Behörde - mangels schlüssiger Darlegung - zu dieser Sachverhaltsannahme gelangt. Die Behörde geht zwar in ihren Feststellungen von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur weißrussischen Volksgruppe aus. Die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung lassen jedoch nicht schlüssig erkennen, welches Vorbringen die Erstbehörde tatsächlich als glaubhaft ansieht und welche nicht. Tatsächlich legt sie nur dar, dass erstens jene Angaben des Beschwerdeführers, dass er, da er die Gerichtsverfahren gewonnen habe, der Gefahr des Todes ausgesetzt sei und zweitens jene Ausführungen, dass seine damaligen Prozessgegner einen derart großen Einfluss in die höchsten Kreise der Ukraine hätten, nicht für glaubhaft angesehen werden. Die Erstbehörde hätte sich jedoch damit, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit zusammenhängt und in wieweit unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt oder nicht, auseinandersetzen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

 

Das BAA beschränkt sich weiters auf Spekulationen, dass der Beschwerdeführer, der sich früher sein Auskommen in der Ukraine sichern konnte, auch nach seiner Rückkehr dazu in der Lage sein soll, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer nach seinen Prozessen gegen seine früheren Arbeitgeber überhaupt noch eine Anstellung finden könnte. Eine genauere Befragung und Untersuchung der Lebenssituation des Beschwerdeführers wäre vonnöten gewesen, aufgrund derer Feststellungen zur Situation Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe in der Ukraine zu treffen sind.

 

Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, in der Ukraine am Ohr operiert worden zu sein, weshalb er auch in Österreich in Behandlung sei. Weiters habe er einen Gehirnschlag erlitten und müsse Tabletten einnehmen. Außerdem nehme er Magentabletten ein und weise eine durch Gerichtsbeschluss festgestellte Behinderung auf. Obwohl das BAA das Einverständnis des Beschwerdeführers zur Einholung von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in der Einvernahme eingeholt hat, hat es das BAA verabsäumt, den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers umfassend zu erheben. Es hätte genaue Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen müssen, ein fachärztliches Gutachten in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Folgen der Operation am Ohr, des Gehirnschlages, der Magenerkrankung und der Behinderung einzuholen gehabt, um zu ermitteln, welches Stadium die Krankheiten erreicht haben, welche Konsequenzen sich aus der Operation und den Krankheiten ergeben, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlungen und Kontrolluntersuchungen notwendig sind und ob eine entsprechende Behandlung in der Ukraine sichergestellt ist bzw. welches Resultat bei deren Unterbleiben zu gewärtigen ist. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine eine Operation erhalten hat, kann nicht ohne weitere Ermittlungen durch die Behörde die Schlussfolgerung zulassen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft - vor allem im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch das Hinzutreten weiterer Leiden - behandelt werden wird. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde ebenfalls unterlassen, sich näher mit dem Behindertenpass auseinanderzusetzen und Ermittlungen dahingehend anzustellen, um welche Art der Behinderung es sich handelt, ob es sich um eine Behinderung aufgrund psychischer Probleme oder physischer Gründe handelt oder aufgrund welchen ärztlichen Gutachtens der Behindertenpass ausgestellt worden ist. Wenn das BAA in seinem Bescheid davon ausgeht, dass ein Abschiebevorgang in die Ukraine dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar sei, ist zu entgegnen, dass diese Annahme ohne im Vorfeld zu tätigende aktuelle Untersuchungen, ob eine Rückkehr des kranken Beschwerdeführers zumutbar wäre oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde, getroffen worden ist und daher für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist. Dass das BAA den Beschwerdeführer als "grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Mann" qualifiziert, ist daher - ohne genaue Ermittlungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes und dementsprechender Länderfeststellungen in der Ukraine - vollkommen haltlos.

 

Das BAA hat den o.a. Bescheid mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet, weil der durchaus bedenkliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend in das Ermittlungsverfahren einbezogen wurde und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen im Bescheid getroffen wurden. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Das BAA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen und schließlich die rechtliche Konsequenzen ziehen müssen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Z 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat

 

Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen sowie die Abklärung im Herkunftsstaat Ukraine bzw. die nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unter Angabe des als glaubhaft gemacht gewerteten Vorbringens und des als unglaubwürdig qualifizierten (Teiles des) Vorbringens sowie nachvollziehbarer Würdigung stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückzuverweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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