TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 C8 317968-2/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

C8 317968-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1983, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, FZ. 07 02.302-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des M.S. vom 09.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zl. 07 02.302-BAW, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu noch am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er bezüglich seiner Fluchtgründe angab, dass er Anhänger der PPP gewesen sei und deshalb von Leuten der PML-Q belästigt und schikaniert wurde.

 

In Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, Mitglied der PPP zu sein und zwei Mal von Leuten der PML-Q attackiert worden zu sein. Weiters sei er von der Polizei vom 10.12.2006 bis 20.12.2006 festgehalten und geschlagen worden. Sein Vater habe für seine Freilassung 50.000 pakistanische Rupien gezahlt.

 

Eine Art. 21 Abs. 3 Anfrage gemäß VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates an die Slowakei und Ungarn vom 12.03.2007 ergab die Zuständigkeit Österreichs.

 

Am 24.05.2007 sowie am 31.01.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.05.2007 führte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe näher, bzw. teilweise widersprüchlich zur vorhergehenden Einvernahme, aus und gab etwa an, lediglich Anhänger der PPP gewesen zu sein und an etwa 5 bis 10 Demonstrationen der PPP teilgenommen zu haben.

 

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2008 wiederum gab der Beschwerdeführer an, seit 2004 Mitglied der PPP zu sein und aus diesem Grund von der PML-Q bzw. der Polizei verfolgt zu werden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2006 mit Mitgliedern der PML-Q einen Streit in seinem Geschäftslokal gehabt habe, bei welchem er geschlagen worden sei.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig erachtet.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.02.2008 eine Beschwerde.

 

In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid vom 06.02.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

Am 16.06.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Mitglied der PPP sei und für die PPP gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er ein bis zwei Mal von Mitgliedern der PML-Q geschlagen worden. Er habe keinen Parteiausweis. Er habe rund 10 Mal an Demonstrationen teilgenommen. Bezüglich seiner Probleme mit der Polizei brachte er diesmal vor, dass er lediglich inhaftiert, jedoch niemals geschlagen wurde. Die Polizei habe ihm nur mit Schlägen gedroht.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

 

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 23 ff des Erstbescheides):

Der Beschwerdeführer habe die Umstände bezüglich seiner Fluchtgründe nicht glaubhaft ausgeführt und habe sein Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen gesteigert. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch nicht an die zuständigen Stellen gewandt, um gegen das rechtswidrige Vorgehen der Polizei Beschwerde zu erheben.

 

Ebenso sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, durch nachvollziehbare und in sich stimmige Erklärungen die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Pakistan zu erschüttern.

 

Weiters wurde im Bescheid auf ausführliche Weise auf die Behebungsgründe des Unabhängigen Bundesasylsenates eingegangen und festgehalten, dass sich der Gesamteindruck der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert habe, sondern dieser Eindruck lediglich noch verstärkt worden sei. Bezüglich seiner Festnahme durch die Polizei sei der Beschwerdeführer in der Zusatzbefragung nochmals dezidiert befragt worden und er habe angegeben, dass er gar nicht von der Polizei misshandelt bzw. geschlagen worden sei. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer nicht näher über die von diesem erwähnten Demonstrationen befragt, da dieser selbst angab, dass es dabei keine Probleme gegeben habe. Auch in der Befragung vom 16.06.2008 seien die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und inhaltsleer geblieben. Bezüglich der Rückkehr nach Pakistan habe der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr vom Umbringen gesprochen, sondern nur die Befürchtung geäußert, dass er bedroht werden könnte. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer weiters in der Zusatzbefragung nochmals konkret befragt, ob er nunmehr Mitglied oder lediglich Sympathisant der PPP sei. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder in eine Liste eingetragen war noch einen Parteiausweis hatte, weshalb der Eindruck verstärkt worden sei, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Sympathisant der Partei sei.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten.

 

Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt.

 

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 09.07.2008 eine Beschwerde ein.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Berufungsschriftsatzes.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG trat das Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 trat - mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG).

 

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.03.2007 gestellt; das Asylgesetz 2005 (AsylG) ist sohin anzuwenden.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt vier Einvernahmen durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

In der Berufung werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Berufungsbehörde geboten hätte. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung der Berufungsschrift weiterhin als geklärt dar.

 

Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Der Asylgerichtshof als Berufungsbehörde schließt sich daher den auch hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes, einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).

 

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des Auswärtigen Amtes und des UK Home Office gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - , welche bereits für sich genommen, auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.

 

Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit der Polizei - in den ersten Einvernahmen behauptete er stets, von der Polizei geschlagen worden zu sein, in der letzten Einvernahme vom 16.6.2008 stritt er jegliche Gewalt der Polizei ihm gegenüber ab und brachte vor, dass ihm die Polizei nur mit Gewalt gedroht habe - sowie hinsichtlich seines Streits mit den Anhängern der PML-Q im Oktober 2006 - nach seinen Aussagen am 31.01.2008 habe der Streit im Geschäft des Beschwerdeführers stattgefunden, nach seinen Angaben am 16.06.2008 sei in seinem Geschäft niemals gestritten worden.

 

Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers - trotz wiederholten Nachfragens des einvernehmenden Organs - als wenig detailreich. Ebenso folgt der Asylgerichtshof der ersten Instanz, als es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer als einfacher Sympathisant bzw. einfaches Parteimitglied der PPP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan tatsächlich in ganz Pakistan verfolgt werden würde.

 

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stellen außerdem die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers dar, welche dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern widersprechen, als dieser hinsichtlich etwaiger Bedrohungen die Polizei unerwähnt lässt.

 

Der Vater des Beschwerdeführers räumt zwar ein, dass es manchmal Probleme mit Mitgliedern der Partei der PML (Q) gibt. Ansonsten ist diesem aber nichts bekannt. Darüber hinaus erklärte dieser, dass die wirtschaftliche Lage generell schlecht sei und er den ?eschwerdeführer informieren werde, wenn sich die Situation wieder verbessert habe, sodass auch diese Anmerkungen, die Darstellungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen lassen.

 

Ferner ist in eventu festzuhalten, dass die Probleme mit den Mitgliedern der PML (Q) örtlich auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers und das umliegende Gebiet beschränkt wären und - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans, vor allem in Großstädten - nicht davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans ebenfalls derartigen Schwierigkeiten durch die genannten Personen ausgesetzt sein würde, er sich somit durch Verlegung seines Aufenthaltes an einen anderen Ort bzw. eine andere Region Pakistans der behaupteten Verfolgung entziehen könnte.

 

Dem Bundesasylamt ist ebenso dahingehend zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

 

Ebenso kann der Meinung des Bundesasylamtes gefolgt werden, als diese keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Existenzsicherung in seinem Heimatland erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer gesund und volljährig ist. Überdies besteht durch seine im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ein soziales Bezugsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit.

 

Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung seiner Arbeit als Zeitungszusteller und seiner zum Entscheidungszeitpunkt knapp eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt aus der Aktenlage geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Unterkunft, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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