TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 S12 401539-1/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

S12 401.539-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.1991 alias 00.00.1986, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch: Mag. Edgar Mayer, p.A. EAST Ost, Otto Glöckel Straße 22-24 / Haus 17, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 08 04.368 EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, wurde am 17.05.2008 mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke der Identitätsfeststellung angehalten. Bei der Überprüfung seiner mitgeführten Dokumente, nämlich einem italienischer Fremdenpass, einer italienischen ID-Karte und einem italienischer Aufenthaltstitel, alle ausgestellt auf den Namen A.N., geboren am 00.00.1986, konnte festgestellt werden, dass es sich hierbei um Totalfälschungen handelt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 17.05.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der darauf folgenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali an, sein richtiger Name sei A.A. und er sei am 00.00.1991 geboren. In Österreich habe er keine Verwandte oder sonstige familiäre Bindungen; lediglich in den Niederlanden lebe eine Cousine von ihm. Sein Heimatland habe er am 23.10.2007 mit dem Flugzeug illegal mit einem gefälschten somalischen Reisepass verlassen und sei nach Syrien geflogen. Danach sei er mit einem LKW und zu Fuß auf dem Landweg in die Türkei weitergereist und von dort aus mit einem Boot Anfang Dezember 2007 nach Griechenland eingereist. In Griechenland habe er mehrmals einen Asylantrag gestellt und seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ende Jänner sei er acht Tage in Haft gewesen und hätte innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen sollen. In der Folge sei er in Athen aufhältig gewesen. Er sei niemals in einer Betreuungsstelle gewesen und auch nicht einvernommen worden. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, sei dort jedoch nicht versorgt worden. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da er dort monatelang nicht versorgt worden sei. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Angst vor den Islamisten habe.

 

Eine EURODAC-Abfrage vom 17.05.2008 verlief negativ; es wurden keine Übereinstimmungen gefunden.

 

2. Am 21.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständigen griechischen Behörden. Bis dato hat Griechenland nach der Aktenlage auf dieses Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht reagiert.

 

3. Am 28.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter, Rechtsberater Mag. Edgar Mayer, gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 20.05.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (vgl. AS 75f).

 

4. In einem Schreiben vom 27.06.2008 an die griechischen Behörden hielt das Bundesasylamt fest, dass Griechenland aufgrund Verfristung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO) zur Wiederaufnahme und Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist. Eine Antwort auf dieses Schreiben liegt bis dato ebenfalls nicht vor.

 

5. Am 07.07.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Verwandte habe und auch mit niemandem in Familien- oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, gab er an, er wolle lieber nach Somalia gehen als nach Griechenland. Wenn er in Griechenland hätte bleiben wollen, wäre er ja dort geblieben. Im Übrigen habe er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gab weiters an, dass der Asylwerber seine Aussage in der Erstbefragung, er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, widerrufe. Da sich Griechenland nicht geäußert habe, sei nicht sichergestellt, ob mit dem minderjährigen Asylwerber ein EU-konformes Asylverfahren geführt werden könne. Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, brachte er vor, das habe er nicht gesagt und er wisse nicht, woher der Dolmetscher diese Aussagen hergenommen habe. Auf Vorhalt, die Einvernahme sei ihm rückübersetzt worden, gab er an, er sei nervös gewesen und habe daher nicht aufgepasst.

 

6. Mit Bescheid vom 29.08.2008, FZ. 08 04.368 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer aus Griechenland nach Österreich weitergereist sei, weil er in Griechenland monatelang nicht versorgt worden sei. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und allein aus diesem Grund sei Österreich als Erstantragsland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auf die Richtigkeit dieser Angaben verweise ferner ebenfalls der fehlende Eurodac-Treffer und das Schweigen Griechenlands auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen. Weiters wurde in der Beschwerde unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der Erstbehörde unschlüssig und zum Teil auch aktenwidrig sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Art. 6 Dublin II-VO besagt, dass wenn es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrages zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

 

2.2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesasylamt offensichtlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dies zeigt sich an der Zuweisung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und auch an der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den gesetzlichen Vertreter, welcher in der Folge ebenfalls die gegenständliche Beschwerde eingebracht hat. Der Asylgerichtshof schließt sich im gegenständlichen Fall der Ansicht des Bundesasylamtes an und geht ebenfalls davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt.

 

Wenn nun jedoch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angenommen wird, so erweist sich Art. 6 Dublin II-VO als die maßgebliche Zuständigkeitsbestimmung; demgemäß ist der Staat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, für die Führung des Asylverfahrens zuständig.

 

Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat oder dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde oder überhaupt kein Behördenkontakt stattgefunden hat. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung mehrfach angegeben hat, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Diese Aussage hat er jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2008 widerrufen und ausgeführt, er habe keinen Asylantrag gestellt und wisse nicht, woher der Dolmetscher diese Aussagen hergenommen habe. Bei der Rückübersetzung sei er nervös gewesen und habe nicht aufgepasst. Ferner hat eine am 17.05.2008 durchgeführte Eurodac Anfrage keine Übereinstimmungen ergeben, was bedeutet, dass - zumindest gemäß den Eintragungen in der Datenbank - der Beschwerdeführer in keinem Mitgliedstaat um Asyl angesucht bzw. erkennungsdienstlich behandelt wurde. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass Griechenland einer Übernahme des Beschwerdeführers - aufgrund dessen vorhergehender Asylantragstellung - nicht explizit zugestimmt hat, sondern sich die Zuständigkeit lediglich aus dem Verstreichenlassen der Frist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO durch Griechenland ergibt.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Tatsachen ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aufgrund des fehlenden Eurodac-Treffers sowie der nicht ausdrücklichen Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme des Asylwerbers und der Weiterführung seines (griechischen) Asylverfahrens bestehen - ungeachtet der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Asylgerichtshofes ernsthafte Zweifel an der Asylantragstellung in Griechenland und hätte daher das Bundesasylamt hier Rücksprache mit den griechischen Behörden betreffend ein allfälliges Asylverfahren des Beschwerdeführers halten müssen.

 

Wie das Bundesasylamt trotz Kenntnis des fehlenden Eurodac-Treffers bzw. der fehlenden Zustimmung Griechenlands und der widersprüchlichen Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen zu der Feststellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und daher Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Daher ist im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an die griechischen Behörden zu richten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat oder lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde bzw. mit den griechischen Behörden überhaupt Kontakt hatte.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass ausschließlich im Falle einer Asylantragstellung in Griechenland eine griechische Zuständigkeit nach der Dublin II-VO begründet werden kann, da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt (vgl. Art. 6 Dublin II-VO).

 

2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.2.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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