TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/24 A5 315272-1/2008

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Spruch

A5 315.272-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der VB Wilhelm über die Beschwerde des O.C., geb. 00.00.1967, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, Zl. 06 10.397-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des O.C. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird O.C. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 30.9.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; seine genaue Identität konnte nicht festgestellt werden.

 

II.1.2. Der Genannte reiste am 30.9.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am 2.10. 2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Ibo niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, Mitglied der MASSOB zu sein und von der Polizei während einer Versammlung verhaftet worden zu sein. Er habe sich drei Tage in Untersuchungshaft befunden und sei während dieser Zeit geschlagen und misshandelt worden. Am dritten Tag der Anhaltung sei er dann von anderen Mitgliedern seiner Organisation mit Waffengewalt befreit worden und habe es im Zuge des Schusswechsels mehrere Verletzte und Tote gegeben. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich in den Büschen versteckt und seine Heimat verlassen, weil die Polizei nach ihm gesucht und er Angst um sein Leben gehabt hätte.

 

II.1.4. Am 10.10.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei gab er zu Protokoll, in seiner Heimat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur MASSOB Probleme gehabt zu haben. Er habe keine spezielle Funktion innerhalb der genannten Organisation gehabt, sei der MASSOB aber deshalb beigetreten, weil er als Ibo einer Minderheit angehöre und die MASSOB für die Unabhängigkeit dieser Volksgruppe kämpfe. Befragt danach, in welchen Bundesstaaten die MASSOB tätig sei, gab der nunmehrige Beschwerdeführer Anambra State und Enugu State, weiters Imo State und River State an. Zu den Aktivitäten äußerte sich der Genannte insofern, als er behauptete, die MASSOB veranstalte Versammlungen und Demonstrationen, ihr Führer hieße Ralf Uwazuruike. Er könne nicht angeben, ob die MASSOB von der nigerianischen Regierung verboten worden sei, diese sei aber jedenfalls gegen die genannte Bewegung. Bei einer Versammlung Ende August 2006 in O. - den genauen Ort könne er nicht benennen - seien er und andere Mitglieder festgenommen und drei Tage lang in Haft angehalten worden. Während dieser Zeit sei er geschlagen worden und habe Schwellungen der Haut erlitten, die nach einiger Zeit wieder vergangen seien.

 

Zur Befreiungsaktion führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass andere Mitglieder die Türen und Fenster des Polizeigebäudes eingeschlagen hätten und die Untersuchungshäftlinge während des Kampfes mit der Polizei entkommen hätten können. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in den Busch geflüchtet und sei noch am selben Abend mit einem öffentlichen Bus nach Lagos zu seinem Bruder gefahren. Dieser habe ihm allerdings gesagt, der Beschwerdeführer könne nicht bei ihm bleiben und die Sache mit der MASSOB seinun eskaliert. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

 

II.1.5. Am 23.2. 2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Lebensumständen gab er an, in O. geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht, weil er Bauer sei. Seine Eltern betrieben eine Landwirtschaft. Er könne nicht lesen und nur sehr wenig schreiben. Er habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet, im Jahr 1990 traditionell geheiratet und habe drei Töchter. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei katholisch.

 

Im September 2006 habe ihn ein Freund zu einem MASSOB Treffen nach O. eingeladen. Es sei das zweite Treffen gewesen, bei dem der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. Er könne die genaue Adresse des Versammlungsortes nicht angeben, da er sich in der Stadt nicht auskenne. Die Veranstaltung habe aber im Freien stattgefunden. Zuerst wäre die Hymne gesungen und dann diskutiert worden

 

Während dieses Treffens sei die Polizei gekommen und habe die Teilnehmer der Versammlung verhaftet und in eine Zelle gesperrt. Sie seien sicher an die 50 Personen gewesen. Am nächsten Tag seien andere Mitglieder zur Polizeistation gekommen und hätten sie befreit. Es habe eine Schießerei mit der Polizei gegeben. Der Beschwerdeführer habe entkommen können und sei in den Wald gelaufen. Mit dem Bus sei er nach Lagos gefahren. Der Beschwerdeführer gab über Befragung der belangten Behörde zu Protokoll, er sei im Zuge des ersten Treffens im August 2006 Mitglied der MASSOB geworden, nachdem ein Freund ihn eingeladen hätte. Bei diesem Treffen seien seine Daten aufgenommen worden. Er könne sich nicht in einen anderen Landesteil begeben, da die Regierung seine Daten aufgenommen und veröffentlicht habe.

 

Der Beschwerdeführer nannte über Befragung der belangten Behörde den Anführer der MASSOB, beschrieb die Fahne und den Titel der Hymne und gab jene Staaten an, die einem unabhängigen Biafra angehören sollten.

 

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde Feststellungen zur MASSOB zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die Berichte seien nur teilweise richtig und wäre es wünschenswert, wenn ein Führer der MASSOB dazu etwas sagen würde. Die Polizei könne ihn überall finden und sein Bruder in Lagos habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei.

 

II.1.6. Am 23.5 .2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Dabei wurde ihm seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass im Zuge einer Recherche der Staatendokumentation nichts über den geschilderten Vorfall in Bezug auf das Polizeigebäude in O. berichtet worden sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, wie die Menschen in Lagos überhaupt davon wissen hätten können. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder, der in Lagos lebe, erzählt hätte, es habe einen Bericht im Fernsehen gegeben. Auch der Name des Beschwerdeführers sei dabei veröffentlicht worden, weswegen sein Bruder zum Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Lagos auch schon informiert gewesen sei. Den Namen der Polizeistation, in der er drei Tage lang angehalten worden sei, kenne er nicht. Er könne das Gebäude insofern beschreiben, als es sich um eine Art Bungalow gehandelt habe, der teilweise mit einer Mauer umgeben gewesen sei. Das Gebäude selbst habe aus Steinmauern bestanden, was er deshalb wisse, weil einer der Inhaftierten gegen diese Mauer geschlagen worden sei. Die Zelle sei rund 15 qm groß gewesen und hätten sich bereits andere Gefangene darin befunden.

 

II.1.7. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 23.5.2007 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Abuja und ließ die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen. In der Anfragebeantwortung wurde festgehalten, dass die Polizei immer wieder Razzien gegen MASSOB Mitglieder unternehme und diese festnehme. Infolge fehlender Datumsangaben bzw. Bekanntgabe einer konkreten Adresse könne der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall nicht verifiziert werden. In Nigeria würden nahezu alle Polizeistationen in Form eines Bungalows gebaut, so dass die Angabe, es habe sich um einen "Bungalow mit Zaun" gehandelt, nicht für eine konkrete Überprüfung ausreiche. In Owerri gäbe es mehrere Polizeistationen, wobei diese üblicherweise durch bestimmte Namen erkennbar seien. Es könne weder bestätigt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe noch, dass er steckbrieflich gesucht würde. Eine Anfrage habe keine Polizeieintragung unter seinem Namen ergeben.

 

II.1.8. Am 24.9.2007 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit den Ergebnissen der Botschaftsanfrage konfrontiert. Der Genannte betonte, die Wahrheit gesagt zu haben und wiederholte, dass sein Bruder im Fernsehen einen konkreten Bericht gesehen habe.

 

II.1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. So habe der Beschwerdeführer nicht näher ausführen können, wann das Treffen der MASSOB konkret stattgefunden habe oder etwa in welcher Polizeistation er festgehalten worden sei. Durch die Ermittlungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätte der geschilderte Vorfall nicht verifiziert werden können bzw. habe eine Anfrage ergeben, dass der Genannte nicht von der Polizei gesucht würde, zumal es keine Eintragung auf dessen Namen gäbe. Aufgrund dieser Tatsachen habe sich die vom Antragsteller vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen.

 

Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria.

 

Zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

 

II.1.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 30.9.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers die genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfüllt.

 

Zunächst kommt auch der Asylgerichtshof - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers für sich betrachtet in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt äußerst zweifelhaft erscheinen.

 

Der Asylgerichtshof bestreitet zwar keineswegs, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen MASSOB-Mitgliedern und der Polizei kommt und schließt auch nicht aus, dass Angehörige bzw. Sympathisanten dieser Organisation festgenommen werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Abuja, die seitens der belangten Behörde beauftragt worden war.

 

Es ist der belangten Behörde vor diesem Hintergrund allerdings dennoch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und oberflächlich waren. Auch der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten aus seiner Heimat bloß zum Anlass genommen hat, um daraus seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Genannte nicht imstande war, nähere Daten oder Adressen zu benennen und jede diesbezügliche Nachfrage durch die belangte Behörde zu wenig schlüssigen Antworten führte.

 

Dies wird etwa am Beispiel des Antwortverhaltens betreffend die Polizeistation besonders deutlich. Der Beschwerdeführer vermochte keinen Namen oder eine Adresse derselben zu nennen, sondern beschrieb das Gebäude lediglich als "Bungalow". Wie die Anfragebeantwortung in diesem Zusammenhang ergibt, handelt es sich dabei aber keineswegs um ein Spezifikum, welches etwa eine genauere Zuordenbarkeit ermöglichen würde, vielmehr scheinen die meisten Polizeistationen in ganz Nigeria in Form von Bungalows gebaut. Es kann daher lediglich festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als nigerianischem Staatsangehörigen bekannt ist, wie die Polizeistationen in seiner Heimat aussehen. Dies alleine beweist aber keinesfalls, dass der Genannte in Haft gewesen ist.

 

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich zudem in deutliche Widersprüche verstrickte und etwa zunächst behauptete, drei Tage in Haft gewesen zu sein, während er zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens meinte, er sei bereits einen Tag nach seiner Verhaftung wieder frei gekommen. Erst über Vorhalt dieser Divergenz korrigierte der Beschwerdeführer diese Aussage.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers waren aber nicht bloß oberflächlich und teilweise widersprüchlich, sondern für sich betrachtet auch über weite Strecken nicht nachvollziehbar.

 

Tatsächlich ist es auch für den Asylgerichtshof wenig glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer davon berichtet, sein Bruder in Lagos sei bereits über den Vorfall infolge eines Berichts im Fernsehen informiert gewesen. Es wäre nahe liegend, dass der Beschwerdeführer somit in der Lage sein müsste, nähere Angaben über den Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. den Sender zu tätigen. Es wäre in seinem Interesse gewesen, etwa durch Kontaktaufnahme mit seinem Bruder, entsprechende Hinweise zu geben oder gar konkrete Beweismittel vorzulegen. Nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers ergaben die seitens der belangten Behörde beauftragten Recherchen keine verwertbaren Ergebnisse in Bezug auf allfällige Medienberichte.

 

Wenn man weiters beachtet, dass laut der Anfragebeantwortung der ÖB Abuja nachweislich der Name des Beschwerdeführers in keinem Polizeiregister aufscheint, sind seine Angaben über eine Inhaftierung mit anschließender Flucht aus dem Gefängnis völlig unglaubwürdig.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Berufungsschriftsatz, nunmehr Beschwerdeschriftsatz, ändern nichts an dieser Beurteilung, zumal der Genannte darin nicht einmal ansatzweise konkret zu den aussagekräftigen Rechercheergebnissen Stellung nimmt. Vielmehr wiederholt er im Kern seine Fluchtgeschichte, ohne aber dabei auf die Vorhalte der belangten Behörde einzugehen, die diese in ihrer Bescheidbegründung festgehalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint dem Asylgerichtshof der verfahrensrelevante Sachverhalt als geklärt und ergeben sich nicht zuletzt aus dem konkreten Schriftsatz keine Anhaltspunkte, die eine neuerliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und/oder die Beauftragung weiterführender Recherchen angezeigt erscheinen lassen.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden. Im Lichte der angenommenen Unglaubwürdigkeit hat der Asylgerichtshof auch nicht zu überprüfen, ob und inwieweit eine Rückkehr und darauf folgende Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der in Nigeria herrschenden Haftbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnten.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2006 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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