TE AsylGH Beschluss 2008/09/25 B8 400579-1/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B8 400.579-1/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der B.G., geb. 00.00.1993, StA.: Mazedonien, vom 10.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004, FZ. 01 15.870-BAT, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 22. November 2004, Zahlen: 01 15.866-BAT, 01 15.867-BAT, 01 15.868-BAT, 01 15.869-BAT, 01 15.870-BAT, wurden die Asylanträge von A.A., B.G., B.N., B.I. und B.G. vom 9. Juli 2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der genannten Beschwerdeführer nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurden A.A., B.G., B.N., B.I. und B.G. gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern (nunmehr als Beschwerdeführer bezeichnet) entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 24. November 2004 zugestellt.

 

Mit Schreiben, datiert mit 10. Dezember 2004, eingelangt per Fax erstmalig am 14. Dezember 2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führen die Beschwerdeführer aus, mit diesem Schreiben ihre Berufung, die sie bereits am 24. November 2004 erhoben hätten, nun näher begründen zu wollen.

 

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 brachte das Bundesasylamt zur Kenntnis, dass weder am 24. November 2004 noch innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist eine Berufung der Antragsteller beim Bundesasylamt eingelangt sei.

 

Auch beim Asylgerichtshof (vormals UBAS) ist keine Berufungsvorlage innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist dokumentiert.

 

Mit 1. Juli 2008 gelangten die gegenständlichen Verfahrensakten in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung B8 des Asylgerichtshofes.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes zu allen fünf Beschwerdeverfahren vom 5. August 2008 wurde den Beschwerdeführern dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass entsprechend § 66 Abs. 4 AVG und § 63 Abs. 5 AVG die Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist)- ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 24. November 2004- bereits am 8. Dezember 2004 abgelaufen ist und das mit 10. Dezember 2004 datierte und per Fax am 14. Dezember beim BAA eingelangte und als Berufungsergänzung bezeichnete Schreiben sich daher als verspätet eingebracht erweist.

 

Den Parteien des Verwaltungsverfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Berufungseinbringung zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 23. August 2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 25. August 2008 wurde zu diesem Verspätungsvorhalt durch die Erstbeschwerdeführerin auch als Vertreterin für ihre Kinder Stellung genommen. Es wird ausgeführt, dass sie sich ordnungsgemäß und zeitgerecht um die Einbringung ihrer Berufung im Asylverfahren bemüht und an die zuständige Beratung gewandt habe. Diese habe allerdings die Formalberufung an die falsche Behörde übermittelt. Aus der ihr übergebenen Faxbestätigung sei das jedoch für sie nicht ersichtlich gewesen. Sie habe daher auch einen Wiedereinsetzungsantrag mit neuerlicher Berufung beim Bundesasylamt eingebracht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008, (in der Folge AsylG) sind Verfahren, gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier Asylgerichtshof), sofern die Berufung (nunmehr für Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerde bezeichnet) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde den Beschwerdeführern der erstinstanzliche Bescheid entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 24.11.2004 zugestellt. Dieser Tatsache traten die Beschwerdeführer nicht entgegen.

 

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist daher bereits - ausgehend von der Zustellung am 24.11.2004- bereits am 08.12.2004 abgelaufen. Das Beschwerdeschreiben, datiert mit 10. Dezember 2004, eingelangt per Fax erstmalig am 14. Dezember 2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erweist sich daher als verspätet eingebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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