D14 401550-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des F. D., geb. 00.00.1991, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ. 08 05.428-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien, er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 23.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren wurde am 07.07.2008 gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt, nachdem sich der Asylwerber unerlaubt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.
Am 09.07.2008 wurde der untergetauchte Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen moldawischen Asylwerbern wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. des Einbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft genommen, das Verfahren war somit fortzusetzen. Hiezu wurde er am 24.07.2008 (Erstbefragung) und - durch das Bundesasylamt - am 20.08.2008 niederschriftlich einvernommen.
Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, Zl.
08 05.428-BAG, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, welcher, wie dargelegt, kurze Zeit nach Einreise in das Bundesgebiet wegen des Verdachtes auf Begehung eines Vermögensdeliktes in Untersuchungshaft genommen wurde, im Rahmen der Erstbefragung, dass er deshalb einen Asylantrag stelle, weil er "in Moldawien wenig Geld für die Arbeit bekommt" (AS 97). Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Antragsteller weiters gefragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, die Antwort war "nichts" (AS 97).
Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.08.2008 brachte der Antragsteller vor, dass er aus dem Bezirk C. stamme, wo er im Wesentlichen sein bisheriges Leben verbracht habe, er habe dort im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und der Großmutter gelebt, sie hätten eine Eigentumswohnung besessen. Das Einkommen der Familie reiche für ein bescheidenes Leben aus, zum Vater habe er keinen Kontakt. Er sei tatsächlich nur aus wirtschaftlichen Überlegungen aus Moldawien ausgereist, es sei richtig, dass er keine Bedrohungsgründe für den Fall der Rückkehr nach Moldawien geltend machen könne. Mit Polizei oder Sicherheitsbehörden habe er niemals Probleme gehabt, auch nicht mit irgendwelchen Privatpersonen. Er wolle in Österreich leben, mehr könne er nicht angeben.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vermeinte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer nur wirtschaftliche Gründe angegeben habe, der Beschwerdeführer habe nur irgendetwas vorgebracht, um im Rahmen des vorübergehenden legalisierten Aufenthaltes aufgrund eines laufenden Asylverfahrens "seine kriminellen Energien ausleben zu können". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage nach der Einreise bereits mehrfach im Tatverbund mit zumindest drei weiteren moldawischen Staatsbürgern kriminelle Taten gesetzt habe, sei ein Indiz dafür, dass er das Recht auf Asyl völlig zweckentfremde .... . Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können, irgendwelche Gefährdungen gem. § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK seien nicht vorgetragen worden und habe der Beschwerdeführer auch keine familiären Bindungen zu Österreich vorgetragen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15.09.2008 wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer "lebensbedrohliche Armut" als Grund für seine Flucht angegeben habe, damit sei ein subsidiärer Schutzgrund gegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Antragsteller - wie von ihm kontinuierlich vorgebracht - Moldawien erkennbar rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal es aktenkonform ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt ausschließlich auf seine schlechte wirtschaftliche Situation in Moldawien zu sprechen gekommen ist. Wenn der Antragsteller jedoch im Rahmen dieser umfangreichen Befragungen, deren Inhalt er nach Rückübersetzung auch jeweils ausdrücklich bestätigt hat, selbst angegeben hat, dass er mit seiner Mutter und der Großmutter in einem gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung gelebt habe, er noch gar nicht habe arbeiten müssen, da er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei und darüber hinaus "das Einkommen für ein bescheidenes Leben ausgereicht habe" (AS 155), dann sind die Beschwerdeausführungen, dass nämlich der Antragsteller "lebensbedrohliche Armut als Grund für die Flucht angegeben habe", vollkommen aktenwidrig und mit den gleichbleibenden persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in Einklang zu bringen. Da es jedoch in der Person des Beschwerdeführers, der im Fall der Rückkehr nach Moldawien zweifelsfrei wieder die Möglichkeit haben wird, bei der Mutter und der Großmutter Aufenthalt zu nehmen, keine individuellen Merkmale gibt, die auf ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK hinweisen könnten (schwerwiegende Krankheiten etc. wurden nicht einmal behauptet), erweisen sich letztlich die Beschwerdeausführungen zur Gänze als unbeachtlich. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar (vgl. hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, GZ.
Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ist einzig festzuhalten, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde, auch sonstige soziale Kontakte
- mit Ausnahme irgendwelcher Kontaktaufnahmen in der Justizanstalt Graz - können somit nicht festgestellt werden, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber den nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verwiesen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41
Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.