B4 256.618-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des M.Y., geboren am 00.00.1968, kosovarischer Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2004, Zl. 99 12.156-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 2.8.1999 die Gewährung von Asyl.
2. Dem Ladungsbescheid zur Einvernahme am 18.1.2000 kam der Beschwerdeführer nicht nach; in der Folge stellte das Bundesasylamt das Verfahren am selben Tag gemäß § 30 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 29.4.2002 persönlich beim Bundesasylamt erschienen war, wurde das Verfahren vom Bundesasylamt fortgesetzt, jedoch mit 8.5.2002 abermals gemäß § 30 leg.cit. eingestellt, da der Beschwerdeführer auch einem Ladungsbescheid für den 28.5.2002 nicht nachgekommen war. Mit 20.10.2004 wurde das Verfahren schließlich wieder fortgeführt.
3. Am 22.12.2004 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde D. gelegenen Ort Z.. Seit 1991 lebe er in Österreich, anfangs habe er ein Visum gehabt. Zwischendurch habe er im Jahr 1993 sechs Monate in Italien gearbeitet und sei 1993 und 1994 auch öfters im Kosovo gewesen. Letztmalig sei er von 2000 bis 2002 wieder im Kosovo gewesen. Seine Ehefrau und eine Tochter hätten in Österreich ein humanitäres Visum, da die Tochter in Österreich operiert werde. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe im Kosovo mit Bekleidung gehandelt, sei dabei von Dorf zu Dorf gefahren und sei deshalb von Goranern angegriffen worden, da diese ihn verdächtigt hätten, ein Spion zu sein. Auch von den Albanern sei er dessen beschuldigt worden. Ebenso wie er selbst sei auch sein Bruder M.A., der ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht habe, zu Hause angegriffen worden. Aus diesem Grund hätten er und sein Bruder flüchten müssen. Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm seine Ehefrau berichtet habe, er sei nachts von unbekannten Leuten gesucht worden, weil er "beschuldigt werde, Spion zu sein". Der Beschwerdeführer legte weiters einen ihm am 00.00.1994 in D. ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor, aus dem sich ergibt, dass er in Z. (serbisch: Z.) geboren ist.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei: Der Beschwerdeführer habe überaus vage Angaben gemacht; überdies habe der genannte Bruder des Beschwerdeführers seinen Asylantrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Gründen begründet, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, er und sein Bruder seien im Kosovo angegriffen worden und deshalb geflohen. "In eventu" führte das Bundesasylamt aus, dass - unterstellte man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr - diesem nicht entnommen werden könne, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens seien, ihm Schutz zu gewähren. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Lage keine relevante Gefährdung ergebe und laut UNHCR die Grundversorgung zurückkehrender Kosovo-Albaner gesichert sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt: In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, die Glaubwürdigkeit der Angaben werde "keineswegs" dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer zu den zurückliegenden Ereignissen keine konkreten Zeitangaben habe machen können bzw. dass sein Bruder in seinem eigenen Asylantrag lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt habe. Die "Plausibilität der Angaben" müsse vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und dürfe nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen, was im vorliegenden Fall erfüllt sei, da das Bundesasylamt selbst in seinem Bescheid die Ermordung von Kollaborateuren sowie das Vorhandensein von Sicherheits- und Rechtsschutzprobleme festgehalten habe. Diesen Beschwerdeausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den oben näher dargestellten und vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigten Gründen - erwähnenswert ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer angab, er und sein Bruder seien zu Hause angegriffen worden und hätten deshalb fliehen müssen, sein Bruder (dessen Berufung gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes im Übrigen vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.1.2004, Zl. 237.661/0-IV/44/04 gemäß §§ 7, 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen worden war) jedoch Derartiges bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte und auch in der mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Bundesasylsenat am 15.1.2004 ausdrücklich nur die schlechte Wirtschaftssituation als Ausreisegrund anführte (vgl. den Verfahrensakt des unabhängigen Bundesasylsenates Zl. 237.661/0-IV/44/03) - nicht glaubwürdig ist. Festhalten ist auch, dass sich das Vorbringen des (der albanischen Volksgruppe angehörenden) Beschwerdeführers, in erster Linie von Goranern beschuldigt worden zu sein, ein Spion zu sein - und zwar (wie sich aus der Beschwerde ergibt) für die Serben - , keineswegs zwanglos in das Bild einfügt, das die Herkunftsländerinformation von den Gegebenheiten im Kosovo zeichnet.
Aufgrund des Geburtsortes des Beschwerdeführers und des von ihm angegebenen Wohnsitz im Kosovo (vgl. dazu den o.a. jugoslawischen Personalausweis des Beschwerdeführers, aber auch den in Kopie aktenkundigen 1994 ausgestellten österreichischen Studentenausweis [AS 29f], in dem unter Staatsangehörigkeit "Kosove [YUG]" vermerkt ist) geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist (siehe dazu vor allem Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet wird, aber auch dessen Art. 29; vgl. dazu das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu UBAS 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es ihm -wie oben dargestellt - nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Insbesondere kann - und zwar unabhängig von den im angefochtenen Bescheid zur Grundversorgung getroffenen Feststellungen und bei Fehlen von Hinweisen, dass sich die Situation seither verschlechtert hätte (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 17f) - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge im Kosovo als Händler tätig war und in Österreich (wenn auch ohne Abschluss) an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert hat, im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal er - wie sich ebenfalls aus seinen Angaben ergibt - im Kosovo über etliche Familienangehörigen verfügt.
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.