B4 305.823-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der M.L., geboren am 00.00.2003, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2006, Zl. 05 03.507-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 15.3.2005 einen Asylantrag.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.
4. Mit dem im zur GZ B4 305.822-1/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, M.A., gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ua. ihr eigener Asylantrag abgewiesen worden war, stattgegeben, den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 15.3.2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1. Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
2.2. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG sind die Verfahren von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
3.1. Die Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie ihrer Mutter M.A. an. Davon ging auch das Bundesasylamt aus (vgl. etwa S 8 des angefochtenen Bescheides).
3.2. Da das Verfahren über den Asylantrag der M.A. nun wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und Verfahren von Familienangehörigen gemäß § 10 Abs. 5 AsylG "unter einem" zu führen sind, war der angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.