E13 306.222-2/2008-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des P.V., geb. 00.00.1961, StA. Ukraine , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2008, FZ. 08 07.225-East-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 5.11.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag stützte der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zu den Ausreisegründen im Wesentlichen darauf, dass dieser aufgrund der deutschen Abstammung in der Ukraine Diskriminierungen ausgesetzt war.
Mit Bescheid vom 29.9.2006, Zahl: 05 18.790-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf die Ukraine nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine verfügt.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9.11.2006, Zl. 306.222-C1/E1-XIX/63/06 nicht stattgegeben und folglich in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 16.1.2007, Zl B 2086/06-6 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Akte kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Da letztlich eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erschien und bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre, war der Antrag mangels Voraussetzungen gem. § 63 Abs. 1 ZPO (§35 Abs. 1 VfGG) abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.5.2007, Zl. 2007/19/0190-6, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt, weil der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung ergeben hat.
Am 14.8.2008 stellte der Berufungswerber einen zweiten "Asylantrag" (genauer: einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005).
Diesen Folgeantrag stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Fluchtgründe hinzugetreten sind, sondern alle im oben bezeichneten ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor Bestand hätten und er zudem am 00.00.2007 eine armenische Staatsangehörige geheiratet habe, deren Asylverfahren in Berufungsinstanz anhängig ist.
Im Folgeverfahren legte der unvertretene Beschwerdeführer einen Führerschein, ausgestellt am 00.00.2006 von der BPD Wien, sowie eine Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt, vom 00.00.2007 vor.
Dem Beschwerdeführer wurde 8.5.2008 mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 2.9.2008, Zahl 08 07.225 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass kein relevantes Privat- und Familienleben zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestünde und deshalb, mangels Eingriff, auch keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben wäre, prüfte jedoch in Folge die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Gemäß § 10 Abs 4 AsylG gelte die Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Ein dem entgegenstehender Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, zumal sich keine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben habe.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, wonach die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen würden und die nicht von Dauer sind, für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die hier gegenständliche Beschwerde.
Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich auch der konkrete Verfahrensgang.
2. Gemäß § 61 Abs 3 lit c AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.
Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zum Spruchpunkt I.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).
Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid jener des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.11.2006, Zl. 306.222-C1/E1-XIX/63/06, welcher dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer stützt seine Gründe im Folgeantrag im Wesentlichen auf jene, die auch schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. In den als maßgeblich erachteten Umständen ist daher keine relevante Änderung eingetreten. Auch der Umstand, dass er behauptet und bescheinigt, dass die im ersten Verfahren dargelegten Fluchtgründe "noch immer" anhalten, weil er glaubhaft dargetan hat, dass aufgrund der deutschen Abstammung der BF in der Ukraine Diskriminierungen ausgesetzt war und nach wie vor im Falle der Rückkehr in die Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, stellt lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken (vgl. zB. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0343) des schon im ersten Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes dar und berechtigt die Behörden nicht zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung.
Kein neuer Sachverhalt wird dadurch begründet, wenn nähere Umstände von Ereignissen, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466) erst nach Rechtskraft des Vergleichsbescheides bekannt und bescheinigt werden, was der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht vorgenommen hat. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes läge auch nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismitteldarzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Zusammenfassend kann somit von einer zu berücksichtigenden Änderung der maßgeblichen Sachverhaltslage vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen, wie bereits die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat.
Allgemein bekannte und hier im Rahmen der Asyl- oder Refoulementfrage zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046 ua.).
Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Angesichts der oben dargelegten Judikatur erweist sich auch das Vorbringen des BF, glaubhaft geschildert zu haben, aufgrund der deutschen Abstammung in der Ukraine Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein bzw. die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen zu beseitigen gehabt, als nicht zielführend, wurde doch durch dieses vage und wenig konkrete Vorbringen eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Vergleich zum ersten Verfahrensgang weder behauptet noch dadurch eine weiterreichende Ermittlungspflicht seitens der Behörde indiziert. Zudem erweist sich der Einwand Behörden haben jedenfalls im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung zu beseitigen als Erkundungsbeweis, soll dieser doch nicht dazu dienen konkrete Vorbringen des BF zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen.
Auch in der für den Vergleichsbescheid maßgeblichen Rechtslage ist seither keine relevante Änderung eingetreten, die zur Annahme von einer "verschiedenen Sache" führen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Berufungswerber hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, liegt kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der BF ist seit dem 00.00.2007 (nicht wie im erstinstanzlichen Bescheid fälschlich 00.00.2008) mit G. (nicht G.P., 00.00.1969 geb., standesamtlich verheiratet. Das Asylverfahren der Gattin befindet sich seit dem 22.9.2003 im Berufung.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Ansicht des BAA an und gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass hier kein relevantes Privat- und Familienleben gegeben ist und somit durch die Ausweisung auch nicht in diese Grundrechte in unzulässiger Weise eingegriffen wird. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid an - denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten ist - und erklärt sie zum Inhalt dieser Entscheidung. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des BF - die Gattin leide an einer sekundären Sterilität und es liegt zudem der Verdacht auf Endometriose vor, weshalb diese dringend des Beistandes des BF bedarf - nichts zu ändern, weist Österreich einerseits im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ein hohes Niveau auf und wurde dadurch auch nicht die Unzulässigkeit der Maßnahme nachvollziehbar dargetan.
Selbst wenn man durch den aktenkundigen Sachverhalt das Bestehen eines relevanten Privat- und/oder Familienlebens bejahen würde, käme es im Ergebnis zu keiner anders lautenden Entscheidung, wie die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen einer Eventualbegründung zeigen:
Ob ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Die oa. und in Folge zur Annahme eines relevanten Privat- und/oder Familienlebens in Österreich führenden Umstände, sind für den Beschwerdeführer ins Treffen zu führen, welcher sein weiteres Leben in Österreich gestalten möchte. Weiters ist anzumerken, dass bislang davon ausgegangen werden kann, dass er strafrechtlich unbescholten ist.
Gegen den Beschwerdeführer - und damit für das öffentliche Interesse - spricht, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreiste und einen im Ergebnis unbegründeten Asylantrag stellte, den er durch Ergreifen von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln erfolglos angefochten hatte. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwGH hatte er das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen. Bereits am 14.8.2008 brachte er erneut einen Asylantrag ein, wobei er sich auf die im ersten Verfahrensgang dargelegten Asylgründe stützte. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er Bemühungen anstellte auf legalem Wege unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich einzureisen. Der Beschwerdeführer ist erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufhältig und es kam im Verfahren nicht hervor, dass er die Zeit in Österreich dazu genutzt hätte sich zu integrieren, wobei es durch die Unbescholtenheit zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190) kommt. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres Netz. Zu berücksichtigen war überdies, dass der BF Fr. G.P., 00.00.1969 geb., erst am 00.00.2007, also erst nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl. 2007/19/0190-6, am30.5.2007), ehelichte.
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
In seiner jüngsten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, vom 8.4.2008, erkannte der EGMR zu einem Fall einer Asylwerberin, die bereits rund 10 Jahre - für die Dauer des Verfahrens - im Vereinigten Königreich lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch das Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war, "dass in dieser Zeit während des unsicheren Aufenthaltes begründete private Anknüpfungspunkte nicht geeignet sind ein im Rahmen des Art 8 EMRK relevantes Privatleben überhaupt entstehen zu lassen". In diesem Fall war die Asylwerberin bereit seit 10 Jahren im Vereinigten Königreich auf Grund der Asylantragsstellung aufhältig. Einen "sicheren" Aufenthaltstitel hatte sie in dieser Zeit nie erlangt. Die Beschwerdeführerin hatte dort einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung - bei hypothetischer Annahme dieser Sachverhalt würde für die Annahme eines iSd Art 8 EMRK relevanten Privatlebens gereichen - führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass dieses Privatleben nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden zu überwiegen, zumal der Beschwerdeführerin nie ein Bleiberecht zuerkannt worden sei und der Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als "sicher" anzusehen war, worin auch der wesentliche Unterschied zu jenen Fremden gegeben wäre, die während eines als sicher geltenden Aufenthaltes ein Privat- bzw. Familienleben begründet haben. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensverzögerung der Behörde(n) war nicht geeignet die Ansicht des EGMR zu ändern.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem BW bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatund/oder Familienleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist - und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur (vgl insbes. NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) der Höchstgerichte ist ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das seine Interessen in Österreich überwiegt. Der bisherige Aufenthalt in Österreich gründete lediglich auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht auf Grund von zwei im Ergebnis als unbegründet anzusehende Asylanträge. Durch die wiederholte Stellung des neuerlichen Asylantrages mit im Wesentlichen gleichen Gründen, zeigte er, dass er nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und auch die Rechtsprechung der österreichischen Behörden und Höchstgerichte negiert. Die in der Zeit der Verfahrensdauer allenfalls entstandenen persönlichen Interessen werden durch diese Umstände und vor allem des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechtes durch die Asylantragstellung erheblich gemindert bzw. sind hier (in Anlehnung an den Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) unbeachtlich. Es kann im gegenständlichen Fall auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat bereits entwurzelt wäre. Er verfügt auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine und spricht die Sprache seiner Heimat. Er musste sich - insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen aus dem Erstverfahren - gerade im 2. Asylverfahren darüber bewusst sein, dass er bei einer Ablehnung seines Antrages wieder in seine Heimat zurück muss und konnte daher nicht vertretbar davon ausgehen, dass er dessen ungeachtet hier verbleiben darf. Auch ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer durch die asylrechtliche Ausweisung, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, grds. weiterhin unbenommen ist, seine Kontakte zu den in Österreich lebenden Personen aufrecht zu erhalten, zumal mit dieser Ausweisung selbst kein Verbot verbunden ist wieder zurückzukehren.
Die Ausweisung wäre daher unter Berücksichtigung aller Umstände selbst bei Annahme eines relevanten Privat- und/oder Familienlebens als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu betrachten.
Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist, stets als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Im konkreten Fall ergab sich keine zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung, die dem entgegen stünde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 und Abs 7
1. Fall AsylG 2005 entfallen, da es sich hier um eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte und es daher keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung bedurfte.