B 16 246.835-0/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des P.S., geb. 00.00.1983, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2004, FZ. 03 22.630-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2004 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
1. VERFAHRENSGANG
1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Kosovo-Albaner an. Er reiste am 28.07.2003 illegal nach Österreich und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag ein.
1.2. Am 23.01.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde zu den Fluchtgründen einvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor:
Er habe aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage den Kosovo verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, ein geregeltes Einkommen zu verdienen.
1.4. Gegen den im Spruch genannten und hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde, mit dem der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in das Herkunftsland für zulässig erklärt wurde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt, beim vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin gab der Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen an, dass eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer eine existentielle Notsituation und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bedeuten würde.
1.5. Auf Grund des Beschwerdevorbringens führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat am 22.07.2004 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In dieser Verhandlung wurde die beschwerdeführende Partei ergänzend einvernommen und nachstehendes Länderdokumentationsmaterial verlesen:
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro, 24.02.2004, Beilage ./A
SFH, Serbien und Montenegro, Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen, 01.03.2004, Beilage ./B
Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Dezember 2003, Beilage ./C
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo), 09.02.2004, Beilage ./D
UNHCR, Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, 30.03.204, Beilage ./E
UNHCR, vom 15.03.2004, Beilage ./F
UNCHR, Kosovo - Situation von UCK-Deserteuren, 23.01.2004, Beilage
./G
ICG, Collapse in Kosovo, 22.04.2004, Beilage ./H
OSCE, Organization für Securoty and Co-operation in Europe, Mission in Kosovo, Beilage ./I
SFH, Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, 24.05.2004, Beilage ./J
SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, 24.05.2004, Beilage
./K
Dokumentation zur aktuellen Situation im Kosovo, Beilage ./L
Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer seine Situation im Heimatland, wobei er angab, viele Freunde und Verwandte (Mutter und zwei Brüder) dort zu haben. Er würde auch ein Stück Land in der Nähe des Hauses seines Bruders besitzen.
1.6. Am 22.10.2007 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine Meldung des Bezirkspolizeikommandos Liezen ein, aus welcher hervorgeht, dass im Zuge von fremdenpolizeilichen Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer festgestellt worden sei, dass dieser in gewissen Zeiträumen aufgrund Doppeltbeschäftigung doppelt versichert gewesen sei und neben seiner Beschäftigung auch vom Land Steiermark Krankenversicherungsbeiträge an die GKK geleistet worden seien.
1.7. Am 18.01.2008 übermittelte die Erstbehörde dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass dieser am 24.11.2007 P.R. geheiratet habe.
1.8. Mit Schreiben vom 26.05.2008 und 14.07.2008 übermittelte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer, sowie dem Beschwerdeführervertreter einen aktuellen Ländervorhalt und forderte den Beschwerdeführer auf, binnen einer Dreiwochenfrist eine Stellungnahme dazu abzugeben.
1.9. Am 17.06.2008 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger sei und sie und deren gemeinsames Kind ohne den Beschwerdeführer nicht leben könnten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Situation der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo sehr schlecht sei und er dort nicht leben könne.
1.10. Am 02.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein. Darin wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich für seine notstandshilfebeziehende Ehefrau, sowie das gemeinsam zu erwartende Kind zu sorgen habe. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf ein humanitäres Bleiberecht, es sei seiner österreichischen Familie nicht zuzumuten, in seine ursprüngliche Heimat zu ziehen. Die Grundbedürfnisse seien im Heimatland zwar gedeckt, jedoch sei die ärztliche Versorgung für ein Neugeborenes nicht die gleiche wie in Österreich. Darüber hinaus sei die Wohnversorgung im Heimatland nicht gewährleistet und es sei leicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit finden könne.
Zum Fluchtgrund wurde vorgebracht, dass das Verlassen der Heimat auch zurückzuführen sei auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Unruhen, sowie instabile politische Verhältnisse, sodass es als gerechtfertigt anzusehen sei, dass sich der Beschwerdeführer verfolgt gefühlt habe.
Nochmals wurde auf die gute Integration, sowie die lange Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführer verwiesen und festgehalten, dass eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer eine Notsituation in allen Lebensbereichen bewirken würde.
2. Sachverhalt
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Kosovo-Albaner an. Er verließ sein Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Am 24.11.2007 ehelichte er die österreichische Staatsbürgerin R.P., welche voraussichtlich im Dezember ein Kind von ihm erwartet.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Allgemeines:
Die Verfassung der am 17. Februar 2008 einseitig ausgerufenen Republik Kosovo ist bereits als Entwurf fertig gestellt, es finden derzeit in den verschiedenen Städten Diskussionen mit der Bevölkerung statt. In dieser Verfassung sind die Vorschläge des AHTISAARI - Paketes enthalten, in der Einleitung wird als neutraler Begriff "Wir Bürger des Kosovo" verwendet.
Evaluierung Bildung:
Durch die hohe Schüleranzahl bestehen Grundschulen auch in kleinen Orten des Kosovo. Trotzdem gibt es in den meisten Schulen für die Schüler abwechselnd Vormittags- bzw. Nachmittagsunterricht. Weiterbildende Schulen sind auch im ländlichen Bereich durchaus in leicht erreichbarer Nähe.
Für Minderheiten besteht im Höheren Schulbereich - abgesehen von besonders isolierten Enklaven im Süden des Kosovo - auch eine entsprechende Möglichkeit für einen Schulbesuch in der näheren Umgebung.
Der Universitätsbereich wird in Prishtine (albanisch) bzw. in Mitrovica Nord (serbisch) abgedeckt, bestimmte Gruppen weichen nach Albanien, in die Republik Mazedonien, nach Serbien und die Türkei aus. Studien in der EU und in den Vereinigten Staaten sind äußerst begehrt, da dadurch wesentlich bessere Berufschancen gesehen werden.
Zahlreiche Privatuniversitäten, welche allerdings noch nicht entsprechend den Bologna - Kriterien evaluiert sind, versuchen den lukrativen Markt für sich zu gewinnen. Derzeit sind immerhin insgesamt 24 Privatuniversitäten beim Bildungsministerium registriert. Diese bedienen sich sehr oft ausländischer Gastprofessoren oder verwenden jene der öffentlichen Universität für die Vorträge. Durch die wesentlich höhere Bezahlung ist damit ein zweites Standbein für im Bildungsbereicht tätige Personen geschaffen.
Zugang zur Bildung ist für alle möglich, Einschränkungen ergeben sich für sozial schlecht gestellte Personen durch die Nebenkosten des Schulbesuches (Ankauf Bücher, etc.).
Evaluierung medizinische Versorgung:
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung.
Soziale Versorgung:
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten.
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung. Seit dem Jahr 2003 (Inkrafttreten des Gesetzes) gab es zwar deutliche Preiserhöhungen, aber keine entsprechende Anpassung der Sozialhilfe.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler).
Ärztliche Versorgung:
Die ärztliche Behandlung in öffentlichen Ambulatorien und Krankenhäusern für den oben angeführten Personenkreis ist kostenlos. Medikamente müssen selbst bezahlt werden.
Evaluierung der sozialen Versorgung:
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland.
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand.
Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.
Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden.
Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden.
Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.
Die wirtschaftliche Lage ist besonders für Randgruppen, aber auch für Teile der Bevölkerung schwierig, das wirtschaftliche Überleben und eine Abdeckung der Grundbedürfnisse ist im Kosovo aber gesichert.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender, dem Beschwerdeführer schriftlich vorgehaltener, Quelle:
Kosovo Länderbericht, 20.03.2008
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind dem erstinstanzlichen Akt, sowie dem zweitinstanzlichen Akt zu entnehmen.
Der Asylgerichtshof schließt sich den zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemachten Ausführungen des Bundesasylamtes an. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben wirkten glaubwürdig und konnte der Beschwerdeführer Missverständnisse, welche sich aus der Beschwerdeschrift ergaben, aus dem Weg räumen. Es blieb kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des in der Stellungnahme vorgebrachten Fluchtgrundes der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Unruhen und instabilen politischen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal eine Verfolgung vorbrachte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er aufgrund der politischen Situation sein Heimatland verlassen hat.
Abschließend sei anzumerken, dass die Ausführungen in den Stellungnahmen, eingelangt am 17.06.2008 und 02.09.2008, hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers, sowie seine familiären Bindungen in Österreich, in Anbetracht der Anwendung der alten Gesetzeslage, keine Berücksichtigung in der Entscheidung finden konnten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (BGBl. I 4/2008) und das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 ist die vormalige Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auf den Asylgerichtshof übergegangen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 haben alle Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
2. Als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. Abschn. A Z. 2 der GFK) droht und keiner der im Art. 1 Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die begründete Furcht vor Verfolgung ist das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes. Diese liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Dabei ist unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl: 94/19/0183). Im Hinblick auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen nur solche Verfolgungsmaßnahmen unter diesen, die auf einen in der Konvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284).
Das Beschwerdeverfahren vermochte keine Umstände aufzuzeigen, warum die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des Antrages an den gesetzlichen Maßstäben des AsylG unrichtig sein sollte. Es sind solche Umstände dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich. Es wird daher vollinhaltlich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Erstbehörde verwiesen. Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, zumal es sich nicht um eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung handelt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs 2 leg cit ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).
Im Kosovo herrscht (derzeit) keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße drohe.
Ferner handelt sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden jungen Mann. Er könnte im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich so eine Existenz aufbauen, bzw. wäre durch Familienangehörige, bei denen er auch wohnen könnte, hinreichend versorgt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, zahlreiche Verwandte und Freunde im Kosovo zu haben.
Sohin verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei auch nicht gegen Art. 2, 3 oder eines der in den oben zitierten Gesetzestexten genannten Zusatzprotokolle zur EMRK.
Dementsprechend war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
Da die Entscheidung der Behörde erster Instanz (vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisungsentscheidung enthält, konnte auch der Asylgerichtshof keine solche treffen (in diesem Sinne VwGH vom 29.03.2007, 2006/20/0500).