TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 C2 262035-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

C2 262035-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des A.A., geb. 00.00.1974, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2005, FZ. 05 08.849-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von A.A. vom 30.06.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2005, Zahl: 05 08.849-EAST Ost, wird abgewiesen gemäß § 68 AVG.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 30.4.2001 einen Asylantrag gestellt und begründete ihren Antrag damit, dass er in seiner Heimat Probleme habe, da er bei einer ausländischen Organisation gearbeitet habe. In dieser Zeit seien die Taliban an seine Arbeitsstätte gekommen und hätten ein Schriftstück hinterlegt. In diesem Schriftstück sei der berufenden Partei mitgeteilt worden, dass er - zumal er für diese Organisation tätig gewesen sei - ein Christ sein müsse und aus diesem Grund festgenommen werden würde. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit Bescheid vom 29.6.2001, erlassen am 29.6.2001, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Afghanistan zulässig sei. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Der unter ii. bezeichnete Bescheid wurde der berufenden Partei rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, sohin erwuchs der Bescheid mit 14.7.2001 in Rechtskraft.

 

Am 17.6.2005 wurde von der berufenden Partei abermals ein Asylantrag gestellt, die berufende Partei gab unter anderem an, dass sie bei der ICRC beschäftigt gewesen war. Im Zuge seiner Tätigkeit gab es einen Vorfall, wobei Waren gestohlen wurden. Der Dieb sei von Sicherheitsbeamten verhaftet worden und die berufende Partei sagte im Rahmen der Gerichtsverhandlung gegen den Dieb als Zeuge aus. Daraufhin sei der Dieb verurteilt worden. Die Verwandten des Diebes bezichtigten die berufende Partei daraufhin, dass er Moslems zu Christen machen wolle, woraufhin die Taliban zu seinem Hause gefahren seien und ihn verhaften wollten.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter iv. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit Bescheid vom 29.5.2005 (richtig wohl: 29.06.2005), erlassen am 30.6.2005, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 4.7.2005 beim Bundesasylamt eingelangter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Zur Begründung wird auf die Berufung im Verwaltungsakt verwiesen.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

 

Eine Kopie des Ausweises, hinsichtlich der Tätigkeit der berufenden Partei bei der ICRC

 

Eine Kopie eines diesbezüglichen Schreibens von der ICRC

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.

 

Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens zum Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht.

 

Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht auf Grund seiner Angaben und seiner Sprachkenntnisse fest.

 

Im Verfahren über den Asylantrag vom 30.4.2001 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungswerber keine Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist.

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass über den Antrag des Berufungswerbers mit Bescheid vom 29.6.2001 in weiterer Folge rechtskräftig abgesprochen und eine asylrelevante Verfolgung rechtskräftig verneint wurde (siehe S. 67 ff des Verwaltungsaktes des Erstverfahrens).

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001 wurde am 29.6.2001 im Akt hinterlegt und diese Hinterlegung wurde entsprechend beurkundet.

 

Dieser Bescheid wurde am 29.6.2001 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, diese Hinterlegung wurde beurkundet (siehe S. 99 des Verwaltungsaktes des Erstverfahrens) und es erfolgte ein Aushang (siehe ebendort, S. 101).

 

Der Berufungswerber war am 29.6.2001 nicht gemeldet

 

Dies ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldeauskunft (ebendort, S. 65).

 

Der Berufungswerber befand sich bis zum 15.6.2001 in Schubhaft.

 

Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom15.6.2001 (ebendort, S. 63).

 

Im Verfahren, dass dem im Spruch bezeichneten Bescheid vorhergegangen ist hat der Berufungswerber lediglich Gründe vorgebracht, die vor dem 29.6.2001 entstanden sind.

 

Dies ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt (siehe vor allem AS 23 ff), nach denen er die Rache der Familie eines Diebes fürchtet, dem auf Grund seiner Zeugenaussage wegen des Diebstahls die Hand abgeschlagen worden war und dass er fürchtet, da er wegen des Diebstahls von dessen Familie als Missionar beschuldigt worden zu sein, sodass die Taleban versucht hatten, ihn zu verhaften. All diese Ereignisse waren laut seinen Angaben vor seiner Ausreise. Dies ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.

 

Das Bundesasylamt führte im unter v. bezeichneten Bescheid aus, "dass der Antragssteller bei seinem ersten Antrag nichts von einem Dieb erwähnt hat. Der Sachverhalt an sich, dass die Taliban ihn verfolgt haben, weil er ein angeblicher Christ sei, ist jedoch gleich geblieben. Die Gründe hätten sich seither seiner ersten Asylantragsstellung nicht verändert. Die Taliban sind seit 2002 nicht mehr in Afghanistan an der Macht. Den EU-Raum hätte er seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich nicht mehr verlassen."

 

Dem ist der Berufungswerber in der Berufung auch nicht entgegengetreten. Das ergibt sich aus dem Akt.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Berufung gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Im Erkenntnis vom 19.7.2001 (99/20/0418) hat der VwGH ausgesprochen, dass die behaupteten Sachverhaltsänderung

 

1. zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen müsse, dem

 

2. Asylrelevanz zukommt und an den

 

3. eine positive Entscheidungsprognose anknüpft werden kann.

 

Zuerst ist zu überprüfen, ob der den Erstantrag erledigende Bescheid vom 29.6.2001 rechtskräftig zugestellt worden ist; davon ist aber auszugehen, da der Berufungswerber zumindest während seiner Zeit in Schubhaft eine Abgabestelle hatte und am 29.6.2001 - trotz nachweislich durchgeführter Meldeauskunft - keine Abgabestelle mehr bekanntgegeben worden oder erhebbar war. Dies obwohl der Berufungswerber wusste, dass hinsichtlich seiner Person ein Verwaltungsverfahren aktuell geführt wird. Daher war die Behörde berechtigt, den Bescheid durch Hinterlegung im Akt zuzustellen. Da die Behörde dabei die relevanten Formvorschriften beachtet hat, ist der Bescheid durch die Hinterlegung erlassen worden und in weiterer Folge nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Es stellt sich daher die Frage, ob das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt eine im Sinne der unter ii. zitierten Judikatur entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt, d.h. unter anderem auch, ob dem Vorbringen asylrelevanz zukommt; hier unterscheidet sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist es in Erledigung des gegenständlichen Antrags nur relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue asylrelevante Tatsachen vorgebracht wurden.

 

Der Berufungswerber gab an, aus den gleichen - wie schon im Erstverfahren - angeführten Gründen verfolgt zu werden, mit dem einzigen Unterschied, ein Detail nicht erwähnt zu habe, nämlich, dass er in Afghanistan in einem Gerichtsverfahren gegen einen Dieb als Zeuge ausgesagt habe.

 

Jedenfalls hat der Berufungswerber nur eine auf Ereignisse, die vor der Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren liegen, aufbauende asylrelevante Verfolgungsgefahr geschildert; über diesen Zeitraum ist bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt es auch keine Rolle, dass der Berufungswerber im Erstverfahren nicht alle relevanten Tatsachen berichtet hat, diese sind trotzdem von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst. Weiters ist zu bemerken, dass eine Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Regime des AsylG 1997 (siehe hiezu oben mit Judikaturnachweisen) für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht relevant ist; daher geht das Vorbringen in der Berufung ins Leere.

 

Vor dem Bundesasylamt und in der Berufung hat der Berufungswerber aber nichts vorgebracht, was zu einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung führen hätte können.

 

Schließlich war daher noch zu überprüfen, ob das Ermittlungsverfahren an einem entscheidungsrelevanten Mangel gelitten hätte, der geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber rügte in der Berufung, dass

 

1. die Erstbehörde es unterlassen hat, ihrer in den §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen und in § 28 AsylG konkretisierten Ermittlungspflicht nachzukommen;

 

2. das Bundesasylamt habe insofern eine Pflichtverletzung begangen, zumal keine aktuellen Informationen über die Situation in Afghanistan eingeholten worden seien; wäre das Bundesasylamt dieser Pflicht nachgekommen, so hätte festgestellt werden müssen, dass die Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Antragstellung eine wesentlich andere war als zum Zeitpunkt, als über seinen Bescheid im Juli 2001 entschieden wurde. Dieser Änderung komme jedenfalls Entscheidungsrelevanz zu.

 

Zu 1. ist anzuführen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist den Berufungswerber dahingehend zu manduzieren, ihn anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde hat den Berufungswerber ausdrücklich befragt, warum er einen neuen Antrag stellen würde. Schon alleine diese Frage ist ausreichend, um den Berufungswerber klar zu machen, dass er alles vorzubringen hat, was für die Begründung seines Antrags relevant sein könnte. Die Behörde muss aber, wenn sich auf Grund der Antwort des Berufungswerbers nicht abzeichnet, dass ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorliegt, nicht nachfragen. Die berufende Partei hatte die Möglichkeit, Beweise vorzulegen bzw. im Rahmen der Rückübersetzung der Niederschrift bei Unklarheiten oder Missverständnissen, Änderungen oder Ausführungen dem Protokoll hinzuzufügen. Es wurde jedoch nichts Asylrelevantes vorgebracht. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht konnte daher nicht erkannt werden.

 

Zu 2. wird festgestellt, dass das Bundesasylamt sehr wohl aktuelle Informationen über die Situation in Afghanistan eingeholt hat und auch darauf eingegangen ist. Die berufende Partei hatte angegeben, geflohen zu sein, weil er von den Taliban verfolgt werde. Das Bundesasylamt hat hierzu festgestellt, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei geändert hat und zwar dahingehend, dass zum Zeitpunkt der zweiten Antragsstellung die Taliban nicht mehr an der Macht waren. Die Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Afghanistan hat dem Verfolgungsvorbringen des Berufungswerbers die Grundlage entzogen. Dieser Vorwurf kann vom Asylgerichtshof sohin nicht nachvollzogen werden.

 

Es war daher ein relevanter Verfahrensmangel durch das Bundesasylamt nicht zu erkennen.

 

Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz nur zu beurteilen hat, ob die Zurückweisung des Antrags durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache rechtmäßig war; dabei sind vor dem Asylgerichtshof vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel unbeachtlich.

 

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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