TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 A6 233877-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

A6 233.877-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Csucker über die Beschwerde des E.C., geb. 00.00.1985, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2002, FZ. 02 11.665-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. September 2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des E.C. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von E.C. nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 03.05.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Er wurde am 07.11.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 15-19), einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

 

Anlässlich dieser Einvernahme am 07.11.2002 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines vormaligen gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, er habe Nigeria im April 2002 verlassen, da die allgemeinen Lebensumstände in seiner Heimat schlecht seien und er ein besseres Leben führen wollte. Seine Eltern seien schon vor langer Zeit verstorben und habe ihn seine Großmutter aufgezogen, welche jedoch im September 2000 ebenfalls verstorben sei. Schließlich sei auch seine jüngere Schwester im Jänner 2002 gestorben, weshalb er beschlossen habe, Nigeria zu verlassen. Zuletzt habe er zwischendurch bei einer Baufirma gearbeitet, sei jedoch von dieser nicht fix angestellt gewesen. Er befürchte in Nigeria keinerlei Verfolgung, habe aber in seinem Heimatland keinen Platz, wo er leben könnte.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria getroffen und sodann im wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe als plausibel und nachvollziehbar zu bewerten seien, sich dem erstatteten Vorbringen jedoch nicht die Behauptung entnehmen ließe, im Herkunftsstaat drohende Verfolgung zu befürchten. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse rechtfertigten für sich allein nicht die Gewährung von Asyl. Ebensowenig sei der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienst- und Lebensmöglichkeiten als asylrelevant zu beurteilen.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehrte, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines vormaligen gesetzlichen Vertreters am 12.12.2002 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 19.12.2002 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.

 

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 22.09.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:

 

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

 

Bericht des British Home Office vom 13.11.2007, Country of Origin Information Report Nigeria.

 

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist aber auf Grund seiner einschlägigen Kenntnisse bezüglich regionaler und politischer Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 00.00.2003 wegen Begehung der Delikte nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1.Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegen ihn besteht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches am 24.09.2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreisegründe (nämlich der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen) wird den Feststellungen als glaubhaft zu Grunde gelegt.

 

Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste.

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen. Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wallfahrten sowohl von Christen als auch von Moslems.

 

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist, zumindest im städtischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer äußerte als Grund für seine Ausreise aus Nigeria sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof seinen Wunsch nach besseren Lebens- und Arbeitsbedingungen. Eine Verfolgungsgefahr seiner Person hat er in keinem Stadium des Verfahrens auch nur ansatzweise geltend gemacht. Er hat somit ein einheitliches, plausibles und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, welches (wie schon vom Bundesasylamt erfolgt) als glaubhaft zu beurteilen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend beurteilt, erweist sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zwar als glaubhaft, es vermag jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und wird in diesem Zusammenhang auf die Rechsausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche vollumfänglich zum Bestandteil gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person dargetan hat.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige, junge und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte, zumal er vor dem Bundesasylamt selbst dargelegt hat, zuletzt bei einer Baufirma - wenn auch nicht fix angestellt - gearbeitet zu haben.

 

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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