TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/9 2001/17/0033

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Index

L64051 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139;
FleischuntersuchungsgebührenG Bgld 1995 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV Bgld 1995 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der G Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juli 1999, Zl. 3-403/61-1999, betreffend Fleischuntersuchungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, mit welchem der Beschwerdeführerin für April 1999 Fleischuntersuchungsgebühren vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen.

Begründend stellt die belangte Behörde zunächst die im Monat, für welchen die Abgabenvorschreibung erfolgte, durchgeführten Fleischuntersuchungen betreffend Puten bei der Beschwerdeführerin dar. Gegen die Bekanntgabe der Höhe der Gebühren durch das Fleischuntersuchungsorgan habe die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt. Nach dem Hinweis auf die im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des Burgenländischen Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes, LGBl. Nr. 43/1995 (im Folgenden: Bgld FleischuntersuchungsGebG), und der Burgenländischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. für Burgenland Nr. 74/1995 (im Folgenden: Bgld FleischuntersuchungsGebV), nach deren § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g die Gebühr für die Untersuchung bei Puten S 1,-- betrage, wird ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschaugebühr den tatsächlichen Kostenaufwand übersteige, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, und ein derartiges Übersteigen überdies auf Grund der Anhörung der Interessensvertretungen vor Einführung der neuen Gebührenregelung auch unwahrscheinlich erscheine. Eine Nichteinhebung von Beschaugebühren, wie dies laut Ausführungen in der Berufung in den Niederlanden erfolge, sei auf Grund der österreichischen Rechtslage nicht möglich und würde auch einen mit Sanktionen verbundenen Verstoß gegen die Richtlinie 85/73/EWG (mit näher angeführten Änderungen durch Rechtsakte der EG) über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch darstellen. Für eine Abschreibung gemäß § 183 Abs. 1 Bgld Landesabgabenordnung müsste die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig sein. Es liege weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor. Auch Interessen an der Arbeitsplatzsicherung und wirtschaftspolitische Überlegungen begründeten nach der Rechtsprechung keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 88/14/0070).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte sie Bedenken gegen die Vereinbarkeit der in § 1 Bgld FleischuntersuchungsGebV festgelegten Gebührensätze, insbesondere jenes gemäß Z 1 lit. g mit § 2 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsGebG geltend. Der Beschwerdeführerin liege in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Stellungnahme der Abteilung IX - Veterinärwesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vor. Diese sei jedoch nicht geeignet, um die Höhe der Gebühren im Hinblick darauf, dass diese die Kostendeckung nicht überschreiten dürften, nachzuvollziehen. Den Erläuterungen zur Bgld FleischuntersuchungsGebV sei überhaupt nur zu entnehmen, dass die Gebühren grundsätzlich aus der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 14/1992 übernommen und die Höhe der einzelnen Gebühren an die geänderten Geldverhältnisse angepasst worden sei. Dennoch sei in Ansehung von Puten eine 30 %ige Erhöhung der Gebühren bei einer nur 16,8 %igen Verbraucherpreissteigerung vorgenommen worden. Diese Preissteigerung sei lediglich von der Landeskammer der Tierärzte als gerechtfertigt bezeichnet worden. Die Burgenländische Wirtschaftskammer habe demgegenüber ausgeführt, es sei mit einer Gebührensenkung gerechnet worden. Es sei unzutreffend, dass der Verordnungsentwurf einvernehmlich mit den Interessenvertretungen erstellt worden sei. Überdies verrechne der Tierarzt der Beschwerdeführerin dieser nur S 660,-- pro Stunde, nicht jedoch den von der belangten Behörde angenommenen Stundensatz von S 865,-- . Bei einer Untersuchungsfrequenz von 1.100 Puten pro Stunde ergebe sich ein Stundensatz von S 0,79 und nicht von S 1,00.

Am 27. Mai 1995 habe sich in der Ausgleichskasse bereits ein Überschuss von S 459.000,-- befunden. Dieser hätte für die Beschauuntersuchungen nach den vor 1995 geltenden Vorschriften für zwei Monate ausgereicht. Hinsichtlich eines Jahresbudgets für 12 Monate habe sich daher zu jenem Zeitpunkt in der Ausgleichskasse zumindestens ein Sechstel, sohin ein rund 70 %iger Überschuss angesammelt.

Überdies existierten in den Verordnungsakten keine ausreichenden Unterlagen, die die Höhe der Gebühr, insbesondere des Ausgleichskassenzuschlages vor allem für Geflügel nachvollziehen ließen.

Diesen Einwendungen hielt die belangte Behörde in ihrer im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift Folgendes entgegen:

"Wenn durch die Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass der Entwurf nicht im Einvernehmen mit den Interessensvertretungen erstellt worden ist, so übersieht sie einerseits, dass es naturgemäß aus divergierenden Interessenslagen der einzelnen Institutionen zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen muss. Andererseits ist aus dem Sachverhalt (Seite 125) ersichtlich, dass trotz der divergierenden Interessenslagen und ursprünglich unterschiedlichen Stellungnahmen in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Vertreter der Tierärzte, die Interessensvertreter der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft sowie Vertreter der Veterinär- und Agrarabteilung teilnahmen, über den Entwurf und somit auch über die Höhe der Gebühren Einvernehmen erzielt wurde.

Da die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ursprünglichen Bescheidbeschwerde, als auch im Zuge der Rückziehung des Antrages der aufschiebenden Wirkung auf die Kosten bezug nimmt, darf zuerst eine Darstellung der Kostenentwicklung der Ausgleichskassa vorgelegt werden.

Die unten angeführte Tabelle zeigt die Daten der Rechnungsabschlüsse der Ausgleichskassa des Landes Burgenland der Jahre 1995 bis 1999. Daraus ist ersichtlich, dass sich die einzelnen Jahre recht unterschiedlich entwickeln, in der Tendenz jedoch keine Erwirtschaftung eines Überschusses, wie in der Beschwerde behauptet, erkennbar ist.

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Differenz

1995

2.749.746,61

2.485.285,94

264.460,67

1996

5.380.647,30

6.072.559,65

-691.912,35

1997

6.818.591,80

6.394.700,13

423.891,67

1998

5.620.906,55

5.867.474,58

-246.568,03

1999

4.996.581,27

5.448.530,75

-451.949,48

1995 - 1999

25.566.473,53

26.268.551,05

-702.077,52

Der in der Beschwerde bzw. in den Verordnungsakten erwähnte 'Überschuss' im Jahr 1995 in Höhe von S 459.000,-- stammt aus einer gesammelten Rücklage aus den Vorjahren, wobei diese und die im Jahr 1995 angefallene Rücklage bereits im Jahr 1996 fast zur Gänze für den Ausgabenüberhang herangezogen werden mussten. Mit Berücksichtigung der Rücklage aus dem Regime der VO über die Festsetzung der Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, LGBl. Nr. 14/1992, ergeben sich für das Land Burgenland Mehrausgaben in Höhe von S 243.077,52 gegenüber den Einnahmen der Jahre 1995 bis 1999. Dieser Betrag entspricht nur 0,95 % der Einnahmen in dieser Periode (S 702.077,52 entsprechen 2,75 % der Einnahmen). Dies heißt mit anderen Worten, dass die Überlegungen der Behörde bei der Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Verordnungserlassung lediglich um nur 2,75 % bzw. 0,95 % von den tatsächlichen Einnahmen abweichen.

Ausgehend von diesem Datenmaterial muss daher festgestellt werden, dass dem § 2 Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, vollinhaltlich entsprochen wurde, da der gesamte dem Land durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand, bis auf die geringe Abweichung von 0,95 % bzw. 2,75 %, voll ersetzt wird. Ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Jahresgewinn von nahezu einer Million Schilling entbehrt daher jeder Grundlage.

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Berechnung der Ausgleichskassa in ihrer Gesamtheit und die folgende Darstellung zeigt die Kosten, die nur in Bezug auf die Fa. G GmbH anfallen.

Wie das nachfolgende Beispiel für die Untersuchungen bei der Firma G zeigen wird, liegen die Gebühren nach der Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-VO bei weitem unter den Untersuchungskosten. Der Verordnungsgeber ist im Begutachtungsverfahren auf Grund eines Gutachtens vom Mai 1993 über die Kosten freiberuflicher Tierärzte, das im Auftrag der Bundeskammer der Tierärzte erstellt wurde, von einem Stundensatz von ca. S 865,-- ausgegangen.

Vom Fleischuntersuchungsorgan sind im Zuge der Untersuchung von Puten folgende Tätigkeiten durchzuführen:

Überwachung des Abladens der angelieferten Tiere, Überprüfung der Begleitpapiere (Tiertransport, Gesundheitszeugnisse, usw.) Lebendtierkontrolle, Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Transportfahrzeuge, Überwachung des ordnungsgemäßen Entladens und Aufhängens der Schlachttiere, sowie der Reinigung und Desinfektion der Tiertransportkäfige, Beaufsichtigung des Betäubens und Stechens.

Nach dem Brüh- und Rupfvorgang erfolgt die Fleischuntersuchung in der Bratfertigungshalle nach folgenden Kriterien:

Ausblutungsgrad, Verletzungen (solche, die erst nach dem Rupfen sichtbar sind), Menge und Art des Kropfinhaltes, Untersuchung der Abdominalluftsäcke und Leibeshöhlen nach dem Aufschneiden; Untersuchung des Darmkonvoluts, Magens, der Milz, der Leber, und des Herzens bei bzw. nach deren Eviszaration. Zusätzlich ist das hier beschäftigte Personal auf die Einhaltung größtmöglicher Arbeitshygiene und optimaler Bearbeitung der entstehenden Lebensmittel zu überwachen.

Überwachung des schnellstmöglichen Verbringens der Karkassen, Innereien als auch der Abfälle oder etwaiger Konfiskate in getrennte Kühlräume und der ordnungsgemäßen Lagerung.

Nach Abschluss der eigentlichen Schlachtungen ist noch ein Zeitaufwand für die notwendigen Dokumentationen zu berücksichtigen.

Pro Schlachttag erfordern die oben angeführten Ausführungen zusätzlich zur Nettoschlachtzeit einen Zeitaufwand von ca. 30 bis 60 Minuten.

Derzeit liegen die Schlachtzahlen im Betrieb G bei ca. 3000 Puten pro Tag. Im Jahre 1999 sind bei der Fa. G ca. 756.000 Puten geschlachtet worden. Die Schlachtungen erfolgen an fünf Tagen in der Woche, wobei die durchschnittliche Schlachtgeschwindigkeit bei 1000 Tieren/Stunde liegt. Gemäß § 8 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 189/1998 sind bei einer Untersuchungsfrequenz ab 600 Puten pro Stunde zwei Fleischuntersuchungsorgane notwendig.

Daraus ergibt sich selbst bei bloßer Betrachtung der reinen Schlachtzeit ein Stundenlohn für die Tierärzte von S 350,--, der weit unter dem von der Kammer empfohlenen Stundensatz liegt.

(3000 Stück x S 0,70 = S 2100,-- : 2 Tierärzte = S 1050,-- :

3 Stunden = S 350,--)

Wenn man auch noch den oben geschilderten zusätzlichen Zeitaufwand (ca. 30 bis 60 Minuten) heranzieht, kommt man auf einen Stundensatz von gar nur S 262,50 bis S 300,--.

Dieser Stundensatz liegt auch weit unter dem, vom BMF im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom 15. Juni 1999 verlautbarten Erlass über die Neufestsetzung der Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, der Durchschnittsmietkosten und des kalkulatorischen Zinssatzes. Das BMF geht bei den Kosten für einen A-wertigen Bediensteten von einem Stundensatz von S 606,-

- aus.

Ausgehend von diesem Stundensatz für ein Fleischuntersuchungsorgan wäre selbst bei der Berücksichtigung der alleinigen Nettoschlachtzeit die Gebühr pro Pute in Höhe von S 1,21 angemessen, bei Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes wäre von einer Gebühr von S 1,41 bis S 1,62 pro Tier auszugehen.

Auch die Beschwerdeführerin kommt ihrerseits - zwar unter der irrigen Annahme, dass bei einer Stundenleistung von 1.100 Puten nur ein Fleischuntersuchungsorgan die Untersuchung durchführt, was gemäß § 8 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung nicht zulässig ist - auf einen Untersuchungssatz von S 0,79 pro Pute.

Es wird seitens der Beschwerdeführerin übersehen, dass noch weitere Kosten der Behörde anlaufen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, und in der Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung im Ausgleichskassenzuschlag ihren Niederschlag finden.

Nur der Vollständigkeit halber darf auch eine Aufstellung der zusätzlichen, durch den Ausgleichskassenzuschlag zu finanzierenden Kosten dargestellt werden, obwohl, wie oben erörtert, die Kosten für die reinen Schlachtungen über der in der Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung festgelegten Gesamtgebühr liegen.

Durch die Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung, wurden vom Referat Kostenrechnung jene zusätzlichen Kosten ermittelt, die alleine durch den Betrieb G verursacht werden und die Behörde belasten. Dabei kommt man zum Ergebnis, dass im Jahre 1999 zusätzliche Kosten in Höhe von S 0,304 pro Pute verursacht wurden.

Reisekostenvergütung (durchschnittlich 155 km/Monat)

S

13.020,--

103 Rückstandsuntersuchungen gem. § 4 Abs. 2 Z 2 Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung

S

14.420,--

Untersuchungskosten der Proben in der BA Mödling

S

62.810,--

Versandkosten: 103 x S 80,--

S

8.240,--

Verwaltungsaufwand

 

 

Personalkosten D-Kraft 5 h/Monat

S

9.720,--

Personalkosten B-Kraft 7 h/Monat

S

2.016,--

Personalkosten A-Kraft 2,5 h/Monat

S

6.696,--

Amtstierärztliche Untersuchungen gemäß § 16 FUG 4 x jährlich a 1/2 Tag, d.s. 20 h/Jahr

S

12.120,--

Amtssachkosten + Gemeindekostenanteil, d.s. 35 % PK

S

15.456,--

Fortbildungskosten

S

5.000,--

Salmonellenuntersuchungen gem. GeflügelhygieneVO

S

80.000,--

Gesamtkosten

S

229.498,--

Daher muss festgestellt werden, dass auch der Ausgleichskassenzuschlag in Höhe von S 0,30 gerechtfertigt ist, und dass durch die Gesamtgebühr von S 1,-- pro Pute die Kosten nicht zur Gänze abgedeckt sind."

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, B 1554/99-7, lehnte dieser die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Ablehnung damit, dass das im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Vorbringen keinen Anlass gebe, von jenen Überlegungen abzugehen, welche dem (gegenüber derselben Beschwerdeführerin ergangenen) Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, B 881/99 u.a., zu Grunde gelegen seien. Der Verfassungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die in der eingeholten Gegenschrift enthaltenen Ausführungen zur Kostensituation.

In seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Juni 1999, B 881/99 u.a., welcher im hier gegenständlichen Ablehnungsbeschluss zitiert wurde, hatte der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Im dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakt ist in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dokumentiert, wie die Gebührenfestsetzung zustandekam; Anhaltspunkte; dass die festgelegten Gebühren den gesetzlich geforderten Voraussetzungen widersprächen, liegen nicht vor (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Abt. IX - Veterinärwesen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 10. August 1995; die vorgeschriebene Anhörung der Interessentenvertretungen hat stattgefunden). Zur pauschalierenden Festsetzung der in Rede stehenden Gebühren und zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung vgl. VfSlg. 12.387/1990."

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht, Fleischuntersuchungsgebühren nur in der sich aus der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung Richtlinie 93/118/EG ergebenden Höhe vorgeschrieben zu erhalten, im Recht auf amtswegige Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungs- bzw. Abgabensache maßgebenden Sachverhaltes, auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Anführung der für deren Würdigung maßgebenden Umstände in der Bescheidbegründung sowie im Recht, von allen Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsGebG lautet:

"(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in der Bgld FleischuntersuchungsGebV enthaltenen Gebührensätze im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsGebG geltend und regt an, ein diesbezügliches Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Anders als bei der Beschwerdeführerin bestehen jedoch beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dahingehend, dass die in § 1 Bgld FleischuntersuchungsGebV enthaltenen Gebührensätze das in § 2 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsG festgelegte Ausmaß überschreiten würden.

Insbesondere für das hier gegenständliche Jahr 1999 lagen die vereinnahmten Gebühren unter den dem Land entstandenen Ausgaben (zur längerfristigen Betrachtung sei auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde in der vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verwiesen). Allein mit der Behauptung, die belangte Behörde habe diese Ausgaben in der Gegenschrift nicht aufgeschlüsselt, vermag die Beschwerdeführerin keine Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof dahingehend zu erwecken, dass diese Aufstellung andere Einnahmen als den Ertrag aus den Fleischuntersuchungsgebühren bzw. andere Ausgaben als die mit der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehenden Aufwände (vgl. hiezu § 7 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsGebG) enthalten würde. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, dass diese Einnahmen und Ausgaben in ihrer Benennung auch im Verordnungsakt angegeben sein müssten, ist ihr zu entgegnen, dass im Zeitpunkt der Verordnungserlassung lediglich eine pauschale Prognose der künftigen Einnahmen bzw. Ausgaben möglich war. Diese Prognose hat sich aber, wie die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof zeigen, im Großen und Ganzen als zutreffend erwiesen, wobei insbesondere im Jahr 1999 kein Einnahmenüberschuss erzielt wurde.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nun nicht mehr, dass der Verordnungserlassung eine gemeinsame Sitzung der Vertreter der Tierärzte und der Interessensvertreter der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft vorausgegangen ist, bei der eine Einigung über die in Rede stehenden Gebührensätze erzielt worden ist. Sie verweist jedoch darauf, dass eine solche Einigung die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht beheben könnte. Dies ist zwar zutreffend, wie jedoch die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift zeigen, haben sich die in Rede stehenden Gebührensätze nicht als überhöht erwiesen. Freilich konnte aber die einvernehmliche Auffassung beteiligter Verkehrskreise und deren Interessensvertretungen über die Angemessenheit von Gebührensätzen zur Deckung konkreter Aufwendungen eine Orientierungshilfe für die bei Verordnungserlassung durchzuführende Prognose im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld FleischuntersuchungsGebG bilden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das in der Gegenschrift erwähnte Gutachten der Bundeskammer der Tierärzte aus dem Mai 1993 zu einem von der Beschwerdeführerin nicht näher genannten Zeitpunkt im Verordnungsakt nicht eingelegen sei, begründet ebenfalls keine Bedenken gegen die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Gebühren.

Der in der Gegenschrift zitierte Erlass des Bundesministeriums für Finanzen konnte schon deshalb keine Entscheidungsgrundlage für die verordnungserlassende Behörde bilden, weil dieser erst nach Erlassung der Verordnung ausgegeben wurde. Auch wenn dieser Erlass selbst im Zeitpunkt der Entstehung des hier gegenständlichen Abgabentatbestandes noch nicht ausgegeben worden war, zeigt dessen Inhalt (im Hinblick auf die Zulässigkeit einer pauschalen Betrachtung) gleichwohl, dass die festgesetzten Gebühren bezogen auf das Jahr 1999 nicht als überhöht gelten können.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters Verfahrensmängel bei der Verordnungserlassung rügt, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie keine ausdrückliche gesetzliche Verfahrensvorschrift nennt, gegen die die belangte Behörde bei Erlassung der in Rede stehenden Verordnung verstoßen haben sollte.

Die Fehlerhaftigkeit einer Verordnung kann aber nicht nur im Verstoß gegen ausdrückliche gesetzliche Verfahrensvorschriften, sondern auch darin liegen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung einer Verordnung geboten sind, nicht ausreichend erhoben wurden (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 596). Die - unbestrittenermaßen - von der belangten Behörde vor Verordnungserlassung durchgeführten Ermittlungen haben aber vorliegendenfalls, insbesondere für das Jahr 1999, - soweit dies für den Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Beurteilung, ob bei ihm Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstehen, ersichtlich wurde - ohnedies zur Festlegung der Gebühren in einer Höhe geführt, bei der die Gebühreneinnahmen die dem Land Burgenland erwachsenden Ausgaben nicht überstiegen haben. Insofern waren diese Ermittlungen jedenfalls im Ergebnis ausreichend.

Im Übrigen zeigt eine langfristige Betrachtung, dass unter Zugrundelegung der verordneten Gebühren Abweichungen gegenüber den in diesem Zusammenhang allein relevanten tatsächlichen Aufwendungen des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der Vollziehung des Bgld FleischuntersuchungsGebG lediglich in einer Schwankungsbreite von bis zu 2,75 % eingetreten sind. Diese Schwankungsbreite liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Prognosetoleranz.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Im Übrigen gleicht der gegenständliche Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/17/0345, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den in dem genannten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen liegt zwar auch im vorliegenden Beschwerdefall insoweit ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor, als in diesem nicht näher auf die Frage eingegangen wurde, inwieweit die eingehobene Gebühr die bei der Fleischuntersuchung auflaufenden Kosten übersteigt; ebenso wie in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall ist dieser Verfahrensmangel jedoch kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Wie in dem genannten Erkenntnis dargestellt, hält sich die nach den maßgeblichen Vorschriften eingehobene Gebühr im Rahmen der Ermächtigung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG. Eine Berufung auf die genannte Richtlinie und deren Pauschalsätze kommt somit nach dem Urteil des EuGH vom 9. September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, nicht in Betracht.

Auch in der vorliegenden Beschwerde werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Anfrage an den EuGH gemäß Art. 234 EG geboten erscheinen ließen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde (vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift) erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 9. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170033.X00

Im RIS seit

11.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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