TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B10 235429-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B10 235.429-0/2008/17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, über die Beschwerde des M.I., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2003, 02 18.906-BAI, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von M.I. wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.I. nach Serbien zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Verfahrens Staatsangehöriger von Serbien und am 16.07.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 17.07.2002 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 23.01.2003 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Dabei gab er an, dass er in P. geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Seine Eltern würden dort weiter in einem Haus leben. Sein Vater sei Landwirt und habe eine eigene Landwirtschaft. Ein Bruder und eine Schwester würden auch bei den Eltern leben. Ein weiterer Bruder würde in P. leben, ein weiterer Bruder in Deutschland und eine Schwester in der Schweiz. Er habe den Beruf des Automechanikers gelernt und bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Er habe 1996 geheiratet und zwei Kinder. Bis zu seiner Ausreise habe er bei den Eltern gewohnt.

 

Im Dezember 2000 sei er bei seinem Bruder in Deutschland gewesen. Auf Vorhalt, er habe auch ein Visum von 20.04.2002 bis 14.07.2002 für Deutschland gehabt, gab er an, das sei nicht er. Auf Vorhalt, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Visum nach Deutschland gereist und von dort nach Ablauf des Visums nach Österreich eingereist sei und hier einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er sei nur im Jahr 2000 in Deutschland gewesen.

 

Er sei vom Bezirksgericht P. am 00.00.2002 wegen Mitarbeit bei der UCPMB und unterstellter Zusammenarbeit mit der UCK verurteilt worden. Auf Nachfrage gab er an, er sei wegen Nichtrespektierens serbischer Polizeiorgane zu einer Geldstrafe in der Höhe von 750 ¿ verurteilt worden. Auf Nachfrage, ob er das schriftliche Urteil bei sich habe, gab er an, er habe das Urteil vom Postboten nicht angenommen. Auf Vorhalt, woher er dann den Inhalt des Urteils kenne, verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Auch die Ausführungen zur Gerichtsverhandlung waren unschlüssig.

 

Am 25.11.2001 sei es zwischen dem Beschwerdeführer und der serbischen Polizei zu einer Konfrontation gekommen. Ein Polizist habe ihn beleidigt und er habe ihn gestoßen. Deswegen habe er die Vorladung zu Gericht bekommen. Auf Nachfrage gab er an, er könne die Ladung zu Gericht nachreichen.

 

Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden und in das Gefängnis zu kommen. Die serbische Polizei könnte ihn töten. Oder vielleicht das Militär, die hätten das gleiche Kommando.

 

Seine Frau hätte keine Probleme gehabt, sie sei nicht verfolgt worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2003, Zahl: 02 18.906-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen.

 

Im Rahmen einer Berufungsergänzung führte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass er von 17.02.2001 bis 24.05.2001 bei der UCPMB gewesen sei. Die meisten der ehemaligen UCPMB Kämpfer seien nach der Vereinbarung zwischen der NATO, der UCPMB und den Serben in den Kosovo oder in das Ausland geflüchtet, da niemand den Serben getraut hätte. Daher seien auch keine Berichte über Festnahmen bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch wegen seiner Frau und seiner Kinder seine Heimat nicht verlassen und hätte sich zunächst versteckt gehalten. Im August/September 2001 sei der Familie das Brennholz ausgegangen. Um das Holz zu besorgen, sei der Beschwerdeführer mit dem Traktor seines Vaters in den Wald eines Bekannten gefahren, um das bereits zurechtgemachte Brennholz zu holen. Der Beschwerdeführer sei von Polizisten aufgehalten, die Papiere kontrolliert und ihm vorgeworfen worden, er sei bei der UCPMB. Danach hätte er weiter fahren können.

 

Am 25.11.2001 sei er mit seinem PKW in eine Polizeikontrolle geraten, an der insgesamt drei Polizisten teilgenommen hätten. Zwei seien Serben und einer Albaner gewesen. Seine Papiere seien kontrolliert und eine hohe Strafe in Aussicht gestellt worden, obwohl alles in Ordnung gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich darüber beschwert und sei dann von einem Polizisten von hinten erfasst worden, sodass er gegen das Auto gefallen sei. Der Beschwerdeführer hätte den Polizisten zurück gestoßen und ihn beschimpft. Dann hätte er den Strafzettel zerrissen und auf den Boden geworfen. Ein Polizist hätte sich mit ihm anlegen wollen, sei jedoch zurückgehalten worden. Er werde schon sehen, was mit ihm bei Gericht passiere, hätte der zweite Polizist gemeint. Der albanische Polizist habe nichts gemacht. Dann hätte der Beschwerdeführer seine Fahrzeugpapiere zurückbekommen.

 

Die Gerichtsverhandlung mit einem Richter albanischen Namens hätte am 00.00.2002 stattgefunden. Das mündlich verkündete Urteil hätte auf Bezahlung von 750 ¿ gelautet.

 

Das schriftliche Urteil sei nicht kuvertiert gewesen und hätte es sein Vater lesen können. Daraufhin habe sich Beschwerdeführer versteckt gehalten.

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat mündliche Verhandlungen am 23.11.2004 und am 28.08.2007 durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf Teilnahmen und beantragte die Berufung abzuweisen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, seiner Ehegattin als Beteiligte sowie durch Einsicht und Erörterung folgender Unterlagen:

 

Feststellungen des UBAS zur aktuellen Lage in Südserbien

 

Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal vom Mai 2005

 

Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23.04.2007, Seite 22

 

Amnestiegesetz betreffend Südserbien "Official Gazette of the FRY" No.37/02/.

 

Bei der Verhandlung am 23.11.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei einfacher Soldat der UCPMB und auch Automechaniker gewesen. Sein Kommandant habe S. geheißen, sie seien in M. in der Nähe von Presevo gewesen. Er habe geschossen, ob er jemanden getroffen habe, wisse er nicht. Auf diese Weise hätten sie die Dörfer M., B. und K. eingenommen. Auf Vorhalt, darüber gebe es keine Berichte, gab er an, zu diesem Zeitpunkt seien die Dörfer schon eingenommen gewesen; er wäre daran nicht beteiligt, sondern in Deutschland gewesen. Er sei aber nicht 2002 in Deutschland gewesen, sondern über Slowenien nach Österreich eingereist.

 

Mitten in der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer UCPMB Bestätigung vor, welche von seinem Kommandanten, der im Kosovo wäre, ausgestellt worden sei. Diese hätte er nach seinem ersten Interview bekommen.

 

Die Geldstrafe habe er wegen des Vorfalls mit den drei Polizisten gehabt. Der Richter hätte ihm gesagt, der Beschwerdeführer bekomme das Urteil schriftlich. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause gegangen.

 

Der Ablauf der Verhandlung vom 28.08.2007 gestaltete sich wie folgt (VL = Verhandlungsleiter, BW= Beschwerdeführer, BW2=Ehegattin):

 

VL: Sind die ursprünglichen Fluchtgründe noch aufrecht?

 

BW: Ja.

 

VL: Sie wissen schon, dass es eine Amnestie gibt?

 

BW: Ja, erlassen wurde eine, aber das ist nur schriftlich erlassen worden.

 

VL: Ich habe es hier.

 

Erörtert und verlesen wird das Amnestiegesetz betreffend Südserbien "Official Gazette of the FRY" No.37/02/.

 

BW: Ich sagte bereits es ist schriftlich verfasst. Viele Leute, die deswegen verhaftet wurden, sind nach wie vor im Gefängnis. Viele die gekämpft haben sind im Ausland. Die Amnestie ist nur auf den Papier und wird nicht angewendet, es ist ein Provisorium.

 

VL: Woher wissen Sie das?

 

BW: Ich wurde informiert von den Medien vom Fernsehen und ich beziehe meine Informationen auch vom Internet.

 

VL: Haben Sie welche mit?

 

BW: Nein, leider nicht.

 

VL: Aus unseren Berichten ergibt sich das nicht.

 

Erörtert wird Bericht der Schweizerflüchtlingshilfe, Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal vom Mai 2005.

 

BW: Was Bildungswesen betrifft so gibt es Grundschulen in albanischer Sprache. Es gibt auch Mittelschulen, aber Höhere Schulen in albanischer Sprache für uns Albaner gibt es dort nicht. Z.B. mein bester Freund wurde in Nis vom 8. Stock gestoßen.

 

VL: Will jemand von Ihnen im Moment in eine Höhere Schule gehen?

 

BW: Weil im Bericht von einer Integration und einem Bildungswesen geschrieben wird, wollte ich das als Beispiel nennen.

 

Erörtert werden Feststellungen des UBAS zur aktuellen Lage in Südserbien.

 

BW. Wenn ein Bericht die Albaner schon als Rebellen bezeichnet, finde ich das sehr schlimm. Lesen Sie mir das nicht weiter vor.

 

VL: Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass UCPMB-Kämpfer noch inhaftiert werden.

 

BW: Wie gesagt, dass was erlassen wurde, besteht nur auf dem Papier und wird nicht angewendet.

 

VL: Dann wären alle unsere Berichte falsch.

 

BW: Mir ist nicht klar von welchem Staat solche Berichte verfasst werden.

 

VL: Das sind Berichte des Auswärtigen Amtes, des UK- Home Office, des UNHCR etc. Der UNHCR gibt bekannt, dass die Rückkehr für Albaner nach Südserbien abgeschlossen werden konnten. Daher gehe ich davon aus, dass dort keine Gefahr mehr bestehen kann.

 

BW: Vor einem Monat wurde ein Albaner von der serbischen Polizei getötet, wo war da der UNHCR? Auch ein 14, 15-jährige Bursche wurde vor einem Jahr getötet, wo war UNHCR da?

 

VL. Auch bei uns werden Leute getötet. Was hat dieser Bursch getan?

 

BW: Was kann ein 14-Jähriger tun?

 

VL: Haben Sie Berichte darüber? Es steht doch in der Ladung, dass Sie alles für sich Dienliche mitnehmen sollen.

 

BW: Ich dachte ich muss nur meine persönlichen Dokumente mitnehmen. Ich dachte ich soll nur Beweise vorlegen, die nur mich betreffen.

 

VL: Wenn Sie aber nun mit Tötungen von 14-Jährigen kommen, die sie in Bezug zu Ihrer Person stellen, dann bräuchte ich diese Beweismittel.

 

BW: So weit habe ich nicht gedacht.

 

VL: UNHCR behauptet, dass Albaner aus Südserbien, die nicht zurückkehren, dies als wirtschaftlichen Gründen tun.

 

BW: Wer verlässt schon seine Familie und seine Heimat und lebt wo anders.

 

BW2: Ich habe Probleme mit meinem Sohn, er ist traumatisiert und wir alle leiden deshalb. Auch ich bin seit einem Jahr ständig beim Arzt. Ich habe nur eine Überweisung, die ich vorlegen kann.

 

BW2 legt eine Röntgenüberweisung vor:

 

Ich gehe schon seit einem Jahr zu den Ärzten hier. Ich sehe wie mein Sohn leidet.

 

VL: Welche Krankheit haben Sie als Grund für diese Überweisung?

 

BW: Ich denke ständig an meinen Sohn und denke, dass ich wahnsinnig werde.

 

VL: Dann wird man zum Röntgen geschickt, wenn man psychische Probleme hat?

 

BW: Mein Herz muss untersucht werden und es wird auch eine Schädeluntersuchung vorgenommen werden.

 

VL: Welche Symptome haben sie?

 

BW: Ich habe vorhin bereits erklärt, ich werde heiß im Kopf und jedes Mal wenn ich zum Arzt gehe, sagt der Arzt, dass ich im Unruhezustand bin und deshalb Beruhigungsmittel einnehmen muss.

 

VL: Bei wie vielen Ärzten sind Sie?

 

BW: Beim Hausarzt. Ich war auch bei einem HNO-Arzt und war auch bei einem Facharzt für mein Herz.

 

VL: Was haben Sie für Herzprobleme?

 

BW: Wenn ich heiß werde, dann habe ich Herzrasen und kann mich nicht beruhigen.

 

VL. Was ist mit ihrem Kopf?

 

BW: Ich werde heiß. Ich habe Herzrasen und kann mich nicht beruhigen.

 

VL: Dann macht man eine Computertomographie?

 

BW: Jedes mal wenn ich zu einer Kontrolluntersuchung gehe, dann sagt man mir, dass ich im Kopf kompliziert bin und man versucht die Ursache zu finden und das seit einem Jahr.

 

VL: Auf der Überweisung steht Röntgen Thorax-Lunge erbeten.

 

BW: Gestern war ich beim Facharzt, die hat mir die Überweisung fürs Spital gegeben.

 

VL: Dann müssen Sie doch irgendwelche Beschwerden haben, dass Sie ein Schädel CT brauchen?

 

BW: Meine Frau war vor einem Jahr beim Arzt, weil sie starke Kopfschmerzen hatte. Sie ist dann zwei oder drei Monate regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen gegangen und hat Medikamente einnehmen müssen. Dann musste sie zum HNO-Arzt und zu einem Neurologen gehen. Die Schmerzen haben aber nicht aufgehört. Diese Überweisung hat meine Frau gestern bekommen und hat sie heute zufällig in der Tasche gehabt. Sie hat sie nicht mitgenommen, um sie heute vorzulegen. Eine Diagnose wurde bis jetzt nicht festgelegt.

 

VL: So schwer können die Schmerzen nicht gewesen sein, wenn sie vor einem Jahr erstmals beim Arzt waren, dann drei Monate Kontrolluntersuchungen hatten und dann beim HNO-Arzt und Neurologen waren. Erst gestern gingen sie dann und holten Sie sich die Überweisung; dazwischen liegen 8 Monate.

 

BW: Der Neurologe hat mir Medikamente verschrieben gehabt, ich habe sie dann die ganze Zeit genommen und sie haben nicht geholfen. Ich habe gesagt, wir haben diese Überweisung nicht als Beweis vorgelegt, wir haben Sie nur zufällig mit.

 

VL. Haben Sie sonst noch etwas mit von irgendwelchen Ärzten?

 

BW: Nein.

 

VL: Was ist mit Ihrem Sohn?

 

BW: Er ist nach wie vor in Behandlung.

 

VL: Können Sie das ein wenig näher erläutern?

 

BW: Mein Sohn besucht jetzt die 5. Klasse und er hat ein Trauma erlebt. Er hat diesbezüglich immer noch Störungen.

 

VL: Was ist das für ein Trauma?

 

BW: Er ist heute mit, mein Cousin väterlicherseits hat uns heute her gebracht. Ich wollte nicht, dass er anwesend ist.

 

VL: Ich will nur wissen was er hat.

 

BW: Ich war im Krieg, er war in P.. Er hat ständig Angst gehabt, weil ständig geschossen wurde, dann konnte er nicht mehr reden. Er findet nach wie vor keinen ruhigen Schlaf und auch jetzt sobald man über P. redet, beginnt er zu erzählen, was er alles dort miterlebt hat.

 

VL: Dann müsste es auch Befunde geben?

 

BW: Er braucht eine Sonderbehandlung in der Schule. Ich habe eben eine Bestätigung verlangt und mir wurde eben nur diese gegeben.

 

VL: Wegen der Schlaflosigkeit hat er eine Sonderförderung?

 

BW: Zuerst war ich im Heim B.. Mein Sohn hat dort mit der Schule begonnen, dort wurde uns dieses Programm angeboten.

 

VL: Ist er in irgendeiner Entwicklungsstufe gegenüber anderen Kindern zurückgeblieben?

 

BW: Ja.

 

VL: Geistig, beim Sprechen oder in der Bewegung?

 

BW: Sprachlich, aber auch hat er Konzentrationsstörungen z.B. in der Schule wenn er lernt, hat er plötzlich eine Blockade und erklärt der Lehrerin, dass er jetzt nicht weiter kann, weil er die Bilder seiner Vergangenheit vor sich sieht. Außerdem ist er im Vergleich mit den gleichaltrigen Schülern sehr unruhig.

 

VL: Dann müsste er eigentlich in psychotherapeutischer Behandlung sein?

 

BW: Um ehrlich zu sein, hat mir das die Lehrerin meines Sohnes auch vorgeschlagen, aber ich wusste nicht, an wen ich mich wenden kann.

 

VL. Das müsste doch die Lehrerin wissen, wenn Sie mit solchen Kinder zu tun hat.

 

BW: Sie hat mir kurz vor Beginn der Ferien gesagt, dass A. so eine Behandlung benötigt, ich wusste nicht wohin und werde sie demnächst ersuchen mir zu sagen, an wen ich mich wenden soll.

 

VL: Sie sind nun 5 Jahre da und es ist nie etwas in Angriff genommen worden, weder in Bezug auf Ihre Gesundheit noch der Ihres Sohnes.

 

BW: Uns wurde gesagt, dass durch diese Behandlung meinem Sohn geholfen wird.

 

VL: Ich gehe davon aus, wenn er Flashbacks hat, dass eine zusätzliche Pädagogin in der Schule nicht ausreichen wird.

 

BW: Er hat auch noch eine andere Lehrerin, die sich mit ihm befasst auf spielerische Weise. Uns wurde gesagt, dass man ihm dadurch helfen werde, was seine sprachliche Entwicklung betrifft, so hat die sich gebessert, aber seine Gedanken, Traumas, die Vergangenheit ist geblieben.

 

VL: Zu Hause lebt noch jemand von Ihrer Familie?

 

BW: Die Eltern. Mein jüngster Bruder war dort, ist aber nicht mehr dort, er hat P. verlassen.

 

VL: Wissen Sie, wo er ist?

 

BW: Nein.

 

VL: Ihre Eltern haben ein Haus?

 

BW: Ja, sie haben ein Haus.

 

VL: Sie hatten auch ein Haus?

 

BW: Ja.

 

VL: Was ist damit passiert?

 

BW: Nichts, es ist in P..

 

VL: Steht es leer?

 

BW: Nein, meine Eltern wohnen darin.

 

VL: Sie waren bei Ihren Eltern vor Ihrer Ausreise?

 

BW: Ja, wir haben gemeinsam in einem Haus gelebt.

 

VL: Die Eltern bekommen Pension oder arbeiten sie?

 

BW: Sie bekommen eine Pension.

 

VL: Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23.04.2007, Seite 22, geht hervor, dass psychische Krankheiten vorwiegend medikamentös behandelt werden und es gibt ein Therapiezentrum in Bujanovac (Südserbien) und es gibt Schulen für Sprachstörungen.

 

VL: Sie haben eine Bestätigung der UCPEMB vorgelegt, dieses wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung zugewiesen. Mangels Vergleichsmaterial konnte über die Richtigkeit des Dokuments nichts ausgesagt werden.

 

BW: Ich möchte noch Folgendes ergänzen: Ich möchte mich persönlich an Sie wenden, ich hätte woanders auch um Asyl wenden können, das war 1997/98, im Jahr 2000/01 war ich in Deutschland und auch dort hätte ich um Asyl ansuchen können, aber ich habe die Möglichkeit gehabt, meine Familie selbst zu ernähren, weil ich immer als Automechaniker gearbeitet habe und wir konnten uns ein normales bescheidenes Leben leisten. Die Probleme vor und nach dem Krieg haben mich soweit gebracht. Jetzt habe ich meine Familie hier und mein Sohn ist krank. Und wegen meiner Familie befinde ich mich heute hier. Ich ersuche den Asylsenat mir die Möglichkeit zu gewähren weiterhin mit meiner Familie hier leben zu dürfen wie ganz normale Bürger dieses Landes.

 

VL: Wenn Sie schon in Deutschland waren, warum sind Sie wieder zurück?

 

BW: Ich wollte nach Hause gehen, hab ein normales Leben geführt.

 

VL: Dann haben Sie 2002 wieder ein Visum für Deutschland bekommen, das bestreiten Sie bis heute.

 

BW: Ich habe keinen Grund dafür, das habe ich Ihnen schon vorher gesagt. Ich habe Ihnen immer nur die Wahrheit gesagt, möglich, dass ich mich nicht immer klar ausdrücken konnte, aber ich habe mich bemüht, meine Antworten richtig zu geben.

 

VL: Das war eine Mitteilung der deutschen Behörden."

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen trägt, am 00.00.1976 geboren und Staatsangehöriger von Serbien albanischer Ethnie aus der Gemeinde P. ist.

 

Der Beschwerdeführer war 2002 mittels Sichtvermerk, gültig vom 20.04.2002 bis 14.07.2002, in Deutschland aufhältig. Um den 16.07.2002 reiste er von dort in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

 

Die Eltern des Beschwerdeführers sind weiter in Südserbien aufhältig. Die Eltern haben eine Landwirtschaft und erhalten eine Pension.

 

Die Ehegattin leidet unter Nacken- und Kopfschmerz und kühle Akren (distale Teile des Körpers wie Finger, Zehen, Hände, Füße, Nase, Kinn).

 

Der Sohn des Beschwerdeführers, M.A., erhält sonderpädagogische Förderung in der Volksschule H..

 

Feststellungen zu Südserbien:

 

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen und serbischen bzw. jugoslawischen Sicherheitskräften. Nachdem unter Vermittlung der NATO und der Europäischen Union eine Verhandlungslösung gefunden worden war und die serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräfte in die Pufferzone entlang der administrativen Grenze zwischen Kosovo und Südserbien zurückgekehrt waren, hat sich die Lage jedoch zunächst weitgehend beruhigt.

 

Hierzu leistete das im Juli 2002 verabschiedete und am 11.07.2002 in Kraft getretene Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien 'Terrorakte' oder staatsfeindliche Aktivitäten begangen bzw. geplant hatten, einen wesentlichen Beitrag. Der bisher wichtigste Schritt zur Integration der albanischen Minderheit waren die vorgezogenen Kommunalwahlen am 28.07.2002, aufgrund derer die ethnischen Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten sind und u.a. die Bürgermeister der beiden größten Ortschaften der Region, Bujanovac und Pre¿evo, stellen.

 

Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in den Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Von den ca. 12.500 geflohenen Albanern sind ca. drei Viertel zurückgekehrt. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

 

Seit Februar 2003 kam es wieder zu vereinzelten Gewaltakten albanischer Extremisten gegen Angehörige serbischer Sicherheitsorgane, seit August 2003 auch gegen (von ethnischen Albanern geleitete) kommunale Einrichtungen mit bisher insgesamt vier Todesfällen (je 2 auf beiden Seiten). Da die albanischen Extremisten nach der Aufhebung der Pufferzone nicht mehr aus einem sicheren Rückzugsraum heraus operieren können und den gut ausgerüsteten serbischen Sicherheitskräften kein auch nur annähernd vergleichbares Potential entgegensetzen können, ist mit Feindseligkeiten größeren Ausmaßes nicht zu rechnen.

 

Hingegen führen politische Rivalitäten innerhalb der albanischen Minderheit zunehmend auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei die Abgrenzung zu allgemeiner Kriminalität nicht immer leicht fällt. Zu vermehrten interethnischen Spannungen kam es auch in Südserbien nach den Unruhen im Kosovo im März 2004. U.a. wurden ethnisch-albanische Patienten im klinischen Zentrum Vranje belästigt und bedroht. Anlass zu periodischen Zwischenfällen sind auch die häufigen illegalen Grenzübertritte zwischen Südserbien, Kosovo und Mazedonien. Die Grenze verläuft durch geschlossenes albanisches Siedlungsgebiet mit engen familiären Bindungen, doch stehen nur wenige legale Übergangsstellen zur Verfügung. Ethnisch albanische Dorfbewohner überschreiten zur Vermeidung großer Umwege und Wartezeiten häufig die grüne Grenze, wobei es seitens der serbisch-montenegrinischen Sicherheitskräfte zu Schusswaffengebrauch kommen kann.

 

Potenziell bleibt die Region weiterhin ein Konfliktherd. Ihre langfristige Stabilität hängt dabei wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab. Je nach Verlauf und Ergebnis der Kosovo-Statusverhandlungen sind deshalb neuerliche krisenhafte Zuspitzungen nicht auszuschließen.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aktuell kein bewaffneter Konflikt in Aussicht steht, die ehemaligen UCBMP-Kämpfer in die Gesellschaft integriert wurden und teilweise sogar bei der Polizei und im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Die Amnestie wird eingehalten. Das Hauptproblem der Region ist die wirtschaftliche Situation.

 

(Feststellungen des UBAS zur Lage in Südserbien)

 

Amnestie

 

Die Amnestie umfasst jugoslawische Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Gebiet der Stadtgemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art. 139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren werden eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen. Anhaltspunkte, dass die Amnestie nicht umgesetzt wird, liegen nicht vor.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien - Zur Situation der Albaner/Innen im Presevo-Tal vom Mai 2005)

 

Medizinische Versorgung

 

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung. Die Details der gesetzlichen Versicherung regeln die serbischen Krankenversicherungsgesetze, die im Wesentlichen übereinstimmen. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Die Pflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich deren Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfe-Empfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Private Krankenversicherungen existieren nicht.

 

Grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung werden behandelt (Serbische Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes, Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 31. vom 31.05.2001):

 

-

Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bzw. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres (bei Studenten)

 

-

Frauen im Falle der Schwangerschaft, Entbindung, Mutterschaft (1 Jahr)

 

-

Personen über 65 Jahre

 

-

gemeldete Arbeitslose, die Arbeitslosenhilfe beziehen, und deren Familienmitglieder

 

-

Invaliden

 

-

freiwillige Organ- und Gewebespender

 

-

Blinde und andere Behinderte

 

-

Flüchtlinge und vertriebene Personen

 

-

aus Kosovo und Metohija übersiedelte Personen

 

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder:

 

Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

 

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst nach Art. 18 des serbischen Krankenversicherungsgesetzes:

 

-

medizinische Maßnahmen und Verfahren zur Gesundheitsförderung bzw. zur Vorbeugung, Bekämpfung und frühzeitigen Feststellungen von Erkrankungen und sonstigen Störungen der Gesundheit;

 

-

ärztliche Untersuchungen und sonstige medizinische Hilfe zur Feststellung, Erhaltung und Prüfung des gesundheitlichen Zustandes (Prävention);

 

-

Behandlung von Erkrankten und Verletzen und sonstige medizinische Hilfe;

 

-

Vorbeugung und Heilung von Zahn- und Munderkrankungen;

 

-

medizinische Rehabilitation unter poliklinischen und stationären Bedingungen;

 

-

Medikamente, Hilfs- und Sanitätsmaterial;

 

-

Prothesen, orthopädische und sonstige Hilfsmittel, Zahnprothesen und zahnärztliches Material.

 

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

 

-

Diabetes mellitus (Engpässe bei der Versorgung mit speziellen Insulinformen kommen nur noch selten vor)

 

-

orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

 

-

psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

 

-

Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

 

-

Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen)

 

-

Epilepsie

 

-

ein Großteil der Krebsformen

 

-

Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes geprüft werden.

 

-

Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

 

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

 

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

 

Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

 

(Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Kapitel Medizinische Versorgung, vom März 2007)

 

Nicht festgestellt werden konnten eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine Bedrohung seiner Person im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG.

 

Nicht festgestellt werden konnten psychische Probleme seines Sohnes

A..

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Personalausweis.

 

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben.

 

Die Feststellung zum Aufenthalt in der BR Deutschland und die daran anschließende illegale Einreise in das Bundesgebiet aus einer Auskunft der deutschen Behörden über die Erteilung eines Sichtvermerkes (AS 31) und einem Aktenvermerk einer telefonischen Information die Familie M. betreffend (AS 25).

 

Die Feststellung zu den gesundheitlichen Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem neurologischen Befundbericht vom 19.09.2007.

 

Die Feststellung zum sonderpädagogischen Status des Sohnes A. aus einem Schreiben der Volksschule H. vom 06.09.2007.

 

Die Feststellungen zu Südserbien aus oben angeführten und in der Verhandlung erörterten Berichten, welchen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert begegnet wurde.

 

Warum der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Jahr 2002 in Deutschland den österreichischen Behörden verschweigen wollte, ist nicht nachvollziehbar.

 

Seine Fluchtgründe sind jedenfalls nicht glaubwürdig:

 

Der Beschwerdeführer gründet seine Flucht auf ein schriftliches Urteil des Gerichtes in P., welches er jedoch trotz Setzung einer Nachfrist nicht nachreichen konnte. Behauptete er zunächst, in der Gerichtsverhandlung wäre kein Urteil gefällt worden, so behauptete er in seiner Berufungsergänzung das Gegenteil. Vor der Erstinstanz brachte er nach einigen Vorhalten, warum er überhaupt ohne Urteilsverkündung dessen Inhalt kenne, vor, dies aus dem schriftlichen Urteil, welches unkuvertiert per Post übermittelt worden und vom Vater trotz Annahmeverweigerung gelesen worden sei, zu wissen. (Zuvor gab er noch an, er selbst hätte die Annahme verweigert.) So eine Vorgangsweise ist jedoch nicht glaubwürdig, weshalb wohl in der Berufungsergänzung behauptet wurde, es hätte doch eine mündliche Urteilsverkündung gegeben. In der Verhandlung wiederum behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm der Richter gesagt habe, er bekomme schriftlich bescheid und sein Vater hätte das unkuvertierte Urteil lesen können.

 

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung der Verhängung einer Geldstrafe in Serbien in der Währung EURO.

 

Warum der Beschwerdeführer aufgrund eines - seinen Angaben nach - nicht zugestellten und daher auch nicht rechtskräftigen Urteils über eine Geldstrafe aus Südserbien flieht, ist ebenso nicht nachvollziehbar.

 

Auch ist der Beschwerdeführer widersprüchlich bezüglich der Urteilsbegründung: war es zunächst seine Zugehörigkeit zur UCPMB, so gab er im Laufe der Einvernahme einen Vorfall mit Polizisten als Grund an.

 

Da der Beschwerdeführer also schon im Kern seiner Fluchtgeschichte zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten behauptete, ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass diese nicht den Tatsachen entspricht.

 

Bezüglich der Polizeikontrolle behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme, dass er am 25.11.2001 einen Konflikt mit zwei Polizisten gehabt habe. Anlässlich seiner Berufungsergänzung und der ersten Verhandlung sprach er von zwei serbischen und einem albanischen Polizisten.

 

Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person wegen dieses Vorfalls, andererseits ist er gerade wegen des darauf gründenden Urteils geflohen.

 

Eine Verfolgung seiner Person wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der UCPMB ist deshalb nicht nachvollziehbar, da er zwar zweimal bei Verkehrskontrollen aufgehalten worden sein soll, er aber jedes Mal nach Rückgabe seiner Papiere unbehelligt weiter fahren durfte. Dass ein Polizist ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur UCPMB gegen sein Auto gestoßen haben soll, hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet. Dass aufgrund des provokanten Verhaltens des Beschwerdeführers (Stoßen des Polizisten, Zerreißen des Strafzettels) eine Gerichtsverhandlung samt Geldstrafe die Folge war, wäre wohl auch hierzulande möglich und entbehrt diese Vorgangsweise der Behörden jeglicher Asylrelevanz.

 

Zur angeblichen Bestätigung der UCPMB:

 

Diese erscheint wenig glaubhaft, wurde sie doch - wie in einigen Parallelverfahren auch - erst viel später ins Verfahren eingebracht. Weiters ist es ein Formular, in welchem handschriftlich die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen wurden. Da die Bestätigung laut Beschwerdeführer erst nach seiner ersten Einvernahme im Bundesgebiet von seinem Kommandanten, der mittlerweile im Kosovo lebe, ausgestellt worden sein soll, ist das Ausstellungsdatum 22.05.2001 nicht nachvollziehbar. Somit handelt es sich entweder dabei um eine Rückdatierung ohne Aussagewert oder um eine Fälschung. Die BPD Wien konnte mangels Vergleichsmaterial keine Aussage über den Echtheitsgehalt der Bestätigung treffen.

 

Abgesehen davon widersprach sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit bei der UCPMB: Gab er anlässlich der ersten Verhandlung an, bei der Eroberung der Dörfer M., B. und K. dabei, so gab er nach weiterer Befragung an, zum Zeitpunkt der Einnahme der Dörfer doch in Deutschland gewesen zu sein.

 

Abschließend ist noch auf den anonymen telefonischen Hinweis aus Deutschland, der am 12.07.2002 bei der Gendarmerie H. einlangte, hinzuweisen, wonach eine Anruferin mit deutschem Akzent behauptete, dass eine albanische Familie mit zwei Kindern, namens M. beim Bundesasylamt Innsbruck oder der Gendarmerie H. einen Antrag auf Asyl stellen wolle, dass diese Familie nicht verfolgt sei, die Frau über ein Visum für Belgien und der Mann über eines für Deutschland verfügen würde.

 

In diesen Tagen reiste die ethnisch albanische Familie M. mit zwei Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt Innsbruck einen Asylantrag, wobei der Beschwerdeführer über ein Visum für Deutschland, gültig vom 20.04.2002 bis 14.07.2002, verfügte. Es ist daher naheliegend, dass die Einreise in das Bundesgebiet über Deutschland nach dortigem Aufenthalt erfolgte. Seine Erklärung, dieses Visum sei nicht seines gewesen, ist nicht glaubwürdig, da Namen und Geburtsdatum der Daten des Beschwerdeführers in beiden Staaten übereinstimmen.

 

Trotz sechsjähriger Dauer des Asylverfahrens wurden keinerlei Bestätigungen, Befunde etc. über die angebliche Traumatisierung des Sohnes A. vorgelegt. Der Beschwerdeführer behauptete diese Beschwerden schon vor der Erstinstanz, leitete jedoch während der ganzen Zeit keinerlei diesbezüglichen Maßnahmen in die Wege. Bei näherer Befragung des Beschwerdeführers offenbarten sich die angeblichen psychischen Probleme des Sohnes lediglich in einem sonderpädagogischen Status an der Volksschule H., vor allem wegen seiner Deutschkenntnisse.

 

Einer Behandlung der angeblichen Traumatisierung wird das Kind bis heute nicht unterzogen.

 

Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers unternahm ihre Arztbesuche offenbar erst, nachdem sie die Ladung zur zweiten Verhandlung erhalten hatte.

 

In dieses Bild passt auch, dass die UCPMB Bestätigung erstmals überraschend in der ersten Verhandlung in Kopie vorgelegt und das Original erst auf Urgenz nachgereicht wurde.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers G

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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