TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 C8 248070-2/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

C8 248070-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des L.A., geb. 00.00.1978, StA.

China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, AZ: 08 07.078-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von L.A. vom 12.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, Zahl 08 07.078-EAST Ost, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2003 seinen ersten Asylantrag. Bei seiner am 22.09.2003 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sein Onkel Falun Gong praktiziert habe und er für diesen Werbung gemacht habe. Am 01.09.2002 sei der Beschwerdeführer selbst der Falun Gong-Bewegung beigetreten. Am 05.09.2002 sei sein Onkel festgenommen worden und am 06.09.2002 sei die Polizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, um ihn zu verhaften. Daher habe er China verlassen.

 

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2004, Zl. 03 04.199-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach China gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Das Vorbringen des Asylwerbers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2005, Zl. 248.070/3-II/04/05, gemäß den §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde.

 

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.06.2007, Zl. 2005/20/0369-6, abgelehnt.

 

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.08.2008 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

 

Am 11.08.2008 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der noch am gleichen Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Asylgründe weiterhin aktuell und aufrecht seien.

 

Am 20.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

 

Am 27.08.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und er brachte vor, dass er keinesfalls nach China zurück wolle. Er habe keine neuen Beweismittel vorzulegen und habe den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil ihm nichts anderes übrig geblieben sei, nachdem er von der Polizei festgenommen worden sei. Er habe keine neuen Asylgründe.

 

Mit Bescheid vom 30.08.2008, Zl. 08 07.078-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 11.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 12.09.2008 eine Beschwerde.

 

Die Beschwerde langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 18.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

2. Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren habe. Er befürchte die Festnahme durch die Polizei und eine Haftstrafe, da er in China der Falun Gong-Bewegung angehört habe.

 

Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Umstände, die der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet wurden, zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nunmehr nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

 

Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer erst in der nunmehr eingebrachten Beschwerde neue Gründe an, indem er angab, in Österreich mit oppositionellen Uiguren und Tibetern Kontakt zu haben und auch an einer Tibetdemonstration vor der chinesischen Botschaft teilgenommen zu haben. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit etwa drei Jahren einen gefährlichen Nierenstein habe, welcher sein Leben zur Qual mache. Außerdem habe er manifeste psychische Probleme. Auch in diesem Vorbringen kann aufgrund unglaubhafter Steigerung der Fluchtgründe und mangels jeglicher Substanz und Plausibilität kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass neue Gründe zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung in der Beschwerde nicht erstmalig geltend gemacht werden können.

 

3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

 

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in China bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht geändert hat, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

 

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert;

 

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

 

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

 

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese Vorzubringen.

 

Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (§ 40 Abs. 1 AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.

 

Was die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden betrifft (Nierenstein, psychische Probleme), so ist anzuführen, dass diese Vorbringen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hat in den zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt anlässlich seines zweiten Asylantrages auf Nachfrage beide Male angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In der Einvernahme vom 27.08.2008 wurde der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich befragt, ob er an etwaigen Krankheiten leide. Auch diese Frage wurde verneint. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde erstmals an, dass er schon seit etwa drei Jahren einen Nierenstein habe. Die momentane Inhaftierung würde ihn allerdings darin hindern einer Operation nachzukommen. Aus der Beschwerde geht allerdings nicht hervor, was dem Beschwerdeführer bisher gehindert hat sich einer medizinischen Behandlung (Operation) zu unterziehen. Er hätte demnach innerhalb dieses Zeitraums auch die Möglichkeit gehabt, sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen. Dies wäre ihm nicht verwehrt worden. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Probleme. Er gab diesbezüglich an, dass er manifeste, psychische Probleme habe, um die sich bisher niemand gekümmert habe. Aus diesem Vorbringen geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit psychische Probleme hat und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er diese nicht schon früher vorgebracht hat. Darüber hinaus wurden auch keine medizinischen Befunde zur Untermauerung dieses Vorbringens eingebracht, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme als nicht glaubhaft angesehen werden können.

 

Im Hinblick dessen, dass dem Beschwerdeführer in den mit ihm am 11.08.2008 und 27.08.2008 aufgenommenen Niederschriften eine ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe, einschließlich seines Gesundheitszustandes, eingeräumt wurde, geht der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft durchgeführt wurde bzw. sich der Sachverhalt erst nach der Entscheidung der ersten Instanz geändert hätte. Darüber hinaus haben sich einerseits keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Beschwerdeführer darin gehindert hätten die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel in der ersten Instanz darzulegen bzw. andererseits diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz nicht zugänglich gewesen wären.

 

Auch sind im Verfahren keine sonstigen "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er in China eine Fischzucht betrieben habe und davon gut leben konnte.

 

Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass unabhängig vom Vorliegen einer entschieden Sache, nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hinsichtlich einer Abschiebung sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken hat. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

 

Zumal auf Grund der aktuellen Länderberichte (vgl. BAA, Bericht über die asyl-, und abschiebungsrechtliche Lage in China, Februar 2008) die Gesundheitsversorgung in China einerseits nicht ausgeschlossen ist und offenbar keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, führt die Ausweisung zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK.

 

Somit ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke und sind auch keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer. Im Verfahren ist kein intensives Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu einem Freundes- oder Bekanntenkreis hervorgekommen, auch lässt sich aus Gelegenheitsjobs keine besondere Aufenthaltsverfestigung ableiten.

 

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Neuerungsverbot, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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