C6 256.572-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als EInzelrichterin über die Beschwerde der B. P., geb. 2004, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2004, FZ. 04 25:256-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und B. P. gemäß § 7 iVm § 10 Abs 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass B. P. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies gemäß § 8 Abs 2 leg cit die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
3. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von S. P.. Die Überprüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass der Beschwerde der Mutter gegen den Bescheid vom 7.8.2000, Zahl 00 09.232-BAG, mit dem der Asylantrag der Mutter abgewiesen wurde, stattzugeben ist, der Mutter gemäß § 7 AsylG Asyl zu gewähren ist und ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt.
Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben aus dem Asylantrag der Beschwerdeführerin sowie den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zugesprochen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Antrag die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.
2.1.3. Gemäß § 1 Z 6 AsylG sind Familienangehörige, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2. gilt.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau S. P.. Der festgestellte Sachverhalt das Verfahren die Mutter betreffend hat ergeben, dass diese asylberechtigt ist. S. P. hat einen Antrag auf Asyl gestellt und daher einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie ihre Mutter.
Da die Vorraussetzungen des § 10 AsylG erfüllt sind war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.