A14 316.042-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde des O.C., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, Zahl: 07 06.869-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Berufungswerber reiste spätestens am 29.07.2007 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung am 30.07.2007 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei Mitglied der politischen Organisation MASSOB. Da die nigerianische Regierung Mitglieder jener Organisation verhaften und auch töten ließe, sei der Berufungswerber aus Nigeria geflohen.
Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.08.2007 und 19.11.2007 wurde der Berufungswerber nochmals zu den Einzelheiten seines Fluchtvorbringens befragt, wobei er ergänzend u. a. ausführte, er sei seit seinem fünfzehnten Lebensjahr (Aussage vom 02.08.2007) bzw. seit 1993 (oder 2003), demnach seit seinem sechsten (bzw. seit seinem sechzehnten) Lebensjahr (Aussage vom 19.11.2007) Mitglied der MASSOB. Seine zwei Brüder, ebenfalls Mitglieder jener Organisation, seien bereits verhaftet worden, weshalb sein Vater dem Berufungswerber geraten habe, Nigeria zu verlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. dem Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber zwischenzeitlich die Mitteilung über den Tod seiner zwei Brüder erhalten habe. Er wolle Österreich nicht verlassen, da ihm nur hier Schutz gewährt werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 00.00.2008 wurde über den Berufungswerber wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verhängt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender
Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Berufungswerbers:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und stammt aus der Stadt Aba im Bundesstaat Abia State. Im Übrigen wird auf die schlüssigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach insbesondere eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Bf. behauptete eine Bedrohung durch die nigerianischen Behörden wegen seiner Tätigkeit für die MASSOB. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die Erstbehörde zutreffend u. a. auf die mangelnde Konkretheit und Detailliertheit in den Aussagen des Bf. - beispielsweise zu seinem Reiseweg, aber auch zur MASSOB selbst, weshalb auch aus Sicht der Berufungsbehörde nicht von einer Mitgliedschaft zu besagter Organisation auszugehen war.
Er vermochte überdies nicht, sein Vorbringen widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu präsentieren. So behauptete er unter anderem, an Versammlungen, bei welchen sein Bruder geredet habe, persönlich teilgenommen zu haben. Über den Inhalt dieser Reden konnte der Berufungswerber aber keine Angaben machen, ebenso wenig über den Nachfolger der - angeblich - seit 2005 inhaftierten Veranstaltungsleiter. Von einem überzeugten und engagierten Mitglied wäre aber zu erwarten gewesen, über ein ausgeprägtes Detailwissen bezüglich der Vorgänge innerhalb der Organisation bescheid zu wissen. Es erschien zudem nicht plausibel, dass die Polizei in Aba, welche ja gemäß den Aussagen des Berufungswerbers vehement gegen die Mitglieder jener Organisation vorgegangen sei, nicht über die in Aba abgehaltenen Veranstaltungen in Kenntnis war. Die Unstimmigkeiten betreffend den Termin der zuletzt einberaumten Versammlung (vgl. S. 8 des erstinstanzlichen Aktes), sowie die Tatsache, dass er erst im Juni 2007 (also ein Jahr nach der eigentlich fluchtursächlichen Verhaftung seines zweiten Bruders) aus Nigeria flüchtete, und es trotz Aufforderung unterließ, seinen MASSOB- Mitgliedsausweis nachzureichen, bestärkten das erkennende Gericht zusätzlich in der Ansicht, dass der Berufungswerber offensichtlich falsche Angaben tätigte und seine Heimat aus asylfremden Motiven verließ.
Aber selbst wenn der Bf., entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, tatsächlich Mitglied der MASSOB wäre, so ist in Hinblick seiner einfachen Mitgliedschaft nicht von einer Verfolgung seiner Person seitens der nigerianischen Behörden auszugehen, da solch einfache Mitglieder den einschlägigen, als unbedenklich angesehenen Quellen zufolge, von behördlichen Zwangsmaßnahmen nicht betroffen sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Bf. seiner eigenen Aussage zufolge Nigeria gar nicht aus persönlichen Beweggründen, sondern vielmehr nur auf Anraten seines Vaters - wonach es in Europa besser als in Nigeria sei - verließ.
Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) trat dieser Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen, sondern wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Bf. Die im Falle der Rückkehr nach Nigeria befürchtete Gefahr einer wahrscheinlichen Verletzung seiner körperlichen Integrität durch die nigerianischen Behörden auf Grund des angeblichen Todes seiner zwei Brüder geht schon deshalb ins Leere, weil der Berufungswerber eine Beziehung seiner Person zur MASSOB nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen konnte.
Zur Lage in Nigeria:
Die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu Nigeria werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese Feststellungen ergeben sich aus aktuellen Quellen, wurden in der Berufung nicht substantiiert bekämpft und stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates. Insbesondere lässt die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch eine Abschiebung des Berufungswerbers glaubhaft erscheinen, etwa im Zusammenhang mit seinem in Österreich begangenen Drogendelikt oder mit der Versorgungs- und Sicherheitslage in Nigeria, (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Berufung zu allen Spruchpunkten abzuweisen ist:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 29.3.2001, 2000/20/0539; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036; 25.1.2001, 2001/20/0011; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.09.2000, 2000/20/0241; 22.12.1999, 99/01/0334).
Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Bf. eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sein gesamtes Fluchtvorbringen wurde als unglaubwürdig beurteilt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Es ist in Form einer Prognose für den Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse zu beurteilen und insbesondere auch die Frage zu prüfen, ob der dem Asylwerber gegen die Bedrohungen zuteil werdende staatliche Schutz so weit reicht, dass der Eintritt eines relevanten Nachteils im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, welche ein Refoulement oder eine Ausweisung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Dem Berufungswerber ist es als einem jungen und gesunden Erwachsenen zumutbar, sich den Lebensunterhalt in seiner Heimat selbst zu verdienen. Von einer Existenz gefährdenden Notlage ist nicht auszugehen. Im Übrigen kann auch zu den Spruchpunkten II. und III. auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 4 Abs. 7 AsylG abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall vor.