TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B1 316039-1/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B1 316.039-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des A.B., geb. 00.00.1985, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, Zahl: 07 08.031, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde vom 26.11.2007 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Südserbien, beantragte am 02.09.2007 die Gewährung internationalem Schutz.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen i.A., Thalham 80, Erstaufnahmestelle West, am 03.09.2007 gab der Antragsteller vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

 

Er habe seine Heimat am 31.08.2007 mit einem PKW verlassen und sei in weiterer Folge in Serbien in einen LKW umgestiegen und illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab er an, dass er von der serbischen Polizei gesucht werde, weil er während des Krieges als Koch bei der UCPMB gewesen wäre.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 25.10.2007 belegte der der Antragsteller seine Identität durch Vorlage eines am 08.12.2006 in XZ ausgestellten serbischen Führerscheines und gab vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

 

"Es wurden Ihnen die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

 

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

A: Ja

 

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.

 

Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:

 

Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.

 

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

 

Dem AW wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:

 

Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten.

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja

 

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

 

A: Ja

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

A: Ja

 

F: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

 

A: Früher habe ich unter den Nieren gelitten, aber jetzt nicht mehr.

 

Ich bin Staatsangehöriger von Serbien, aus der Region Südserbien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, Ich bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

 

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

 

A: Moslem

 

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

A: Einen serbischen Führerschein (Kopie beim Akt)

 

F: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

 

A: Ja, den habe ich in Serbien.

 

F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

 

A: Nein

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

 

A: In XX geboren und aufgewachsen

 

F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

 

A: In XX.

 

F: Mit wem wohnten sie zusammen?

 

A: Mit meinen Eltern und den Geschwistern

 

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

A: Als Kellner.

 

F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

 

A: Ca einen Monat vor meiner Abreise.

 

F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

 

A: Ich bin mit dem Geld ausgekommen.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Einen Bruder.

 

F: Wie lange ist er schon in Österreich?

 

A: Seit sechs Jahren

 

F: Ist er Asylwerber?

 

A: Ja, er ist Asylwerber, und ist mit der Familie hier. Er ist verheiratet.

 

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

 

A: Nein

 

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

 

A: Ja.

 

F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

 

A:Nein

 

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

 

A: Nein

 

F: Verließen Sie Ihr Heimatland illegal?

 

A: Ja.

 

F: Reisten Sie schlepperunterstützt?

 

A: Ja.

 

F: Halten Sie die Angaben aufrecht?

 

A: Ja.

 

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

 

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

 

A: Ich habe bei der UCPMB teilgenommen habe und ich war als Koch in dieser Einheit. Zwei, bzw. drei Tage, vor meiner Abreise wurde ich von Zivilbeamten zuhause gesucht. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zuhause, ich war auf Besuch. Ich wurde von meiner Familie verständigt, dass ich gesucht werde und ich habe Angst bekommen und deshalb habe ich meine Heimat verlassen.

 

F: Was genau haben die Zivilbeamte genau gesagt?

 

A: Sie haben meinen Familienamen genannt, haben meinen Vater nach mir gefragt und gaben an, dass sie mich wegen einem informativen Gespräch brauchen.

 

F: Wie kommen sie darauf, dass es wegen der UCPMB ist?

 

A: Ich hatte sonst keine Probleme dort gehabt und nur deshalb konnten sie mich suchen.

 

F: Ist es nicht möglich, dass sie nur eine Zeugenauskunft benötigt hatten?

 

A: Ich weiß es nicht, ich habe Angst bekommen, dass sie mich einsperren.

 

F: Wann war der Krieg in Südserbien?

 

A: 2001

 

Vorhalt: Da waren sie gerade 16 Jahre alt, was sagen sie dazu?

 

A: Ich hatte mich freiwillig gemeldet, ich habe nicht gekämpft und wie schon gesagt, ich war nur als Koch in der Küche.

 

F: War das der einzige Vorfall?

 

A: Ja.

 

F: Sechs Jahre lang sind sie wegen ihrer Teilnahme bei der UCPMB von der serbischen Polizei nicht gesucht worden, was hätte die Zivilbeamten jetzt dazu veranlassen sollen?

 

A: Ich weiß es nicht, ich hatte Angst gehabt, dass ich in ihre Hände falle. Ich hatte Angst, dass sie mich einsperren, das war es, dann bin ich geflüchtet.

 

F: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

A: Nein.

 

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

A: Nein.

 

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

 

A: Ich hatte Angst, vielleicht werden sie mich einsperren

 

Parteiengehör:

 

Zur Situation in Südserbien wird festgestellt:

 

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac. Presevo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen und serbischen bzw. jugoslawischen Sicherheitskräften. Nachdem unter Vermittlung der NATO und der Europäischen Union eine Verhandlungslösung gefunden worden war und die serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräfte in die Pufferzone entlang der administrativen Grenze zwischen Kosovo und Südserbien- zurückgekehrt waren, hat sich die Lage jedoch zunächst weitgehend beruhigt. (Deutsches Auswärtige Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

 

Hierzu leistete das im Juli 2002 verabschiedete und am 11.07.2002 in Kraft getreten Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien 'Terrorakte' oder staatsfeindliche Aktivitäten begangen bzw. geplant hatten, einen wesentlichen Beitrag. Der bisher wichtigste Schritt zur Integration der albanischen Minderheit war die vorgezogenen Kommunalwahlen am 28.07.2002, aufgrund derer die ethnischen Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten sind und u.a. die Bürgermeister der beiden größten Ortschaften der Region, Bujanovac und Presevo, stellen. Dank dieser Entwicklung konnten auch die Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Von den ca. 12.500 geflohenen Albanern sind ca. drei Viertel zurückgekehrt. (Deutsches Auswärtige Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

 

Ungefähr 70.000 ethnische AlbanerInnen leben in den Gemeindbezirken von Presevo, Bujanovac und Medvedja. Es handelt sich um die einzigen Gemeinden in Serbien mit einer substanziellen Zahl von ethnischen AlbanerInnen. Die Zahl der SerbInnen in dieser Region wird auf 30.000 geschätzt. Beim letzten Zensus von 2002 bildeten die AlbanerInnen in Presevo (90 Prozent) und in Bujanovac (54,5 Prozent) die Mehrheit, in Medvedja lebt nach der Flucht eines großen Teils der albanischen Bevölkerung noch eine verglichen mit früher kleine Zahl von ethnischen AlbanerInnen. In einer besonders klaren Minderheit sind SerbInnen in Presevo, 3.000 SerbInnen stehen 31.000 AlbanerInnen gegenüber. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005)

 

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 23.3.2007

 

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Ich habe nichts zu sagen, ich hatte keine Sicherheit gehabt und bin deswegen geflüchtet. Ich habe Angst, dorthin zurückzukehren, weil sie mich vielleicht einsperren werden.

 

Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG:

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.

 

Es wird Ihnen deshalb nun gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich habe keine weiteren Gründe mehr, ich bleibe bei meiner Aussage.

 

Hinweis:

 

Weiter wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

 

A: Ja."

 

Da das Bundesasylamt beabsichtigte, gemäß § 29 Abs. 3 Z. 5 vorzugehen, wurde dem Antragsteller eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung (§ 64 AsylG) erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.

 

Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatte der Antragsteller in der Einvernahme (§ 29 Abs. 5 AsylG) am 02.11.2007 im Beisein des Rechtsberaters (§ 64 AsylG) und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Dabei gab der Antragsteller Folgendes an:

 

"Ich komme auf Ladung zur ergänzenden Einvernahme.

 

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

 

Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater beraten (Rechtsberatung von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

 

Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

 

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

 

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

 

A: Ja.

 

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

 

A: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht zurückkehren darf ich möchte hier eine Sicherheit haben. Ich bin bei meinem Bruder in XY untergekommen.

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich darf nicht zurück, ich möchte ein Bleiberecht bekommen. Ich bleibe lieber in Österreich im Gefängnis.

 

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

 

A: Ja.

 

Frage an den Rechtsberater:

 

Haben sie noch Fragen?

 

A: Nein, der Rechtsberater hat keine Fragen

 

Nach Rückübersetzung:

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

A: Ja."

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und diesem den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt und wurde dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

 

Zur Person des Antragsstellers wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass seine Identität aufgrund des als Bescheinigungsmittel vorgelegten serbischen Führerscheines feststehe und seinen Angaben über Herkunftsregion und Volkszugehörigkeit Glauben zu schenken sei, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Die Angaben des Antragsstellers zu seinen Fluchtgründen wurden aufgrund nachstehender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt:

 

"Der ASt mochte diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen.

 

Der ASt brachte vor, dass er aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit zur UCPMB, wo er als Koch tätig gewesen wäre, seit dem Südserbienkrieg im Jahre 2001 von der serbischen Polizei gesucht werde. Zudem wären Zivilbeamte bei seinen Eltern zuhause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Es ist für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der ASt, wie er selber in den Einvernahmen anführte, bis zu seiner Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft war und dennoch von der serbischen Polizei nicht gefunden worden wäre. Ebenso unverständlich wäre, warum 6 Jahre nach Kriegsende plötzlich ehemalige Angehörige der UCPMB, ohne dass es zu einer neuerlichen Mobilisierung der Albaner gekommen ist, verfolgt werden sollten. Die Angaben des ASt sind offensichtlich unwahr, sagt doch die aktuelle Länderinformation im Hinblick auf die Situation der Albaner in Südserbien und das Amnestiegesetz anderes. Die Unglaubwürdigkeit wird dadurch verstärkt, dass der ASt zum Zeitpunkt des Krieges ca. 16 Jahre alt gewesen wäre und als Koch, wie er selber behauptete, keine wichtige Rolle in diesem Krieg spielen hätte können. Sollte man den Angaben des ASt Glauben schenken, dass Zivilpolizisten nach ihm gefragt hätten, und geht man davon aus, dass kein Zusammenhang mit dem Südserbienkrieg besteht, so muss angeführt werden, dass diese möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handelt, was keinem der Gründe nach der GFK entspricht (vgl. Erk. d. VwGH vo. 25.5.1994, Zl. 94/20/0053).

 

In jeder der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt versuchte der ASt. mit der Angabe von vollkommen falschen Fluchtgründen und Vorspielung falscher Tatsachen - nämlich in seinem Heimatland von der serbischen Polizei gesucht zu werden - eine positive Gewährung von Asyl in Österreich zu "erschleichen". Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass der ASt. durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht und er tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände nach Österreich gekommen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren."

 

Im angefochtenen Bescheid wurden weiters Feststellungen über die Situation in Serbien und im Besonderen in der Region der drei albanischen Gemeinden in Südserbien getroffen, aus denen hervorgeht, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert sind und ein Sozialhilfesystem besteht.

 

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Im einzelnen wurde dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

 

"Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war, weil es sich beim Antragsteller um einen jungen gesunden Menschen handelt, der jederzeit seinen Beruf als Kellner ausüben könne und er führte auch keine finanziellen Probleme ins Treffen. Zudem besagt die aktuelle Länderdokumentation, dass in Serbien ein Sozialhilfesystem besteht, das den Anspruchsberechtigen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit zukommt. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet."

 

Weiters seien Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gegeben; insbesondere sei aus dem Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seit sechs Jahren als Asylwerber in Österreich aufhältig sei, bei dem er Unterkunft bezogen hätte, angesichts der illegalen Einreise und des Fehlens einer besonders qualifizierten Bindung zu diesem Bruder, der in Österreich verheiratet sei und für die eigene Kernfamilie zu sorgen habe, nicht ableitbar, dass die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde in einer Eingabe vom 26.11.2007 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in welcher vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine im Verfahren getätigten Aussagen wiederhole. Bei richtiger Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde dem Asylantrag stattgeben oder zumindest feststellen müssen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Schon bei den bisherigen Einvernahmen habe der Beschwerdeführer versucht, auf die umfangreichen Feststellungen zu seinem Heimatland, die auch diesen Bescheid zugrunde liegen zu antworten und dazulegen, dass die Bedrohungssituation mit den Verhältnissen im Heimatland übereinstimme und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei. Offensichtlich sei er darin zu wenig präzise auf seine tatsächliche Situation eingegangen, sonst hätte die Behörde erster Instanz anders entscheiden müssen. Weiters werden Rechtssätze aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben, wobei jedoch kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt wird und beantragt, zum Beweis der Glaubwürdigkeit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Refoulementprüfung wurde ohne fallbezogene Begründung als fehlerhaft bezeichnet.

 

1.4 Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008 Zahl: B1 239.819-0/2008/3E ist das Berufungsverfahren über den am 21.11.2001 durch den Bruder des Beschwerdeführers gestellten Asylantrag durch Abweisung gemäß § 7 AsylG 1997 und die auf § 8 Abs 1 AsylG 1997 gestützte Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Republik Serbien zulässig ist, rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wurden zur Person des Bruders des Beschwerdeführers folgende - auf dessen eigene Angaben im Verfahren - gestützte Feststellungen getroffen:

 

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er stammt aus der Gemeinde XZ in Südserbien. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um in Österreich eine Beschäftigung auszuüben, um seine Familie (im Herkunftsstaat) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer war mit seiner Familie während des bewaffneten Konfliktes zwischen der UCPMB und serbischen Sicherheitskräften in der ersten Hälfte des Jahres 2001 nicht in seiner Herkunftsregion sondern im Kosovo aufhältig. Er war vor der Ausreise nicht Ziel von Verfolgungshandlungen seitens der serbischen Behörden oder der serbischen Sicherheitskräfte.

 

Im Herkunftsstaat leben die erkrankten Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus; eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt mit der Familie ihres Ehegatten.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 00.00.2004 eine serbische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, geehelicht, wobei der Ehe eine gemeinsame Tochter im Alter von 3 Jahren entstammt. Er geht einer erlaubten Beschäftigung nach und es wurde durch den Arbeitgeber für das Asylverfahren eine "positive Stellungnahme" abgegeben."

 

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er stammt aus der Gemeinde XZ in Südserbien. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers entsprechen nicht den Tatsachen. Die Familie des Beschwerdeführers hat sich während des bewaffneten Konfliktes zwischen der UCPMB und serbischen Sicherheitskräften in der ersten Hälfte des Jahres 2001 nicht in seiner Herkunftsregion sondern im Kosovo aufgehalten.

 

Der Asylantrag eines Bruders des Beschwerdeführers, der sich seit November 2001 in Österreich als Asylwerber aufgehalten hatte, wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 festgestellt worden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bruders des Beschwerdeführers in die Republik Serbien zulässig ist. Dieser Bruder des Beschwerdeführers lebt seit November 2004 in ehelicher Gemeinschaft mit einer serbischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, wobei der Ehe eine gemeinsame Tochter im Alter von drei Jahren entstammt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Bruder seit September 2007 Unterkunft genommen. Er bezieht keine Leistungen aus dem System der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

 

2.2 Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

 

Staatsaufbau

 

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

 

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

 

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getreten Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

 

Innenpolitische Situation

 

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

 

Parlament und Regierung

 

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

 

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

 

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

 

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

 

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

 

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

 

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

 

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

 

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

 

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

 

Wirtschaft

 

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

 

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

 

Menschenrechte allgemein

 

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

 

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

 

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

 

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 11)

 

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 6, Seite 17)

 

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

 

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

 

Wehrdienst

 

Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

 

Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

 

Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt.

 

(Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien

 

(ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15)

 

In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Nach dem Einberufungsbefehl gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln.

 

Aufgrund der extrem steigenden Anzahl der Zivildienstanträge gibt es große Schwierigkeiten mit der Vergabe der genau in Gesetzesblättern veröffentlichen Zivildienstplätze. Wenn jedoch ein Antrag auf Zivildienst gestellt wurde und kein Platz frei ist, wird der Zivildienst jedenfalls aufgeschoben und niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006)

 

Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien

 

(ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15)

 

Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien

 

(ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15)

 

Der schriftliche Aufruf vom Militär erfolgt zwei Mal. Falls diesem nicht nachgegangen wird, führt die Polizei (entweder die Zivil- oder die Militärpolizei) den Anwärter bei den zuständigen Behörden vor, wo überprüft wird, warum sich selbiger nicht gemeldet hat.

 

Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 900-9.000 Dinar oder eine Haftstrafe von 30-60 Tagen. 900-9.000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007)

 

Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)

 

Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland es keine Strafe. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).

 

Amnestiegesetze

 

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere .Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

 

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03)

 

(Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seiten 15 und 16; UBAS:

Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)

 

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien.

 

(Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.0519)

 

Minderheiten - allgemein

 

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81.

 

Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

 

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der "Dienst für Menschen- und Minderheitenrechte", Nachfolgebehörde des am 08.06.2006 abgeschafften Minderheitenministeriums, versuchte aktiv, die Minderheiten dabei zu unterstützen.

 

Die neue Regierung hat wieder ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. (Webseite der Regierung der Republik Serbien,

http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

 

Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet.

 

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 6; B92: Ciplic:

Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

 

 

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

 

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)

 

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

 

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

 

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Pol

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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