TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 A12 252336-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

A12 252.336 -0/2008/12E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des C.J.M., geb. 00.00.1970, StA. Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 03 38.200-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von C.J.M. wird stattgegeben und C.J.M. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass C.J.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Zimbabwes und beantragte dieser am 17.12.2003 beim Bundesasylamt die Asylgewährung. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde gab der Antragsteller als Ausreisegrund zentral zu Protokoll, in seiner Heimat Mitglied der politischen Gruppierung MDC (Movement for Democratic Change) gewesen zu sein und sich für diese Gruppierung aktiv politisch engagiert zu haben, weshalb er mehrere Festnahmen zu gewärtigen hatte.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zl. 03 38.200-BAI, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Simbabwe zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes verwies der Antragsteller neuerlich auf seine aktive politische Tätigkeit und damit einhergehend das Risiko einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung. Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer die Methodik der eingeholten Botschaftsauskunft in Frage bzw. beantragte er neuerliche diesbezügliche Ermittlungsschritte.

 

II. Am 18.10.2005 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständige Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der im Betreff Genannte sowie eine Dolmetscherin für die englische Sprache teilnahmen.

 

Im Rahmen eingehender Befragung seiner Person legte der Beschwerdeführer im Einzelnen die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor sowie schilderte er eine politische Tätigkeit sowie das damit einhergehende Verfolgungsrisiko.

 

Aufgrund der detaillierten Angaben des Antragstellers wurde seitens der vormals zuständigen Berufungsbehörde in ein Auslandserhebungsverfahren im Wege der österreichischen Berufsvertretungsbehörde Harare eingetreten.

 

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Berufungswerbers als Partei und Einsicht in die Verwaltungsakte.

 

Zentrale Berücksichtigung fand der Bericht der österreichischen Botschaft Harare vom 00.00.2008, (im Akt befindlich).

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigte der Asylwerber seine vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen.

 

III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Simbabwes und hat er seinen Herkunftsstaat aus politischen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit aktives Mitglied der Oppositionsgruppierung MDC und im Zuge dieser Tätigkeit als sogenannter District Coordinator zuständig, weshalb er mehreren Festnahmen seiner Person durch die Polizei ausgesetzt war.

 

Die allgemein prekäre politische Situation in Simbabwe wird als notorische Tatsache sachverhaltsgemäß berücksichtigt.

 

V. Beweiswürdigend wird festgestellt:

 

Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente.

 

Der Antragsteller hat seine Verfolgungsbehauptung vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht und es war ihm möglich, aufgetretene Unschärfen zu bereinigen. Sein Auftreten und das Beantworten der an ihn gerichteten Fragen war glaubhaft und vermittelte er vor der Berufungsbehörde den Eindruck, die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich erlebt zu haben. Seine Angaben stehen auch in Einklang mit den getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und ist somit der negativen Beurteilung einer Verfolgungsgefahr des im Betreff Genannten in seinem Heimatland nicht zu folgen. Der Asylwerber hat in der mündlichen Berufungsverhandlung seine Erlebnisse und die damit verbundene Bedrohungssituation im Wesentlichen gleichlautend beschrieben, wie gegenüber der belangten Behörde. Aufgrund der dazu vorgelegten Beweismittel, widerspruchsfreien Angaben und detaillierten Beantwortung sämtlicher an ihn gerichteten Fragen auf eine logisch nachvollziehbare Weise ist letztlich davon auszugehen, dass die von ihm ins Treffen geführten Ereignisse tatsächlich erfolgt sind.

 

Zentrale Berücksichtigung fand das Ergebnis des seitens der Berufungsinstanz eingeleiteten Auslandserhebungsverfahrens im Wege der Österreichischen Botschaft Harare, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller tatsächlich in der von ihm insinuierten Position im Rahmen der politischen Partei MDC als Mitglied und Aktivist bzw. Funktionär tätig gewesen ist.

 

VI . Rechtliche Beurteilung:

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

 

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe mit Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte rechnen müsste. Die dargestellte Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des Antragstellers weist unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf.

 

Die für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr geht von Seiten staatlicher Autoritäten im Auftrag des herrschenden Regimes aus. Ungeachtet der mindergradig verbesserten Lage in Simbabwe in den letzten Monaten vor der gegenständlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der staatliche Machtapparat der herrschenden Regierungspartei unter Präsident Robert Mugabe nach wie vor maßgeblichen politischen Einfluss, ohne hinzutretende liberal-demokratische Kontrolle hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens und der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit ins Blickfeld der staatlichen Autoritäten gelangt ist - dies aufgrund seiner politischen oppositionellen Aktivitäten - bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität zu rechnen hat. Dem Beschwerdeführer ist sohin im Hinblick auf eine hypothetische Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat jedenfalls wohlbegründete Furcht vor ernsthafter Verfolgung zuzubilligen.

 

4. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Die angestellte Verfolgungsprognose gründet sich in casu in politischen Motiven.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Aktivität, politische Gesinnung, Sicherheitslage, wohlbegründete Furcht
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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