A5 219.207-0/2008/15E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Gertrude WILHELM über die Beschwerde des I.O., geb. 00.00.1974, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2000, Zl. 00 12.628- BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des I.O. wird gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.9.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.4. Der Asylgerichtshof führte am 15.9. 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten.
I.5. Der Rechtsvertreterin wurde auf ihr Verlangen am Ende der mündlichen Verhandlung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist wurde seitens des Asylgerichtshofes mit einer Woche festgelegt. Eine Stellungnahme ist innerhalb dieser Frist nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er reiste am 17.9.2000 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag.
II.1.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 18.9.2000 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, aus Benin City zu stammen und seine Heimat Nigeria am 15.9.2000 in Begleitung eines weißen Mannes verlassen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er habe Anfang August, an einem Samstag, gemeinsam mit neun anderen Personen die Kirche gereinigt, als das Gotteshaus plötzlich von Mitgliedern der Ogboni- Sekte gestürmt worden sei. Der Pastor sei dabei getötet worden. Er habe dessen Leiche in die Arme genommen und geweint. Ein anderer Mann habe daraufhin eines der Mitglieder der Sekte angegriffen und mit einer Eisenstange geschlagen. Das Ogboni- Mitglied sei daraufhin verstorben. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Ogboni das Haus eines der Kirchenmitglieder angezündet und den Mann ermordet hätten. Danach sei der Beschwerdeführer mit dem Taxi gemeinsam mit zwei weiteren Männern von seinem Heimatort U. nach Benin City geflüchtet. Auch in Benin City gäbe es eine Kirche, zu deren Religion er sich bekannt habe, so dass er zunächst dort Zuflucht gefunden habe. Nachdem ihn die Ogboni aber auch dort aufgefunden hätten, sei er, wieder in Begleitung seiner beiden Bekannten, auch aus Benin City weg gegangen. Drei Tage hindurch hätten sie sich auf einer Hühnerfarm versteckt, danach habe ein Pastor ihnen ein Taxi organisiert, das sie nach Lagos gebracht hätte. Dort befinde sich die Zentrale ihrer Glaubensgemeinschaft. In Lagos hätten sie sich weitere vier Tage aufgehalten. Am zweiten Tag ihres Aufenthaltes sei der Bischof darüber informiert worden, dass Sektenmitglieder der Ogboni sie auch in Lagos aufgefunden hätten; der nunmehrige Beschwerdeführer habe weiters erfahren, dass er von den Ogboni ermordet werden sollte. Aus diesem Grund habe ihn ein Freund des Bischofs zwei Tage später zum Flughafen gebracht.
Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in seiner Heimat weder verhaftet worden noch habe er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden gehabt, auch wegen seiner politischen Haltung sei er niemals verfolgt worden. Er fürchte im Fall seiner Rückkehr von den Ogboni getötet zu werden, weil sie deren Anführer getötet hätten. Die Polizei könne ihm nicht helfen, weil dort selbst viele dieser Geheimgesellschaft angehörten. Er würde in ganz Nigeria gefunden werden, weil er sich nur in den Kirchen seiner Religion verstecken könne und ihn die Ogboni somit überall dort auffinden könnten.
II.1.3. Mit Bescheid vom 20.9. 2000 wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Gestützt auf einen Bericht von amnesty international aus dem Jahr 1998 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass dem Genannten selbst bei tatsächlicher Verfolgung durch die Mitglieder der Ogboni- Geheimgesellschaft eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Zudem aber müsse festgehalten werden, dass es sich bei allfälligen Übergriffen durch diese Personengruppe keinesfalls um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen handle und auch nicht festgestellt werden könne, dass die staatlichen Kräfte nicht willens oder in der Lage seien, den Betreffenden zu schützen.
II.1. 4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit Berufung (ab 1.7. 2008: Beschwerde). Entgegen den Schlussfolgerungen der belangten Behörde sei kein Schutz durch die Polizei zu erwarten, zumal diese aufgrund ihrer eigenen Zugehörigkeit zu der Geheimgesellschaft kein ernstzunehmendes, rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durchführen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm ebenfalls nicht offen, da er insgesamt an drei Orten gewesen sei und überall aufgespürt worden sei. Nachdem somit der nigerianische Staat, der durchwachsen von Ogboni- Mitgliedern sei, nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen, beantrage er, ihm Asyl zu gewähren bzw. festzustellen, dass seine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei.
II.1.5. Mit Schriftsatz vom 22.3.2001 teilte das Landesgendarmeriekommando für Nö der belangten Behörde mit, dass im Zuge einer Kontrolle, die am 00.00.2001 in einem internationalen Reisezug Richtung Italien durchgeführt wurde, auf Höhe M. der nunmehrige Beschwerdeführer angetroffen worden sei. Dieser habe einen nigerianischen Reisepass und ein italienisches Permesso (Aufenthaltstitel), ausgestellt auf den Namen O.A., geb. 00.00.1974, vorgewiesen und nach Überprüfung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingestanden, dass es sich um verfälschte bzw. total gefälschte Dokumente handle. Im Rahmen der angesprochenen Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Schengen weites Einreise - und Aufenthaltsverbot (Art. 96 SDÜ) besteht.
Am 00.00.2001 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer beim Versuch, mit dem Auto auf italienisches Staatsgebiet einzureisen, von der italienischen Grenzpolizei im Bereich T. angehalten und nach Österreich rücküberstellt.
II.1.5. Am 00.00.2002 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen wegen Übertretung des SMG zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Die BPD Wien verhängte mit Bescheid vom 13.5 .2002 aufgrund der genannten Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).
Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, tand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007
Generelle Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)
In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)
Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)
(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
Die Ogboni Gesellschaft
Die Ogboni gelten als Geheimgesellschaft, bezeichnen sich selbst aber als eine Art "sozialen Club", welcher seinen Mitgliedern in verschiedenen Lebensbereichen (Geschäfte, Heirat usw.) unterstützend zur Seite steht. Er bildet sich hauptsächlich aus der wohlhabenden Gesellschaftsschicht, da der Beitritt mit hohen Mitgliedsbeiträgen verbunden ist. Der Beitritt selbst erfolgt in der Regel durch eine Einladung an die jeweilige Person, welche zuvor von einem bestehenden Mitglied vorgeschlagen wurde. Familiäre Anknüpfungspunkte können zwar eine Rolle spielen, führen aber nicht generell zu einem automatischen (Zwangs-)Beitritt. Teilweise wird ein Eintritt von Kindern erwartet, zu diesem Zweck die Eltern oft enormen Druck auf die Betroffenen ausüben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die von den Eltern bereits vor der Geburt den Ogboni verschrieben wurde, von der Gesellschaft zum Beitritt gezwungen werden kann, um das Versprechen der Eltern einzulösen. In diesem Fall bekommen die Kinder oft bis zu deren 30. oder 40. Lebensjahr nichts von der Gesellschaft oder der Mitgliedschaft der Eltern mit.
Normalerweise wird aber nur besonders reifen und älteren Personen (Angehörigen) die Mitgliedschaft angeboten. Zuweilen werden auch besondere Eigenschaften der Kandidaten vorausgesetzt, z.B. verheiratet zu sein oder Kinder zu haben.
Gewaltvolle Übergriffe vergleichbar mit jenen der universitären Geheimbündnisse sind nicht bekannt. Aufnahmeritualen werden "mystische" Elemente nachgesagt, weshalb "herkömmliche" Nigerianer die Ogboni auch fürchten.
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.
II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 18.9.2000 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.4. Beweiswürdigung
Der Asylgerichthof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im oben beschriebenen Sinne nicht vorliegen.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen wird. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die als Fluchtgründe ins Treffen geführten Geschehnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon mehrere Jahre zurückliegen und dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzugestehen ist, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern kann. Es ist aber in Beweis würdigender Hinsicht ein bedeutsamer Unterschied, ob sich der Antragsteller aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr genau an die Abläufe erinnern kann und dies auch so angibt, oder aber, ob der Betreffende - wie im Fall des Beschwerdeführers - zu ein und demselben Sachverhaltselement zwei unterschiedliche Versionen schildert und sich in Kernfragen widerspricht.
So hatte der Beschwerdeführer etwa vor der belangten Behörde noch davon gesprochen, dass er von den Ogboni getötet werden sollte und diese ihn sowohl in Benin City als auch in Lagos aufgespürt hätten. Auf diese Argumentation stützte sich der Beschwerdeführer zuletzt auch in seinem Berufungsschriftsatz, um die seiner Meinung nach fehlende Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu belegen.
Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - nach ausdrücklicher Nachfrage - dass er weder in Benin City noch in Lagos jemanden von dieser Geheimgesellschaft getroffen habe oder gar konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitfaktors können dermaßen massive Widersprüche in der eigentlichen Kernfrage des Verfahrens nicht damit begründet werden, dass die Geschehnisse nunmehr rund acht Jahre zurückliegen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus gehend auch divergierende Aussagen zur Anzahl der bei dem Zwischenfall in der Kirche anwesenden Personen getroffen hat oder etwa vor der belangten Behörde noch behauptet hatte, seine Flucht vom Flughafen Lagos aus angetreten zu sein, während er vor dem Asylgerichtshof behauptete, Nigeria mit dem Schiff verlassen zu haben. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausreise aus Nigeria acht Jahre zurückliegt, muss vom Genannten erwartet werden können, dass er sich erinnern kann, ob er seine Heimat mit dem Flugzeug oder dem Schiff verlassen hat.
Dass der Beschwerdeführer das Geschilderte in dieser Form nicht erlebt haben kann, zeigt - neben den dargestellten Widersprüchen - auch das sonstige, wenig schlüssige, Antwortverhalten des Genannten. So war er während des gesamten Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, nicht in der Lage, zu erklären, woher er überhaupt wisse, dass es sich bei den Angreifern und angeblichen Verfolgern um Mitglieder der Ogboni- Geheimgesellschaft gehandelt habe bzw. aus welchen Gründen die Ogboni ausgerechnet die Anhänger der Kirchengemeinschaft, der auch der Beschwerdeführer behauptet, zuzugehören, verfolgen sollten.
Der Beschwerdeführer verwies auf allgemein bekannte, im Zusammenhang mit den Ogboni stehende, Umstände, aus denen der Asylgerichtshof keinen Konnex zur behaupteten Bedrohung herzustellen vermag. Dass die Ogboni angeblich etwa zur Erlangung einer höheren Position ihre eigenen Söhne als Opfer darbringen müssten, hat nichts mit der Frage zu tun, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, der schließlich nicht behauptet hatte, mit einem Ogboni - Mitglied verwandtschaftliche Beziehungen zu unterhalten und als Opfer ausgewählt worden zu sein, von den Ogboni getötet werden sollte.
Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, die Ogboni, welche ihr Gebäude neben der Kirche gehabt hätten, hätten sich durch die Aktivitäten der Kirchengemeinschaft gestört gefühlt und hätten wohl aus diesem Grund auch den Pastor ermordet. Zu näheren Angaben, die über bloße Mutmaßungen in Bezug auf den behaupteten Angriff hinausgehen, war der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht imstande. Insbesondere war der Betreffende nicht in der Lage, darzutun, woher er überhaupt wisse, dass es sich bei den Angreifern um Ogboni - Mitglieder gehandelt habe, zumal er gleichzeitig eingestand, niemanden von dieser Gruppe persönlich zu kennen.
Selbst aber wenn man davon ausgehen wollte, dass der beschriebene Zwischenfall in der Kirchengemeinde tatsächlich stattgefunden hat, so ist für den Asylgerichtshof kein asylrelevanter Sachverhalt erkennbar. Der Beschwerdeführer vermochte weder eine ihn konkret betreffende Verfolgung glaubhaft zu machen noch ist eine staatliche Zurechenbarkeit allfälliger Verfolgungshandlungen durch Private zu erkennen.
Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers im Berufungsschriftsatz nichts, wonach bei der Polizei selbst Ogboni-Mitglieder tätig seien, sodass von dieser Seite keine Hilfestellung zu erwarten sei. Aus dieser Pauschalaussage kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz gefunden hätte.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass er sich auch nie an behördliche Stellen um Hilfe gewandt hat. Dass dies von vornherein aussichtslos und dem Beschwerdeführer deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Ogboni- Mitglieder, die Straftaten begehen, nicht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Nigerias, belangt werden.
Zusammengefasst war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit widersprüchlich und von mangelnder Nachvollziehbarkeit gekennzeichnet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes ändert aber selbst die hypothetische Annahme, der Beschwerdeführer sei nach der Ermordung des Pastors seiner Kirchengemeinde aus Angst vor der eigenen Ermordung davon gelaufen, nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfüllt sind. Zum einen zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er sowohl in Benin City als auch in Lagos offensichtlich unbehelligt leben konnte, die fehlende Verfolgungsgefahr, zum anderen handelt es sich um eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohungssituation, die nicht dem Staat zugerechnet werden kann.
Zur Frage des Refoulementschutzes wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Sachlage hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert, vielmehr haben die politischen Entwicklungen seit dem Jahr 1999 weitgehend zu einer Stabilisierung der Verhältnisse geführt und wurden seitens der Regierung große Anstrengungen in Richtung eines Demokratisierungsprozesses und Schaffung eines Rechtsstaates unternommen.
Es sind somit während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Berufungswerber bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geriete. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Umstand der mittlerweile eingegangenen Ehe im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig eine Rolle spielt, wie die behauptete Erwerbstätigkeit, da der Asylgerichtshof aufgrund der hier anzuwendenden Rechtslage nicht über die Ausweisung abzusprechen hat. Es obliegt im gegenständlichen Fall somit der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu beurteilen und die von Art. 8 EMRK vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.