TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B4 255172-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B4 255.172-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der M.M geboren am 00.001985, montenegrinische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, Zl. 03 37.627-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, und § 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkt II. und III. des genannten Bescheides zu lauten haben:

 

"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.M nach Montenegro ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird M.M aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 8.12.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Am 10.12.2003 begehrte sie beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl.

 

2. Am 8.9.2004 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehörige, gehöre der bosniakischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus B.P. wo noch ihre Mutter und vier Halbgeschwister lebten. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt in dem in der montenegrinischen Gemeinde Rozaje gelegenen Ort D. und zwar im Haus ihres Mannes, gelebt. Die Frage, ob sie wegen ihres Glaubensbekenntnisses Probleme gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin ebenso wie jene, ob sie jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe oder ob gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl bestehe. Auf die Frage, ob sie sich in irgendeiner Weise verfolgt fühle, meinte die Beschwerdeführerin:

"Das hätte auch passieren können. Ich hatte Angst. Ich habe ein komisches Gefühl." Ihr Mann, der gemeinsam mit seiner Familie schon lange Zeit in Österreich lebe, habe gesagt, sie solle zu ihm kommen. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, denn "bei uns kann alles passieren". Sie sei weggefahren, um zu ihrem Mann und zu ihrer Schwiegermutter zu kommen. Nun wolle sie nicht mehr zurück, da sie "unten" niemanden mehr habe; sie wäre dort allein. Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Stiefmutter im ebenfalls in Montenegro gelegenen Ort V.R. verbracht. Diese habe sie wie ihr eigenes Kind aufgenommen. Auch ihre Großmutter habe sie unterstützt. Beide betrieben eine Landwirtschaft. In V.R. lebten größtenteils "Moslems und Bosnjaken", Serben gebe es nur wenige dort. Die Beschwerdeführerin habe dort aufgrund des Umstandes, dass sie Bosniakin sei, keine Probleme gehabt. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter, ihrem Schwager und ihrer Schwägerin "in einer etwas größeren Wohnung". Die Frage, ob sie sich vorstellen könne, mit ihrem Mann in dessen Haus oder an einem anderen Ort im Herkunftsstaat zu leben, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie das nicht wisse; alleine wolle sie nicht zurück, "hier" sei es "sehr schön". Sie werde von ihrem Mann und seinen Familienangehörigen erhalten, berufstätig sei sie nicht. Die Beschwerdeführerin legte einen am 00.002003 R.Z.ausgestellten Personalausweis der "Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Montenegro" sowie eine ebenfalls in R.Z. ausgestellte Heiratsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass sie 00.002003 D.M.geheiratet hat.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 101/2003 (AsylG) "nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)" für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin für glaubwürdig und traf überdies Feststellungen zu Lage in Serbien und Montenegro, darunter zur Versorgungslage. Die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin begründete das Bundesasylamt damit, dass sie keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können; allgemeine Befürchtungen - wie dass "alles passieren" hätte können - seien nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu belegen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat iSd § 57 FrG bedroht sei; insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bisher von ihren Familienangehörigen unterstützt worden sei und im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass sie dies nicht wieder täten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung; dabei wies es ua. darauf hin, dass ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt wäre, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen das Interesse der Beschwerdeführerin - der bei der Asylantragstellung klar gewesen sein musste, dass der daraus resultierende aufenthaltsrechtliche Status nur ein vorübergehender sei- an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegend würden.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung, die im Wesentlichen vorbringt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt "offenbar" noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in ihrem Herkunftsstaat gestanden sei und die deshalb die offensichtlich bestehende Angst nicht begründen habe können, sondern auf die gestellte Fragen bloß "schablonenhafte Antworten" gegeben habe; sie sei "offenbar gehemmt und traumatisiert". Das Bundesasylamt habe der Beschwerdeführerin keine ausreichende "Anleitung und Aufklärung gewährt"; das Verfahren sei daher mangelhaft.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den - auf den Angaben der Beschwerdeführerin basierenden - Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Weiters ist auch die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dem Beschwerdevorbringen, das Verfahren sei mangelhaft, da das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend manuduziert habe, ist zum einen entgegen zu halten, dass auch in der Beschwerde nicht angegeben wird, worauf die Furcht der Beschwerdeführerin konkret beruhe; zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei "offenbar [..] traumatisiert", durch nichts belegt wird; da die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aber keineswegs "schablonenhaft" sind, war ein solcher Beweis auch nicht von Amts wegen aufzunehmen.

 

Aufgrund des dem oben unter Punkt I.2. erwähnten Personalausweises geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Staatsangehörige der Republik Montenegro ist (vgl. diesbezüglich auch das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 11f.).

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

 

2.1.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.2.1. Gemäß § 7 AsylG. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.1.2.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.1. Dem Bundesasylamt ist darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiters sind von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung nicht ersichtlich; insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bosniakischen Volksgruppe oder ihres muslimischen Glaubens in Montenegro verfolgt wird (vgl. dazu die Papiere des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge "Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit" vom Juli 2006 sowie "Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro, Lage der Religionsgemeinschaften" vom Dezember 2007). Das Bundesasylamt hat daher den Asylantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

 

2.2.2. Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters kann nicht angenommen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin derart exzeptionelle Umstände vorlägen, dass ihre Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Dass sie nach einer Rückkehr in nach Montenegro in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Dem Argument des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerin bisher von ihren Familienangehörigen unterstützt worden sei und im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass sie dies nicht wieder täten, trat die Beschwerde ebenso wenig entgegen wie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Versorgung mit Lebensmitteln im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (damals noch Serbien und Montenegro) gesichert ist. Von Amts wegen aufzugreifende Hinweise darauf, dass sich die Versorgungslage in Montenegro seither verschlechtert hätte, haben sich nicht ergeben.

 

Somit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

Die Zulässigkeit der Rückverbringung der Beschwerdeführerin war jedoch auf den Herkunftsstaat Montenegro (ohne Serbien) einzuschränken.

 

2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund ihres Asylantrages, der zu keinem Zeitpunkt begründet war, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Festzuhalten ist dabei, dass sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, der (ebenfalls) montenegrinischer Staatsbürger ist und in R.Z. ein Haus besitzt, nicht auch in Montenegro ein Familienleben führen könnte sowie dass dort nach den Angaben der Beschwerdeführerin zahlreiche nahe Verwandte von ihr leben; ihr ursprüngliches Vorbringen, sie habe in Montenegro niemanden, hat sie im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufrechterhalten.

 

2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.06.2005, 2005/20/0108) war die Ausweisung zielstaatsbezogen auszusprechen.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ausweisung, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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