TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/25 B2798/96

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des von der Behörde denkmöglich angewendeten §27 Abs2 Bgld TourismusG 1992 mit E v 24.06.98, G2/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Reisebüro. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juli 1996 wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Landesverbandes Burgenland Tourismus, mit dem gemäß §27 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. für das Burgenland 36/1992 idF der LGBl. für das Burgenland 7/1994 und 33/1994 (im folgenden: TourismusG 1992), der Tourismusförderungsbeitrag für das Jahr 1995 in Höhe von S 18.492,-- vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen abweislichen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. Juli 1996 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen - dem "Art33 der 6. Mehrwertsteuer-RL der EU" widersprechenden - Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Burgenländische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen mit Beschluß vom 5. Dezember 1996, B2798/96, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" in §27 Abs2 des Gesetzes vom 30. Jänner 1992 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992), LGBl. für das Burgenland Nr. 36/1992, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G2/97, hat er ausgesprochen, daß die Wortfolge "im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in §27 Abs2 des Gesetzes vom 30. Jänner 1992 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992) LGBl. für das Burgenland Nr. 36/1992, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides eine verfassungswidrige Wortfolge in einer Gesetzesbestimmung - wie in dem zu G2/97 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren ausführlich dargelegt wurde - denkmöglich angewendet. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzesprüfungserkenntnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der nunmehr aufgehobenen Gesetzesstelle für die beschwerdeführende Gesellschaft als nachteilig erweist (vgl. VfSlg. 10303/1984, 10622/1985).

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Wortfolge in einer gesetzlichen Bestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Da ein unterhalb des Pauschalsatzes liegender Betrag verzeichnet wurde, konnte nur dieser zugesprochen werden. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2798.1996

Dokumentnummer

JFT_10019375_96B02798_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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