TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B4 301660-1/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B4 301660-0/2008/15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des P.R., geboren am 00.00.1965, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2006, Zl. 05 07.834-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides zu lauten haben:

 

"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von P.R. nach Serbien ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig."

 

"III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird P.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.5.2005 einen Asylantrag ein.

 

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2005, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, war der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.

 

3. Mit Urteil vom 00.00.2006, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

 

4. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.6.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er sei "jugoslawischer" Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei christlichen Glaubens und stamme aus dem in der Gemeinde Z. gelegenen Ort N.. Er und seine Familie würden von der Polizei und "von der Mafia" verfolgt. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Kosovo einberufen worden sei, um als serbischer Soldat zu dienen; er habe dies aber nicht wollen und sei weggelaufen. Die Mafia, die "gegen die Roma" sei, habe im Dezember 2002 die Mutter des Beschwerdeführers getötet, da diese nicht gesagt habe, wo er sich befinde. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens, desertiert zu sein, legte der Beschwerdeführer eine mit 30.7.2004 datierte Urkunde vor, bei der es sich um eine Bestätigung der Polizei von Z. handle. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass sich aus dem genannten Dokument zwar ergebe, dass er einen Diebstahl begangen habe, diesbezüglich eine Gerichtsverhandlung abgehalten und er zu vier Monate Gefängnis verurteilt worden sei, nicht aber dass er vom Militär desertiert sei, meinte er, dass alles, was in der Urkunde stehe, unrichtig sei; "die Mafia und die Polizei" hätten dies geschrieben, da er ein Zigeuner sei und nicht im Kosovo gekämpft habe. Auf den Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er von der Polizei in ganz Serbien gesucht werde, da er an der Gerichtsverhandlung am 00.00.2004 teilgenommen habe, ohne von der Polizei befragt oder festgenommen worden zu sein, gab der der Beschwerdeführer an, man ihn mit der Auflage freigelassen, dass er sich jeden 7. Tag bei der Polizei in S. melden müsse. Nachdem er sich vier Mal dort gemeldet habe, sei er geflüchtet. Zum Verbleib seines Reisepasses befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieser "bei der Polizei S." befinde; diese habe ihm den Pass abgenommen. Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass die Mafia und die Polizei ihn umbringen würden. Die Frage, wen er konkret mit Mafia meine, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies "angeblich Leute vom Milosevic" seien; diese arbeiteten mit der Polizei zusammen und malträtierten "immer die Zigeuner": Wenn sie Geld bei sich hätten, müssten sie die Hälfte hergeben. Namentlich könne er den Personenkreis nicht nennen. Befragt, wen er konkret mit Polizei meine, gab der Beschwerdeführer an, dass er "eben die Polizei" meine; in seinem Herkunftsland nur die eine Polizei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass Polizei und Mafia ihn im September 2003 zur Polizeistation in S. gebracht hätten. Dort habe man ihn zuerst geschlagen und dann gezwungen, dass er sich mit einer Rasierklinge selbst die Hand zerschneide; nach zwei Tagen hätten sie ihn nach Hause geschickt.

 

5. Am 4.4.2006 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er sein Vorbringen insofern ergänzen wolle, dass sein Vater ihm ein Gerichtsurteil nachschicken werde, das in seiner Abwesenheit gefällt und mit dem er als Deserteur verurteilt worden sei. Auf die Frage, wann dieses Urteil ergangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es das Urteil noch nicht gebe; Ende Mai 2006 werde es zur Verhandlung vor dem Militärgericht kommen, es sei aber beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer verurteilt werde. Er wisse dies, da er persönlich beim Militärgericht angerufen und angegeben habe, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe. Weiters brachte er vor, dass er nicht nach Z. zurückkehren könne, da er dort stets immer nur schlecht behandelt worden sei. Er habe auf dem Markt von Z. einen Tresen gehabt und dort Jeans verkauft; sein Vater habe diesen Tresen seit langem. Die Polizei und auch die Mafia hätten ihn misshandelt und er werde als Deserteur betrachtet. Auch seine Familie sei schlecht behandelt worden; seine Mutter sei 1992 von zwei maskierten Personen umgebracht worden. Die Frage, ob er die Angehörigen der Mafia, die ihn attackiert hätten, kenne, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, diese seien immer maskiert gewesen. Weiters gab er an, dass ihm sein Pass von der Polizei in S. wieder ausgehändigt worden sei. In Österreich verdiene er seinen Lebensunterhalt als Mechaniker.

 

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, darunter solche zur Situation der Volksgruppe der Roma. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei: Sein Vorbringen, von der Polizei und der Mafia verfolgt zu werden, sei vage und beschränke sich auf pauschale Behauptungen; er habe nicht genauer angeben können, welchen Personenkreis er unter Mafia verstehe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben zur Frage gemacht, seit wann er verfolgt und wie oft er von der Polizei mitgenommen worden sei. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer, der wegen Desertion gesucht worden sei, trotz der vielen Kontakte mit den Behörden, keine entsprechenden Schritte unternommen worden seien. Zudem ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde der Polizei von Z. keineswegs, dass er vom Militär desertiert sei. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme widersprüchliche Angaben zu jenem Urteil gemacht, mit dem er in Abwesenheit verurteilt worden sei bzw. dies noch werde. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchlich. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt überdies fest, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass "in Serbien Montenegro" nach den politischen Veränderungen im Herbst 2000 eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

 

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, nun als Beschwerde zu wertende (vgl. dazu unten) Berufung. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinen bisher gemachten Aussagen bleibe. Er sei derzeit in Österreich im Gefängnis und werde die von ihm erwähnten Unterlagen daher später vorlegen (was in der Folge aber nicht geschah).

 

8. Mit Urteil vom 00.00.2007, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

 

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, rechtskräftig geworden am 12.8.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs.1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall, § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Überdies wurden im Hinblick auf die zuvor unter Punkt 2. und 3. angeführten Strafnachsichten Zusatzstrafen ausgesprochen.

 

10. Am 23.8.2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat als Nachreichung zur Berufungsvorlage die Niederschrift einer Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6.8.2007 vor dem Stadtpolizeikommando St. Pölten, Polizeiinspektion Polizeianhaltzentrum, ein, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag ein weiteres Mal einen Asylantrag gestellt hatte; bei dieser Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen abermals an, dass er in "Jugoslawien" von der Militärpolizei gesucht werde und er dort ins Gefängnis müsste.

 

11. Am 28.4.2008 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien in 1080 Wien einvernommen; dabei gab er im Wesentlichen an, dass es sich derzeit "wegen § 83, 106 StGB" in Untersuchungshaft befinde und dass er sich "seit ca. 1999 ständig in Österreich" aufhalte. Seine Kinder M.S., 5 Jahre alt, und M.D., 7 Jahre alt, seien österreichische Staatsbürger und lebten bei der Kindesmutter in Wien; Näheres sei ihm unbekannt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht konkret gerügt.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme am 28.4.2008 angab, er halte sich (bereits) seit etwa 1999 durchgehend in Österreich auf, gegen die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens spricht.

 

1.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger Serbiens ist (zur Frage der Staatsbürgerschaft vgl. etwa das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 8f).

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängige; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 (AsylG) zu führen.

 

2.1.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.2.1. Gemäß § 7 AsylG. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.1.2.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wären.

 

2.2.1. Wie oben dargestellt, hat sich das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig erwiesen. Ferner kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien Verfolgungshandlungen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt wäre; denn im Lichte der Feststellungen, die bereits das Bundesasylamt getroffen hat und denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein generelles Muster bestünde, wonach Roma in Serbien mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit - über diskriminierende Praktiken hinaus - Übergriffen von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein, die vom Herkunftsstaat ausgehen oder gegen die dieser keinen effektiven Schutz gewährt. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation seither verschlechtert hätte (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.4.2007, 13f; UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, 4; U.S.

Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, März 2008, 24). Das Bundesasylamt hat daher den Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

 

2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Serbien - über bloß schlechte Lebensbedingungen (die keine Gefährdung iSd § 57 FrG darstellen [vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021]) hinausgehend - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Im Verfahren wurde Derartiges nicht vorgebracht. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Serbien, wo zumindest sein Vater lebt, über ein soziales Netz. Festzuhalten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer angeben hat, in Serbien am Markt von Z. als Händler gearbeitet zu haben; dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, zeigt sich auch daran, dass er nach seinen Angaben seinen Lebensunterhalt in Österreich als Mechaniker verdient habe. Überdies ist in Serbien die Grundversorgung gesichert (vgl. dazu etwa den Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes vom 23.4.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 18ff; U.S.

Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, März 2008, 26).

 

Somit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

Die Zulässigkeit der Rückverbringung des Beschwerdeführers war jedoch auf den Herkunftsstaat "Serbien" (ohne Montenegro) einzuschränken (vgl. diesbezüglich auch das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 11f.).

 

2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen: Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund seines Asylantrages, der zu keinem Zeitpunkt begründet war, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen); zum anderen sei auf die zahlreichen, im Verfahrensgang dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Sollte daher - etwa in Hinblick auf die oa. Kinder des Beschwerdeführers - ein Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen sein, wäre dieser jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als die öffentlichen Interessen, eine Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich nur aufgrund von unberechtigten Asylanträgen in Österreich aufhalten durften, hintanzuhalten, aber auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verhinderung von Straftaten, das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

 

2.3.3. Die Ausweisung war ebenfalls auf Serbien (ohne Montenegro) als Zielstaat einzuschränken.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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