A13 248.554-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde der E.E., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2004, Zl. 04 02.358-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von E.E. vom 29.03.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 11.02.2004 gem. §§ 7,8 AsylG abgewiesen.
I.2.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I3.
Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter teilnahmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1.Der Beschwerdeführer trägt seinen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.
II.1.2. Er reiste am 09.02.2004 illegal nach Österreich ein und stellt am 11.02.2004 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3.Der damals mj. Beschwerdeführer wurde am 11.03.2004 in Beisein eines Vertreters des Jugendamtes Salzburg als gesetzlicher Vertreter sowie einer vom Beschwerdeführer gewählten Vertrauensperson einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg angab, seine Heimat zuerst nach Togo verlassen zu haben und von Togo mit dem Flugzeug nach Europa unbekannten Ortes und weiter mit dem Zug nach Salzburg gereist zu sein. Als Fluchtgrund führte er aus, von Auseinandersetzungen zwischen den Öl fördernden Gesellschaften und den dort ansässigen Dorfgemeinschaften im ölreichen Delta State betroffen gewesen zu sein. In seinem
Heimatdorf hätten Kämpfe zwischen den Ijaws und den Itsekiris wegen Ölvorkommens stattgefunden. Die Regierung habe interveniert und dabei seinen Vater und seinen Cousin getötet. Bei einem weiteren Eingriff der Regierung wäre auch der Beschwerdeführer von den Soldaten gefangen genommen worden, von welchem Gefängnis er jedoch später flüchten konnte. Nachdem die Krise im Delta State noch andauere, würde er bei einer Rückkehr festgenommen werden.
2.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten, weiters hätte er den eng begrenzten lokalen Konflikten in Delta State durch Umzug in eine andere Region bis zur Beruhigung der Lage in seinem Dorf problemlos ausweichen können.
2.1.5. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008 Beschwerde). Darin wird unter anderem auf die unschlüssige Beweiswürdigung sowie auf die mangelnde inländische Fluchtalternative hingewiesen, weiters auf die unzureichenden Recherchen der belangten Behörde die Refoulementprüfung betreffend.
II.1.6. Am 25.09.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fluchtkausalen Vorkommnisse in seinem Herkunftstand unter einem Trauma leide, da er hätte mit ansehen müssen, wie sein Vater praktisch vor seinen Augen von Marinesoldaten erschossen worden wäre. Aufgrund der Ereignisse und der nachfolgenden Verhaftung mit Misshandlungen und Folter sowie nachfolgender Weiterflucht würden dem Beschwerdeführer die Erinnerungen in unkontrollierbaren Alpträumen und Flashbacks zurückkehren. Nachdem das Verfahren erster Instanz mit äußerster Oberflächlichkeit durchgeführt worden wäre, die Vertreterin des Jugendamtes ihre Vertretungsaufgaben nicht wahrgenommen hätte, die Berufung nur sehr rudimentär ausgeführt worden wäre, der Sachverhalt noch völlig im Dunklen läge werde auch die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen zur Abklärung der Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers beantragt.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005,
BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen
Bundesaylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtgshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren,
in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.
Da der gegenständliche Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBL Nr. 126/2002 zur Anwendung.
II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine
im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur
eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.2.7. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor, weil es die Behörde offensichtlich unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. So enthält der angefochtene Bescheid zwar Feststellungen betreffend die allgemeine Menschenrechtslage sowie die Innenpolitik Nigerias, es fehlt jedoch der konkrete Bezug zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Kämpfen wegen Ölvorkommens im Niger-Delta betroffen zu sein. Es finden sich weder allgemeine Feststellungen zu den in Nigeria unzweifelhaft existierenden Auseinandersetzungen im ölreichen Delta State noch spezielle Feststellungen zu Auseinandersetzungen zwischen Ijaws und Itzekiris.
Zur Abgrenzung eines konkreten, von einem Asylwerber getätigten Fluchtvorbringens, ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsland eine - je nach Fall unterschiedliche detaillierte - Ermittlung der individuellen Sachlage des Asylwerbers notwendig, um eine abschließende Beurteilung für eine darauf ergehende Entscheidung im Asylverfahren zu erlangen.
Es wird somit nicht als ausreichend angesehen, das Ermittlungsverfahren ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu reduzieren. Vielmehr ist die zuständige Behörde daran gehalten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt sowie die gebotenen und zumutbaren Ermittlungen innerhalb der Grenzen des ihr Möglichen von Amtswegen durchzuführen. Die Amtswegigkeit gilt insbesondere für das Beweisverfahren (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, Seite 147).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der
Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - mangelnde Feststellungen; unschlüssige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls
eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im vorliegenden Fall wird es daher überdies notwendig sein, den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Länderkunde von Nigeria einer ergänzenden ausführlichen Einvernahme zu seinem gesamten Asylvorbringen zu unterziehen, sowie ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen zur behaupteten Traumatisierung einzuholen.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Berufungsbehörde verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Mai 2003 bei der Berufungsbehörde anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch - ausnahmsweise - gerechtfertigt.
II.2.7. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987,Zl. 86/08/0243).
II.2.8. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß
§ 66 Abs. 2 und 3. AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004,
Zl. 2003/07/0141), durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstatte weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß
§ 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dies ergänzt bzw. vervollständigt wird.