A12 309.466-1/2008/8E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des O.D., geb. 00.00.1984, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007, Zahl 06 10.793-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2007 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und O.D. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird O.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der am 00.00.1984 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 09.10.2006 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung und wurde er am 10.10.2006, 17.10.2006 sowie 24.10.2006 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007, Zahl 06 10.793-EAST Ost, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Zentral relevierte der Antragsteller vor der Erstbehörde, Verfolgung von Seiten privater Personen befürchten zu müssen; so habe er als Christ ein moslemisches Mädchen geschwängert, weshalb er nunmehr Verfolgung von Seiten gedungener Schläger sowie durch Privatpersonen einer Geschäftsvereinigung, welcher der Vater des Mädchens angehöre, zu befürchten habe. Im Zuge von Auseinandersetzungen sei auch das Geschäft seines eigenen Vaters zerstört worden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2007, Zahl 06 10.793-EAST Ost, in Spruchpunkt I gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II desselben Bescheides erkannte das Bundesasylamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu. Das Bundesasylamt wies zugleich unter Spruchpunkt III den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Mit erstinstanzlicher Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 wurden die Angaben des Antragstellers bzw. die von ihm im Erstermittlungsverfahren insinuierten Fluchtgründe als nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt.
Im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Zuge der Bescheiderlassung wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in der Republik Nigeria getroffen; dies unter Angabe der zugrundeliegenden Informationsquellen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne konkrete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen.
Im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 21.06.2007 wurde einerseits der Antragsteller umfassend über die Wichtigkeit einer detaillierten und nachvollziehbaren Aussage belehrt sowie wurde ihm sodann Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen bzw. wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu seiner Ausreisemotivation bzw. Geschehnissen im Herkunftsland näher zu beleuchten.
Als Sachverhalt wird festgestellt:
Festgestellt wird, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger Nigerias ist.
Die seitens des Antragstellers im Verfahren insinuierten Ausreisemotive bzw. Fluchtgründe konnten nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgestellt und als positiver Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt werden.
Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige Naheverhältnisse zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
Die in der bekämpften Entscheidung dargestellten Feststellungen zur Allgemeinsituation im Staate Nigeria werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1.
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, durch Berücksichtigung des bekämpften Bescheids sowie des Berufungsschriftsatzes, sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.06.2007.
Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Zur Feststellung betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf das diesbezüglich unbedenkliche Vorbringen des Antragstellers verwiesen.
Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde erneuerte der Antragsteller die seinem Antrag zugrunde liegenden Fluchtgründe.
Dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 21.06.2007 ist entnehmbar, dass der Antragsteller seinem Vorbringen keinerlei subjektive Wahrnehmungs- bzw. Erlebnismomente hinzuzufügen imstande war.
Demgegenüber lieferte der Antragsteller ein gänzlich oberflächliches Vorbringen, ohne dieses durch verschiedene Realkennzeichen anzureichern, woraus auf eine glaubhafte Grundlage des Vorbringens zu schließen gewesen wäre.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt oder der Antragsteller gänzlich keinerlei Angaben zum Sachverhalt zu machen im Stande ist. Da im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle zur Bewertung eines Gefährdungsrisikos darstellt, ist sohin dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung überbunden.
Der Antragsteller soll bei der Erzählung seine eigene Erlebniswahrnehmung in den Mittelpunkt stellen und der Behörde gegenüber eine facettenreiche Schilderung seiner vormaligen Erlebniswelt bieten. Der Antragsteller ist gehalten Namen, Daten, Fakten sowie Örtlichkeiten genauestens anzugeben sowie allenfalls objektiverweise nachvollziehbare Einzelsachverhaltselemente aufzuzeigen. Insbesondere ist es für den Antragsteller von Bedeutung gegenüber der einvernehmenden Behörde die von ihm dargestellten Erlebnisabläufe bzw. Fakten in ein zeitliches und örtliches Kontinuum zu stellen und nicht einzelne Sachverhaltselemente zusammenhanglos in den Raum zu stellen. Nicht reicht es im gegenständlichen Beweisverfahrens hin, lediglich die Eckpunkte eines Erlebnisablaufes bzw. von Sachverhaltsentwicklungen zu bieten; vielmehr liegt es am einvernommenen Antragsteller, einen umfassenden Überblick über die Sachverhaltsentwicklung zu bieten und sodann unter Angabe von Details das vorerst umrissene Vorbringen in lebendiger Art mit Leben zu erfüllen.
Dem Antragsteller war es in keinster Weise möglich, sein im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Raum gestelltes Vorbringen in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen: Zwar bezog sich der Antragsteller dem Kerne nach auf denselben Sachverhaltsablauf wie vor der Behörde erster Instanz (ie. Gefährdungssituation und Angriff von Seiten privater Personen), jedoch verharrte der Antragsteller in einer als wortkarg zu bezeichnenden Beschreibung, ohne dass es ihm möglich gewesen wäre sein Vorbringen durch eine Mehrzahl präsentierter Details anzureichern.
Im Rahmen des Berufungsrechtsgespräches wurde versucht, durch gezielte Nachfrage ein zusammenhängendes Bild von angeblichen Geschehnissen zu erhellen, wobei der Antragsteller jedoch lediglich kurze taktische Antworten gab, ohne von sich aus an der Sachverhaltsfeststellung konstruktiv mitzuwirken und einer Art und Weise die an ihn gerichteten Fragen in lebendiger Erzählform zu beantworten und sohin gegenüber der Berufungsbehörde den Eindruck zu erwecken, dass er all dies selbst erlebt hat.
Im gegenständlichen Verfahren ist es ein unabdingbares Erfordernis für die positive Bewertung des Wahrheitsgehalts einer Aussage (zu den Fluchtgründen), dass die Angaben des Berufungswerbers einerseits gleich bleibend und in sich schlüssig sind sowie andererseits, dass die Ausführungen in einer nachvollziehbaren "lebendigen" Art und Weise unter Präsentation von Details erfolgen, sodass für die Behörde der Eindruck entsteht, dass der Antragsteller die relevierten Umstände tatsächlich höchstpersönlich erlebt hat.
Dem erstinstanzlichen freien Vortrag des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen inhärierte kein "persönliches" Moment, welches ein Indiz für eine höchstpersönliche Involvierung des Antragstellers in die von ihm behaupteten Ereignisse aufzuzeigen vermochte.
Trotz der Rechtsbelehrung, dass er seine Erlebnisse für eine dritte Person nachvollziehbar unter Beifügung von Details schildern möge, verharrte der Antragsteller in der Darlegung einiger weniger "trockener" Fakten.
Auf mehrmalige diesbezügliche Aufforderung lieferte der Berufungswerber (neuerlich) einige wenige Fakten, in gänzlich abstrakter Form dargebracht, ohne hiezu der Behörde einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, dass er die relevierten Umstände tatsächlich selbst persönlich erlebt bzw. durchlebt hätte.
Die Tatsache, dass der Antragsteller - trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen der Berufungsverhandlung - nicht in der Lage oder Willens war, ein umfassendes und nachvollziehbares Bild seiner persönlichen Erlebnisse zu schildern bzw. der Berufungsbehörde eine gewisse "Innensicht" des Ereignisablaufes zu bieten, verhält per se zu dem Schluss, dass der Antragsteller die von ihm gebotenen Umstände nicht selbst durchlebt hat, sondern, dass es sich hiebei vielmehr um ein erdachtes Konstrukt handelt.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass - und wird dies als notorische Tatsache vorausgesetzt - afrikanische Gesellschaften zentral durch mündliche Tradierung geprägt sind, wäre vom Antragsteller zu erwarten gewesen, die seine Flucht begründenden Umstände bzw. Ereignisse in umfassender und detaillierter Weise zu schildern. Besonders wäre es dem Berufungswerber zumutbar gewesen, gerade jene Passagen seines Vorbringens, bei welchen er (angeblich) über höchstpersönliche Ereignisse erzählte, durch die Beifügung von ganz präzisen Details der Szene oder seiner Gefühlslage anzureichern.
Die vom Antragsteller in beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden getätigten Angaben sind gleichsam aus der Sicht eines (unbeteiligten) Dritten zu qualifizieren, ohne dass diesen - lediglich abstrakte "Fakten" präsentierenden - Ausführungen ein persönliches Moment anhaften würde.
Bei tatsächlichem Erleben einer solch drastischen Lebensgeschichte bzw. solch dramatischen Umständen - wie vom Antragsteller geschildert - könnte jeder Mensch - egal welcher kultureller Herkunft - eine Fülle von Details, Interaktionen, Emotionen etc. schildern und sohin einer dritten Person, in concreto der Berufungsbehörde, eine gewisse Innensicht der Erlebnisse veranschaulichen. Insbesondere wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, einen genauen detaillierten Handlungsablauf unter gleichzeitiger detaillierter Präsentation einzelner ihn persönlich betreffender Umstände vorzutragen.
Die Gesamtbetrachtung der einzelnen Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens verhält zu dem Schluss, dass er tatsächlich keine persönlich erlebte Lebensgeschichte zu Protokoll gab, sondern lediglich eine konstruierte Rahmengeschichte bzw. dass es ihm nicht möglich war, die knappen von ihm dargestellten Fakten zu seinen Erlebnissen durch eine nachvollziehbare Erzählung lebendig und plausibel zu gestalten.
Erwähnenswert ist, dass der Antragsteller als zentrales Fluchtvorbringen eine Variation einer vielfach von nigerianischen Bürgern in Asylverfahren der letzten Jahre bereits amtsbekannte Fluchtgeschichte bzw. die leeren Eckpunkte einer solchen ins Treffen führte. Dies allein wäre jedoch nicht Grund genug, dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zu versagen; vielmehr ist diesbezüglich für die Bewertung des Wahrheitsgehaltes von Bedeutung, dass der Antragsteller gänzlich nicht in der Lage war, überzeugend darzulegen, dass er persönlich all die von ihm relevierten Sachverhaltselemente erlebt hat.
In concreto wäre es dem Antragsteller jedenfalls zusinnbar gewesen, über den dramatischen Ablauf des genauen Ganges der Ereignisse hinsichtlich der Inkenntnissetzung des Vaters von der Schwangerschaft seiner Freundin sowie der daraus unmittelbar für ihn persönlich ergebenden Konsequenzen, im Detail zu berichten.
So lieferte der Antragsteller schon auf Befragen zu seinem Religionsbekenntnis die auffällige Aussage einerseits christlichen Glaubens zu sein, stützte er zentral darauf die sich ergeben habende Verfolgungssituation aufgrund des Gegensatzes zwischen Moslems und Christen, wobei er ausdrücklich in Abrede stellte, überhaupt getauft zu sein bzw. zeigte er sich sodann in grober Unkenntnis des Eintrittes in eine christliche Religionsgemeinschaft bzw. vermochte er in concreto den Begriff der Taufe gänzlich nicht richtig zu deuten.
Des Weiteren vermochte der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar die Ereignisse in der Werkstätte seines Vaters bzw. die Zerstörung derselben durch private Angreifer im Detail darzustellen oder auch eine eigene Gefährdungsposition umfassend - dies unter Darlegung von Einzelsachverhaltskreisen - nachvollziehbar darzulegen.
Die Gesamtbetrachtung der einzelnen Aussagen des Antragstellers bei deren Gegenüberstellung sowie der Aussagestand insgesamt zwingt zu dem Schluss, dass den Angaben des Antragstellers vor den Asylbehörden gänzlich jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war.
So hat der Antragsteller aus eigenem alle Facetten seiner Lebensgeschichte aufzuzeigen, die die Behörde zum Schluss veranlassen, dass die von ihm aufgestellten Risikofaktoren tatsächlich individuell seine Person betreffen sowie dass er auch konkret bei Rückkehr mit individuell-spezifischen Problemen rechnet. So ist auch die Aktualität und Ernsthaftigkeit einer Gefahr im Detail darzustellen.
ad 1.
Mit Datum 1.1.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Da im gegenständlichen Verfahren die Erkennung des Fluchtvorbringens als realen Gegebenheiten entsprechen und daher glaubhaft ein Essentiale bildet, und es dem Antragsteller durch seine mangelnde Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht möglich war, Anhaltspunkte für eine Neubewertung seines Vorbringens zu bieten, konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat in Hinblick auf die behaupteten Flucht- bzw. Ausreisegründe des Antragstellers festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Rechtlich folgt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer-Flüchtlings-Konvention ist bzw. ihm nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
ad 2.
Gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 des Asylgesetzes 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 des Asylgesetzes 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Individuelle in seiner Person gelegen diesbezügliche Risikofaktoren vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzuzeigen - siehe obige Beweiswürdigung.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim Berufungswerber auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in den Nigeria in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung Sinne dieses Bundesgesetztes.
ad 3.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Gemäß § 8 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Familiäre Bezüge im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm Art. 8 Abs. 1 EMRK sind im Verfahren nicht hervorgetreten, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.