B4 215.085-0/2008/19E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des P.R., geboren am 00.00.1966, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1999, Zl. 99 08.272-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.4.2000 sowie am 5.3.2004 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die BR Jugoslawien" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Montenegro" ersetzt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn am 2.6.1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 8.6.1999 einen Asylantrag.
2. Am 23.8.1999 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger und Moslem. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in R. gewohnt. Er habe eine Ladung bekommen, wonach er sich beim Militärkommando melden müsse, um einen 60-tägigen Militärdienst zu leisten. Dieser Ladung habe er keine Folge geleistet, da er nicht im Kosovo habe kämpfen wollen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, gelesen zu haben, dass mehrere Personen muslimischer Abstammung wegen der Nichtbefolgung einer solchen Ladung in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 leg. cit. zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien" zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zur Abweisung des Asylantrages führte es aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig, die Einberufung zum Militärdienst aber grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung sei. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behandlung und seines Einsatzes während des Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung ausreichender Weise benachteiligt würde, sei ebenso wenig hervorgekommen wie dass dem Beschwerdeführer aus Gründen seiner Volkszugehörigkeit eine härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Zur Refoulement-Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertation und Refraktion weder als Folter noch als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei.
4. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer in beiden Spruchpunkten mit einem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz in Berufung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem gewöhnlichen Wehrdienst - diesen habe er bereits abgeleistet - , sondern zum Kriegsdienst eingezogen hätte werden sollen. Wegen der Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehles fürchte er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine schwerere Bestrafung. Er befürchte, dass eine Verurteilung vor einem Militärtribunal dafür benutzt werde, ihn "ethnisch wegzusäubern". Von seinen Eltern habe der Beschwerdeführer überdies erfahren, dass serbische Soldaten noch im August und im November 1999 nach ihm gesucht hätten. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine per Telefax übermittelte Urkunde vor, deren Original der Einberufungsbefehl vom 00.00.1999 sei.
5. Am 11.4.2000 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer vor allem nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde seine Ehefrau als Beteiligte einvernommen und die Lage der muslimischen Bevölkerung im Sandzak sowie in Montenegro anhand von zwei Anfragebeantwortungen von UNHCR sowie einer Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den unter Punkt. 4. genannten Einberufungsbefehl im Original vorzulegen sowie eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu den erörterten Berichten eingeräumt. Das Bundesasylamt nahm - wie bereits im Vorhinein schriftlich mitgeteilt worden war - an der Verhandlung nicht teil.
6. Mit Schriftsatz vom 4.5.2000 legte der Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Einberufungsbefehl vom 00.00.1999 verlorengegangen sei, ein Dokument vor, bei dem es sich um einen Einberufungsbefehl vom 00.00.1999 im Original handle. Weiters führte er aus, dass - als er das dritte Mal gesucht worden sei - keine solche Ladung zurückgelassen worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 10.5.2000 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung erörterten Länderberichten. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch werde in der UNHCR-Anfragebeantwortung vom 22.12.1999 die Auffassung vertreten, dass von einer Rücküberstellung in die Bundesrepublik Jugoslawien abzuraten sei. Ebenso würde auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.12.1999 die Unzumutbarkeit der Rückkehr bestätigen.
8. Mit Bescheid vom 4.7.2000, Zl. 215.085/0-IX/27/00, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF Nr. 4/1999 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers - näher dargestellte - gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise und auch nicht mit den Angaben der Ehefrau in Einklang zu bringen sei. Den vorgelegten Einberufungsbefehl vom 00.00.1999 auf seine Echtheit hin überprüfen zu lassen, sei deshalb nicht erforderlich, da die darauf ersichtlichen maschinenschriftlichen Eintragungen deutlich erkennbar mit Bleistift vorgezeichnet seien. Schließlich würde sich für den Beschwerdeführer auch aus der allgemeinen Lage keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben.
9. Mit Erkenntnis vom 16.7.2003, Zl. 2000/01/0439-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten würden nicht ausreichen, um das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden als gänzlich unglaubwürdig werten zu können.
10. Am 5.3.2004 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau abermals einvernommen und vor allem zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer werde noch immer vom Militär wegen Kriegsdienstverweigerung gesucht. Weiters sei die Polizei korrupt und ungerecht. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer, von seinen Nachbarn verfolgt zu werden, weil er den Kriegsdienst verweigert habe und daher als Verräter gelte. Ein ähnlich gelagerter Fall sei in der Vergangenheit bereits vorgekommen. Außerdem drohe Gefahr durch Unbekannte, weil in seinem Herkunftsstaat Terror herrsche.
11. Am 17.3.2004 richtete der unabhängige Bundesasylsenat an die Österreichische Botschaft in Belgrad ein Amtshilfeersuchen zur Amnestiegesetzgebung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Am 26.8.2004 langte das Antwortschreiben beim unabhängigen Bundesasylsenat ein, das auf eine Note des Generalstabs der Streitkräfte in Serbien und Montenegro, Attachéabteilung, vom 5.8.2004 verweist. Aus dieser geht hervor, dass gemäß dem im "Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien", Zl. 9/2001, veröffentlichten Amnestiegesetz alle Personen begnadigt worden seien, welche bis zum 7.10.2000 entweder die Straftaten der Verweigerung der Waffenannahme und Waffenanwendung (§ 202), Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles (§ 214), Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles durch Betrug (§ 215), eigenmächtiges Entfernen und Desertion aus der VJ (§ 217), Nichtbefolgung der Stellungspflicht und der Untersuchung (§ 218) sowie Nichtvollziehung der materiellen Pflichten (§ 219) begangen hätten oder dessen verdächtig seien. Die Amnestie beinhalte sowohl Befreiung von der Strafverfolgung als auch vom Strafvollzug sowie die Aufhebung eines Urteiles.
12. Mit Schreiben vom 12.9.2008 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien seine vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur hier relevanten Lage in Montenegro und gab ihnen zugleich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Davon wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist montenegrinischer Staatsangehöriger und stammt aus dem im montenegrinischen Teil des Sandzak gelegenen Ort R.. Er gehört der muslimisch-slawischen Volksgruppe an.
1.1.2. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Personalausweis; auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft stützt sich außerdem auf das Papier des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006".
1.2. Zur hier relevanten Situation im Herkunftsstaat Montenegro:
1.2.1.1. Zur Wehrdienstverweigerung und Amnestiegesetzgebung:
Montenegro hat den obligatorischen Wehrdienst abgeschafft. Alle eingezogenen Wehrdienstler werden bis zum 5. September entlassen werden. Dies teilten Staatschef Filip Vujanovic und der Generalstabchef Jovan Lakcevic nach ihrem Treffen vom Mittwoch in Cetinje, dem offiziellen Amtssitz des montenegrinischen Präsidenten, mit. Montenegro, das Anfang Juni seine erneute Eigenstaatlichkeit verkündete, wird künftig nur noch Berufssoldaten haben. Den früheren Medienberichten zufolge dürfte es sich dabei um etwa 3.000 Mann starke Streitkräfte handeln.
(APA0562 5 AA 0092 Mi, 30.Aug 2006)
Mit dem im "Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien" Zl. 9/2001 veröffentlichten Amnestiegesetz wurden alle Personen begnadigt die bis zum 7.10.2000 folgende nach dem Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien strafbare Handlungen begangen haben oder verdächtigt werden, sie zu begangen haben:
-
Verweigerung der Waffenannahme und Waffenanwendung (§ 202),
-
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (§ 214),
-
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles durch Betrug (§ 215),
-
Eigenmächtiges Entfernen und Desertation aus der VJ (§ 217),
-
Nichtbefolgung der Stellungspflicht und der Untersuchung (§ 218) sowie
-
Nichtvollziehung der materiellen Pflichten (§ 219).
Die Amnestie beinhaltet die Befreiung von der Strafverfolgung und dem Strafvollzug, wie auch die Aufhebung des Urteils.
Gemäß den erwähnten Vorschriften hat der Militäranwalt die Strafanzeigen gegen die gemeldeten Militärpflichtigen, die bis zum 7.10.2000 die Straftat begangen haben, aufgehoben. Gegen die gemeldeten Rekruten, die nach der Amnestiefrist im Ausland geblieben sind, ohne den Grundwehrdienst abgeleistet zu haben, werden die Strafanzeigen nicht aufgehoben. Diese werden wieder als Stellungspflichtige vorgeladen und falls sie der Stellungspflicht nicht folgen, haben sie wieder eine neue strafbare Handlung des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien (§214, Absatz 3) begangen.
(Generalstab der Streitkräfte in Serbien und Montenegro, Attachéabteilung: Antwortnote vom 5.8.2004 betreffend das Amtshilfeersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.3.2004 an die Österreichische Botschaft Belgrad)
Es gibt mehrere Amnestiegesetzgebungen betreffend begangene Straftaten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Landes. Erstens zwei Gesetze in der Zeit der früheren Republik Jugoslawien/Serbien und Montenegro, wovon eines sich auf den Zeitraum bis 14. Dezember 1995 (Official Gazette of the FRY, no. 28/96), das andere bis 7.10.2000 (Official Gazette of the FRY, no. 9/01) bezieht. Zweitens beschloss Serbien ein Amnestiegesetz (Official Gazette of Serbia, no. 33/06), welches den Zeitraum von 7.10.2000 bis 18.4.2006 umfasst. Drittens beschloss Montenegro im Jahr 1999 ein Amnestiegesetz (Official Gazett of Montenegro, no. 44/99), welches den Zeitraum von 1.6.1998 bis 30.6.1999 umfasst. All diese Gesetze sind nach wie vor in Kraft und garantieren Amnestie für begangene Straftaten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Landes, die in den angegebnen Zeiträumen begangen wurden.
(Botschaft des Königreichs Schweden: Wehrdienst in Serbien und Montenegro,
http://www.migrationsverket.se/lifos/dok.do?dokn=15074&lista=Serbien.html&mode=dokumentlista)
Grundsätzlich hat sich die damalige Teilrepublik Montenegro nicht an den Auseinandersetzungen im Kosovo beteiligt und eine prowestliche Haltung eingenommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Serbien-kritische Haltung vor allem bei den den ethnischen Minderheiten (darunter eben auch den Bosniaken) besonders unterstützt wurde. Die Befolgungsrate der Einberufungsbefehle war zu dieser Zeit generell niedrig, und auch in Serbien selbst gab es keine nachhaltigen Konsequenzen für Wehrdienstverweigerer. Zumindest eine behördliche Verfolgung ist unwahrscheinlich. Die Weigerung, am Krieg teilzunehmen, kann je nach persönlichem Umfeld der betroffenen Person sowohl positiv ("Widerstand leisten") als auch negativ ("fehlende Pflichterfüllung") gesehen werden. (...)
(Anfragebeantwortung des Heeres-Nachrichtenamtes, Strategischer Auslandsnachrichtendienst, Abteilung Offene Beschaffung, vom 27.6.2006)
Nach Angaben von Amnesty International (AI) sind seit Inkrafttreten des Amnestiegesetzes im März 2001 einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die in der Vergangenheit ins Ausland geflohen sind, nach Jugoslawien zurückgekehrt. AI liegen keine belegten Berichte darüber vor, dass ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei ihrer Rückkehr nach Serbien und Montenegro festgenommen, belästigt oder diskriminiert wurden.
(Amnesty International Deutschland: Asyl-Gutachten für das Bayerische Verwaltungsgericht München zu Zl. M 1 K 04.51138 vom 22.12.2004; Anfragebeantwortung von Accord: "Serbien und Montenegro:
AW aus montenegrinischem Teil des Sandzak - bosnische Volksgruppe;
Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung; staatlicher Schutz;
Einberufungen zum Militär im Frühjahr 1999; Zahl der Wehrdienstverweigerer" vom 22.6.2006)
1.2.1.2. Zur Menschenrechtslage:
Montenegro strebt den Aufbau eines demokratischen, bürgerlichen Rechtsstaates an, der die
sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Bevölkerung sowie besonders auch die Rechte der
Minderheiten schützt.
([dt.]Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Montenegro, Nov. 2006)
Das Ombudsman-Amt hat zahlreiche Initiativen gesetzt um das Interesse und das Wissen der Öffentlichkeit und das spezifischer Interessensvertreter über diese Institution zu erhöhen bzw. auf dessen Existenz aufmerksam zu machen. Der Ombudsman-Jahresbericht 2005 berichtete von Verbesserungen in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und deren gestiegener Bereitschaft auf Empfehlungen dieser Institution einzugehen oder diese umzusetzen.
(Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die derzeitige Einführung des Gesetzes über die Polizei und die Nationale Sicherheit zielt auf eine Verstärkung von Professionalismus, Verantwortlichkeit und Dezentralisation in diesem Bereich ab. Gezielte Maßnahmen sind in dem Strategiepapier "Vision Document" über die Polizeireform angeführt. Ein Bündel an Zusatzbestimmungen, wie den Verhaltenskodex für Polizeibeamte, wurde angenommen und die Abteilung für Interne Revision innerhalb des Polizeiapparates wurde verstärkt.
(Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Was die Religionsfreiheit betrifft, wird diese generell respektiert. Signifikante Vorfälle aus religiösen Gründen wurden aus Montenegro nicht berichtet. Es gibt eine Kommission für religiöse Angelegenheiten, die geleitet wird von einem Minister ohne Portfolio und es gibt einen Verfassungsrat zum Schutz von Minderheiten, dem der Präsident der Republik vorsteht.
(Commission of the European Communities, Montenegro 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die Regierung respektierte im Allgemeinen und grundsätzlich die Menschenrechte und Grundfreiheiten ihrer Bürger. Jedoch wurden im Laufe des Jahres 2006 von Problemen in den Bereichen Polizei, Gefängnisse, Justiz, Korruption und Diskriminierungen von Frauen und ethnischen Minderheiten berichtet.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)
Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung ist laut Verfassung und Gesetz verboten. Ebenso willkürliche Verhaftungen und Festnahmen. Arretierungen bedürfen eines Gerichtsbeschlusses und eines starken Verdachtes auf Begehung einer strafbaren Handlung. Verdächtige dürfen für max. 48 Stunden ohne Anklageerhebung festgehalten werden.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)
Sämtliche Grundfreiheiten werden in Montenegro respektiert und laut entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auch garantiert. Gelegentlich kam es zu angeblichen politischen und wirtschaftlichen Beeinflussungen von staatlichen Medien. Trotzdem wird auch diesen Medien von internationaler Seite eine hohe Professionalität in der Berichterstattung über das politische Leben bescheinigt.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices -2006, March 6, 2007)
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsgruppen konnten ohne Einschränkungen ihren Untersuchungen in Menschenrechtsfällen nachgehen und deren Ergebnisse frei publizieren. Regierungsstellen waren im Allgemeinen aufgeschlossen und zugänglich zu diesen Ergebnissen. Das Amt des Ombudsmannes konnte ohne irgendwelchen Einfluss von außen seiner Arbeit nachgehen und wurde seitens der Regierung mit den adäquaten Arbeitsressourcen versorgt. Daher wurde diese Institution auch als allgemein effektiv in seiner Arbeit angesehen. Jährlich wird seitens dieses Amtes ein Bericht an die parlamentarische Versammlung übermittelt.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)
1.2.1.3. Zur Lage der Minderheiten:
Die Regierungen von Serbien und Montenegro und der beiden Teilrepubliken üben keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus, weder nach Merkmalen von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität noch politischer Überzeugung. Die tatsächliche Lage der Minderheiten in Serbien und Montenegro entspricht dennoch bislang nicht in allen Fällen internationalen Standards. Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht mehr.
(Auswärtiges Amt 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Feb. 2006)
Die Religionsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet. Von der Regierung wird die Religionsfreiheit im Allgemeinen respektiert. Einzelne Fälle von Diskriminierung gegen Angehörige religiöser Minderheiten sind aber bekannt.
(U.S. Department of State, Montenegro, International Religious Freedom Report 2007)
Religiöse und ethnische Belange sind in Montenegro stark verwoben. In Fällen von Diskriminierungen ist daher eine Unterscheidung, ob diese religiös oder ethnisch motiviert sind, oft schwer zu treffen. Kommunen religiöser Minderheiten sprechen allgemein von einer besseren Kooperation mit Regierungsorganisationen, resultierend in besseren Möglichkeiten der eigenen Arbeit nachzugehen. Trotzdem kommt es zu Spannungen zwischen den verschiedenen religiösen Gruppen, insbesondere zwischen den beiden orthodoxen Kirchen von Montenegro und Serbien, wobei erstere kirchenrechtlich nicht anerkannt ist.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)
Montenegro ist das einzige Land in Ex-Jugoslawien, auf dessen Territorium kein Krieg geführt wurde und kein ernsthafter ethnischer Konflikt stattfand. Montenegro öffnete sogar während der Kriege die Pforten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität; diese Flüchtlinge machten seinerzeit 20% der gesamten Einwohnerschaft Montenegros aus. Alle Minderheiten in Montenegro, vor allem auch die verbreitet als "unruhig" geltende albanische Bevölkerungsgruppe, wurden in das politische Leben des Staates miteinbezogen.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit", Juli 2006)
Im montenegrinischen Parlament sitzen 14 Mitglieder von ethnischen Minderheiten und zwei
Minderheitenvertreter in der Regierung. Fünf Parlamentssitze sind automatisch reserviert für ethnische Albaner, wobei allerdings ein Gesetz, das eine ebensolche automatische Reservierung von Parlamentssitzen für Muslime, Bosniaken und Kroaten vorsah, vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Ethnische Albaner, Muslime, Bosniaken und Kroaten nahmen am politischen Leben teil, deren Parteien, Kandidaten und Wähler beteiligten sich auch an den Wahlen.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)
Gesellschaftliche Diskriminierung gegen ethnische Minderheiten war ein Problem. Insbesondere waren Vorurteile gegenüber Roma weit verbreitet und lokale Behörden ignorierten oder missachteten deren erlittenen Einschüchterungen oder Benachteiligungen oft absichtlich.
(U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices -
2006, March 6, 2007)
In Montenegro ko-existieren die verschiedensten religiösen Gemeinschaften neben einander und benützen sogar manchmal die gleichen Gemeindeeinrichtungen zum Abhalten der Gottesdienste. Spannungen bestehen nach wie vor zwischen der serbisch orthodoxen und der montenegrinisch orthodoxen Kirche, allerdings münden diese selten in Ausbruch von Gewalt.
(U.S. Department of State, Serbia and Montenegro [includes Kosovo] - International Religious Freedom Report 2006, Sept. 2006)
Während im serbischen Teil eine nach wie vor Überrepräsentation von Serben in öffentlichen Institutionen vorherrscht sind Muslime und Bosniaken im montenegrinischen Teil des Sandschak wesentlich besser im öffentlichen Leben integriert, trotz der in diesem Teil Ex-Jugoslawiens stattgefundenen ethnischen Verfolgungen Anfang der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts.
(OFPRA, Centre d'Etude, de Documentation & de Recherches (CEDRE), Serbie-et-Montenegro, Situation actuelle des Musulmans du Sandjak; August 2006)
Der Sandzak ist eine historische Region in Südosteuropa, die im Nordosten Montenegros und im Südwesten Serbiens liegt. Historisch war diese Region auch als Raszien bekannt. Im gesamten Sandzak leben traditionell viele Muslime (serbokroatischsprachige Moslems), die sog. Sandzak- Muslime. Sie stellen rund 55 % der Bevölkerung Spricht man vom Sandzak, sind damit jeweils 6 Großgemeinden in Montenegro (Andrijevica, Berane, Bijelo Polje, Ro¿aje, Plav und Pljevlja) und Serbien (Nova Varo¿, Novi Pazar, Priboj, Prijepolje, Sjenica und Tutin) gemeint. In den Gemeinden Plav und Rozaje bilden die Muslime die Mehrheit. In Bijelo Polje, Berane und Pljevlja hingegen mittlerweile eine schrumpfende Minderheit.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)
Die nationalen Minderheiten sind häufig in bestimmten Gemeinden konzentriert. Dies trifft vor allem auf die beiden größten nationalen Minderheiten, die Bosniaken und die Albaner zu. Erstere leben im montenegrinischen Teil der Sandzak-Region, wo sie in zwei Gemeinden die absolute Mehrheit der Bevölkerung bilden. Die zweitgrößte Minderheit bilden die Albaner, die vor allem in den Gebieten längs der Grenze zu Albanien und zum Kosovo leben und sich wesentlichen auf zwei größere Orte konzentrieren, in denen sie in der Mehrheit sind: Tuzi bei Podgorica und Ulcinj (mit 78,17%), die "Hauptstadt" der montenegrinischen Albaner.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration,
Montenegro, Montenegro nach der Unabhängigkeit, Juli 2006)
Die Sandzak Region umfasst Gebiete sowohl auf serbischem wie auch montenegrinischem Staatsgebiet mit vorwiegend bosniakischer Bevölkerung. Laut Zensus 2002 waren von insgesamt 235.567 Personen,
134.128 Bosniaken, 89.396 Serben, 8.222 Muslime und 2.115 Personen anderer Ethnizitäten. Seit dem Sturz Milosevics hat sich die Situation im Sandzak kontinuierlich verbessert. Die OSZE bemerkte schon 2002, dass trotz der gemischten Zusammensetzung der Ethnien in diesem Gebiet, die interethnischen Beziehungen als harmonisch betrachtet werden können.
(UK Home Office, OGN, Republic of Serbia [including Kosovo], Juni 2006)
Mit 2003 besaßen alle sieben Gemeinden im Sandzak multi-ethnische Gemeinderäte, wobei
in drei Gemeinden mit bosniakischer Mehrheit die lokalen Regierungen von Bosniaken angeführt wurden.
(UK Home Office, OGN, Republic of Serbia [including Kosovo], Juni 2006)
1.2.1.4. Zur Rückkehrersituation:
Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen setzt grundsätzlich die Registrierung eines Wohnsitzes bei der zuständigen Gemeinde voraus. Weiterhin ist die Anmeldung beim örtlichen Sozialzentrum und Arbeitsamt als Arbeitssuchender bzw. Arbeitsunfähiger erforderlich. Diese ist wiederum Voraussetzung für eine kostenfreie Anmeldung beim staatlichen Gesundheitssystem. Medizinische Hilfe in Notfällen ist jedoch auch ohne Anmeldung garantiert.
Zur Registrierung eines legalen Wohnsitzes sowie zur Anmeldung beim Arbeitsamt und im staatlichen Gesundheitswesen sind in jedem Fall Originaldokumente erforderlich. Gefordert werden üblicherweise eine Geburtsurkunde und ein Identitätsdokument (Personalausweis - licna karta oder Reisepass) sowie eine Bescheinigung über den Ort des letzten ständigen Aufenthalts (z.B. deutsche Meldebescheinigung mit amtlich beglaubigter serbischer Übersetzung). Sofern bei Ausreise aus Serbien und Montenegro (bzw. der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien) keine offizielle Abmeldung erfolgt ist und Geburtsurkunde sowie licna karta noch vorhanden sind, kann eine Registrierung de facto direkt beim Arbeitsamt und der Gesundheitsbehörde erfolgen, so als hätte der Antragsteller das Land nie verlassen. Sind hingegen keine Unterlagen mehr vorhanden, muss zunächst die rückwirkende polizeiliche Abmeldung und sodann die Neuanmeldung eines Wohnsitzes vorgenommen werden.
Trotz gesetzlich garantierter Niederlassungsfreiheit ist für Mittellose im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung de facto nur in der Gemeinde des letzten legalen Wohnsitzes (sofern niemals ein legaler Wohnsitz begründet wurde: der Gemeinde, bei der die Geburt registriert wurde) möglich. Andere Gemeinden lehnen die Registrierung erfahrungsgemäß (ohne eindeutige Rechtsgrundlage) ab bzw. verzögern sie in jeder erdenklichen Weise. Sofern eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort geplant ist, kann zunächst eine Registrierung in der Heimatgemeinde vorgenommen werden und dann der Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes betrieben werden, was für Mittellose zwar ebenfalls nicht einfach, wegen der allgemeinen Niederlassungsfreiheit jedoch grundsätzlich möglich ist. Die Dauer der Registrierungsprozedur bei den verschiedenen zu beteiligenden Instanzen ist je nach Gemeinde verschieden. Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, dauert das Verfahren erfahrungsgemäß nur wenige Tage bis maximal 2-3 Wochen.
([d.t.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Gesundheitswesen", März 2006)
1.2.2. Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus den in Klammern zitierten Berichten, die von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen und an deren inhaltlicher Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Grund zu zweifeln hat, zumal ihnen keine der Verfahrensparteien entgegengetreten ist.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach 2001 wegen Wehrdienstverweigerung gesucht worden wäre.
Das vom Beschwerdeführer noch in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 5.3.2004 erstattete Vorbringen, er habe von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass er weiterhin wegen Kriegsdienstverweigerung gesucht werde, ist aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig: Zunächst ist vor dem Hintergrund der zuvor unter Punkt 1.2.1.1. zur Amnestiegesetzgebung sowie zur Position, die Montenegro in den militärischen Konflikten eingenommen hat, sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich zuvor zum Militär einberufen worden sein und den Wehrdienst verweigert haben - später noch wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau keine konkreten zeitlichen Angaben zur Frage machen konnten, wann sie erfahren hätten, dass er noch immer gesucht werde. Hervorhebenswert erscheint auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, die auf Nachfragen, wann ihre Schwiegermutter zum letzten Mal vom Erscheinen der Militärpolizei berichtet habe, angab, zu diesem Zeitpunkt "sicher schon einige Monate in Österreich" gewesen zu sein, was jedenfalls auch nicht dafür spricht, dass noch nach 2001 nach dem Beschwerdeführer gesucht wurde.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.4. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, hat dieses das Verfahren als Einzelrichter fortzuführen.
2.1.5.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.5.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Montenegro einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wären.
2.2.1.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Montenegro noch in einer hier relevanten Weise gefährdet wäre: Denn - wie sich aus den Feststellungen ergibt - ist 2001 (noch für die Serbien und Montenegro umfassende Bundesrepublik Jugoslawien) ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, durch das alle Personen begnadigt wurden, die bis zum 7.10.2000 strafbare Handlungen gemäß dem damaligen Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien im Zusammenhang mit der Verweigerung des Kriegsdienstes begangen haben oder verdächtigt wurden, solche begangen zu haben. Weiters hat Montenegro im Jahr 1999 ein weiteres Amnestiegesetz beschlossen, welches den Zeitraum von 1.6.1998 bis 30.6.1999 umfasst. Beide Gesetze sind weiterhin in Kraft und werden auch in der Praxis angewandt. Dass diese Amnestiegesetze auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar wären, wurde nicht vorgebracht und haben sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Nach den Feststellungen liegen auch keine Berichte über Wehrdienstverweigerer vor, die nach ihrer Rückkehr festgenommen, belästigt oder diskriminiert worden wären. Insbesondere ist aber festzuhalten, dass eine behördliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern in Montenegro auch abgesehen von dem bisher Ausgeführten insofern unwahrscheinlich ist, als die damalige Teilrepublik Montenegro nicht an den Auseinandersetzungen im Kosovo beteiligt war und eine prowestliche Haltung eingenommen hatte und es sogar in Serbien selbst keine nachhaltigen Konsequenzen für Wehrdienstverweigerer gab. Im Ergebnis ist daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, in seiner Heimat im Jahr 1999 gesucht worden zu sein, davon auszugehen, dass der Asylbeendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten ist. Was die erst im Rechtsmittelverfahren geschilderte Furcht vor Übergriffen durch dritte Personen, nämlich solche, welche den Kriegsdienst geleistet haben, angeht, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Polizei "generell effektiv" arbeitet. Im Übrigen wurde die diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers durch keinerlei Berichte, die derartige Übergriffe wahrscheinlich erscheinen lassen würden, untermauert. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschilderte Vorfall eines solchen Übergriffes tatsächlich den Tatsachen entsprechen sollte - der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine näheren Details, nicht einmal das Jahr an dem dies angeblich stattgefunden habe, benennen - lässt sich nach Ansicht des Asylgerichthofes daraus kein allgemeines Muster einer Gefährdung ableiten.
Ferner kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-slawischen Volksgruppe mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Montenegro Übergriffen von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein, welche entweder von der staatlichen Stellen selbst ausgehen oder gegen die die Sicherheitskräfte keinen effektiven Schutz gewähren. Diesbezüglich ist auch auf die oben dargestellte Bevölkerungszusammensetzung im Sandzak zu verweisen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau angaben, in der Vergangenheit jemals persönlich Opfer derartiger Vorfälle geworden zu sein.
2.2.1.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Insbesondere kann - bereits unabhängig von den zur Grundversorgung getroffenen Feststellungen - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben vor seiner Ausreise als Maschinist in der Holzindustrie tätig war, in Montenegro in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal sich auch keine Hinweise darauf ergeben haben, dass er nunmehr nicht arbeitsfähig wäre; so wurde ihm zuletzt eine bis 28.12.2008 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt.
Somit liegen aber auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.