B4 401586-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.A., geboren am 00.00.1978, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.9.2008, Zl. 07 00.040-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 6 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1991 gemeinsam mit seinen Eltern legal nach Österreich ein.
2. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 00.00.1998, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146 und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
3. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 00.00.1999, verurteilte das Landesgericht Linz den Beschwerdeführer wegen §§ 109 Abs. 1 und 3 Z 1, 125, 105 Abs. 1 15, 89 (81/1) StGB zu einer auf 3 Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
4. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 00.00.2005, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 130 (2. und 4. Fall) 15, 128 Abs. 1 Z 4, 164 Abs. 1 und 2 (1. Fall) und 4 (2. und 3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Am 15.2.2006 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen
5. Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Linz, die dem Beschwerdeführer zuvor zweimal die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes angedroht hatte, gegen diesen mit Bescheid vom 1.9.2005ein auf 10 Jahre befristetes Aufenhaltsverbot.
6. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid 26.7.2006 ab.
7. Mit Erkenntnis vom 4.10.2006, Zl. 2006/18/0325, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
8. Am 2.1.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Am 4.1.2007 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau statt, in der dieser - zusammengefasst - Folgendes angab: Er sei serbischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei ohne Religionsbekenntnis und sei in P. (Südserbien) geboren. Ende Dezember 1991 sei er gemeinsam mit seiner Familie als Dreizehnjähriger legal nach Österreich gereist und befinde sich seitdem hier. In Österreich sei er achtzehn Monate in Strafhaft gesessen und am 15.2.2006 entlassen worden. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, in seinem Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr zu haben. Außerdem habe er "auch Angst vor den Behörden in Serbien - dass ich mit ihnen Probleme bekomme".
10. Am 8.1.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte an: "Ich befürchte eigentlich gar nichts". Die Frage, warum er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, beantwortete er dahingehend, dass er schon lange in Österreich lebe und von hier nicht weg wolle. Er wisse, er habe Fehler begangen und sich deswegen insgesamt achtzehn Monate in Strafhaft befunden. In Serbien habe er niemanden; seine ganze Familie - und zwar seine Eltern und vier Geschwister - lebten in Österreich. Seine Eltern und Brüder seien im Besitz von "Visa", seine zwei Schwestern besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen "jugoslawischen" Reisepass, ausgestellt am 00.00.2006 vom Generalkonsulat von Serbien und Montenegro in Salzburg, vor.
11. Beim Bundesasylamt am 27.2.2007 einvernommen, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, Probleme im Zusammenhang mit seiner Heirat im Jahr 2002 oder 2003 zu befürchten. Früher - vor dem Jahr 2002 - sei er mit seinen Eltern ab und zu in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, "einmal in zwei Jahren oder so, eine Woche". Aufgehalten hätten sie sich dort im Haus der Eltern, welches "ganz alt" sei. Bei einem solchen Besuch habe er seine spätere Ehefrau, B.B., kennengelernt. Diese stamme eigentlich aus G., sei aber mit dem Nachbarn verwandt und dort zu Besuch gewesen. Auf Wunsch der Eltern habe er sie geheiratet, allerdings nur traditionell und nicht standesamtlich. Das Mädchen sei dann auch nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt, sie seien ca. sechs Monate zusammen gewesen. Als der Beschwerdeführer sie verlassen habe, sei sie wieder zurückgekehrt. Ihre Familie habe in Folge Leute zu seinem Vater geschickt, um den Beschwerdeführer zu beschimpfen. Auch telefonisch sei er beschimpft worden. Auf Befragung durch seinen Rechtsvertreter gab der Beschwerdeführer an, in der Befragung vom 4.1.2007 mit den Worten "Angst vor den Behörden in Serbien" gemeint zu haben, dass er in Serbien als Albaner verhaftet werden und nicht so behandelt werden würde, wie dies für "normale Menschen" der Fall sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass bei einem Fest, das an einem 29. November stattgefunden habe, Albaner, die Flagge gezeigt hätten, eingesperrt worden seien. Konkret befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatort würden die Albaner 95% der Bevölkerung ausmachen und auch den Großteil der Polizisten stellen. Das ändere aber nichts, denn wenn "der Staat sagt, so wird das gemacht, dann wird das so gemacht, das glaube ich jedenfalls, ich weiß es nicht, ich müsste sonst meine Eltern fragen". Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sich an Angehörigen eine Schwester seiner Mutter im Herkunftsland befinde. Diese habe er allerdings schon dreizehn oder vierzehn Jahre nicht mehr gesehen. An vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat wurde dem Beschwerdeführer Länderdokumentationsmaterial zur allgemeinen Situation in Serbien und speziell zur Lage in Südserbien vorgehalten, wobei ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
12. Am 20.3.2007 langte beim Bundesasylamt eine mit 19.3.2007 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer werde durch die Familie seiner ehemaligen Frau bedroht. Es seien konkret auf das Leben bzw. die Ermordung des Beschwerdeführers gerichtete Drohungen ausgestoßen worden. Bis Ende 2004 habe er derartige Bedrohungen selbst telefonisch erhalten; daraufhin habe er die Nummer seines Mobiltelefons gewechselt. Seitdem werde insofern Druck ausgeübt, als der Vater der Frau zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat komme und "Drohungen über die Familie" ausstoße. Anzeigen seien von den Eltern des Beschwerdeführers nicht erstattet worden, da die Polizei in Südserbien keine "Aktivitäten" zeige, den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie zu schützen. Familiäre Streitigkeiten würden von der Polizei nicht zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Probleme, die der Beschwerdeführer seinen Eltern dadurch bereitet habe, könne er im Fall seiner Rückverbringung nach Südserbien auch nicht auf deren Unterstützung hoffen. Darüber hinaus befürchte er konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch serbische Behörden, da er die "UQPMP (USHTRIA QLIRIMTARE PRESHEVE MEDVE XHE BUJANOVC)", eine politische Vereinigung, die darauf hinarbeite, "Presovo" von Serbien zu befreien, finanziell unterstützt habe. Der südserbischen Polizei lägen entsprechende Zahlungsbelege des Beschwerdeführers vor. Die "UQPMP" sei eine von der serbischen Staatsmacht nicht tolerierte "kriminelle" Vereinigung, welche die albanischen Interessen zur Autonomisierung Südserbiens und des Kosovos vertrete. Im Falle seiner Rückkehr sei er deswegen durch unmittelbare staatliche Verfolgung bedroht, er werde von der Polizei gesucht und es habe diesbezüglich bereits Befragungen an seinem Elternhaus hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltes gegeben.
13. Per Telefax vom 2.9.2008 forderte das Bundesasylamt unter Übermittlung vorläufiger Sachverhaltsannahmen vor allem zur Sicherheitslage in Südserbien und zur Amnestiegesetzgebung betreffend ehemaliger Mitglieder der UCBMP den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen.
14. Am 9.9.2008 langte beim Bundesasylamt eine mit 8.9.2008 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass - vor dem Hintergrund vergangener Ereignisse - die Erhebungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage in Südserbien bloß eine "Momentaufnahme" darstellen würden, die inhaltlich nicht geeignet sei, die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu widerlegen, zumal diese Ermittlungsergebnisse den Tatsachen widersprächen. Die in Südserbien lebenden Albaner seien nach wie vor einer latenten und unmittelbaren asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Aufgrund der Unabhängigkeit des Kosovos sei die Militärpräsenz im südserbischen Teil verstärkt worden, was zeige, dass "die serbische Staatsmacht noch immer mit militärischen Mitteln" versuche, "die Minderheit der Albaner zu unterdrücken". Zudem seien weder die politischen noch die militärischen Verhältnisse in Serbien stabil, ein Anwachsen des Nationalismus sei feststellbar. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Region zurückkehren, wo derzeit eine hohe Militärpräsenz herrsche und ein jederzeitiges militärisches Vorgehen gegen die albanische Volksgruppe nicht ausgeschlossen werden könne.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, darunter auch zur Sicherheitslage, zur Lage speziell in Südserbien und zur Grundversorgung. Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, im Herkunftsland nicht bedroht zu werden, im Laufe der Einvernahmen aber sein Vorbringen gesteigert habe. In den Evidenzen des Bundesasylamtes und im Zentralen Melderegister habe auch keine Frau namens B.B. aufgefunden werden können; hingegen gebe es Einträge zu einer B.B., die vom 18.11.2002 bis 17.6.2003 am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemeldet gewesen sei und auch einen Asylantrag gestellt habe. Diese Frau sei nun verheiratet. Eine Bedrohung durch deren Familie in Serbien sei insofern nicht nachvollziehbar, als ihr Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und seit 1996 durchgehend im Inland gemeldet sei. Auch deren Mutter und zumindest ein Bruder seien in Österreich aufhältig. Auch in Hinblick darauf, dass G. im Kosovo liege, sei es nicht glaubwürdig, dass diese Personen nach Südserbien fahren würden, um Drohungen gegen den ebenfalls in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers auszustoßen. Zu der in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.3.2007 erstmals geäußerten Gefährdungssituation wegen finanzieller Unterstützung der UCPMB wurde ausgeführt, dass dieses - in den vorangehenden Einvernahmen nicht geäußerte - Vorbringen unglaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, im Jahr 2002 und zuvor in Südserbien auf Urlaub gewesen zu sein. Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes sei das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangt, dass die Asylantragstellung lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt sei. Auch die in der Einvernahme am 8.1.2007 gegebene Antwort auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, deute in diese Richtung; der Beschwerdeführer habe nämlich unter Hinweis auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen angegeben, Österreich nicht verlassen zu wollen. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens könnte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie seiner "Ex-Frau" an die Behörden des Herkunftsstaates wenden. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich ferner weder eine Gefährdung durch die Unterstützung der UCPMB noch, dass die albanische Volksgruppe in Serbien einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliege. Dass der Beschwerdeführer in Serbien seinem Herkunftsstaat zurechenbare Übergriffe seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, gegen die er sich nicht zur Wehr setzen könne, sei nicht glaubhaft. Die serbische Rechtsordnung sehe auch ausreichend Instrumentarien vor, um sich "gegen rechtswidrige Fehltritte einzelner Organwalter" zur Wehr zu setzen. Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Spruchpunkt I. fest, dass sich weder aus der allgemeinen noch der individuellen Lage eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammenlebe noch zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Überdies sei auf die dreimalige strafgerichtliche Verurteilung zu verweisen. Den Asylantrag habe er erst nach einem am 1.9.2005 verhängten und am 9.8.2006 rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbot gestellt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes in Österreich noch nach Südserbien zurückgekehrt und verfüge zumindest über eine Tante in seinem Herkunftsstaat. Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass § 38 Abs. 1 Z 6 zur Anwendung gelange, da vor Asylantragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei.
16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Darin wird unter Wiedergabe der Stellungnahme vom 8.9.2008 im Wesentlichen vorgebracht, dass diese "keinerlei Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung gefunden" habe. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, der Argumentation des Bundesasylamtes werden keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Sofern in der Beschwerde gerügt wird, die Stellungnahme vom 8.9.2008 habe "keinerlei Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung gefunden", ist darauf hinzuweisen, dass das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen durch keinerlei Herkunftsländerinformation belegt ist und daher nicht geeignet ist, die Richtigkeit der - auf seriöse Quellen gestützten -Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Da das Bundesasylamt überdies zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einen Fluchtgründen ausgegangen ist und die Beschwerde den dazu ins Treffen geführten Argumenten nicht konkret entgegengetreten ist, konnte auch von der Aufnahme des in Beschwerde beantragten Sachverständigengutachten, der Beschwerdeführer sei in Serbien aufgrund der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, abgesehen werden. Der Antrag, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers "entsprechende Ermittlungen" durchzuführen, um sein Vorbringen zu verifizieren, lässt wiederum nicht erkennen, durch welche Beweismittel Beweis aufgenommen werde soll.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist festzuhalten, dass es ihm - wie oben bereits ausgeführt - nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Weiters ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass die behauptete Bedrohungssituation auch im Falle einer hypothetischen Zugrundelegung nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre: Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann einerseits nicht angenommen werden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz gegen Übergriffe von dritter Seite zukommen lassen würden, andererseits kann nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden des Herkunftsstaates asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre - etwa im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung der UCBMP.
2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters ist angesichts der getroffenen Feststellungen von einer in Serbien gewährleisteten Grundversorgung auszugehen; auch verfügt der 1978 geborene, gesunde Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben regelmäßig nach Südserbien (wo jedenfalls eine Tante mütterlicherseits von ihm lebt) gereist ist, dort über ein Mindestmaß an Anknüpfungspunkten. Zur Möglichkeit der Unterkunftnahme ist auch auf das Elternhaus des Beschwerdeführers zu verweisen, in welchem dieser mit seiner Familie bei den vergangenen Aufenthalten in Südserbien gewohnt hat.
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen; in der (rechtsanwaltlich verfassten) Beschwerdeschrift werden der Ansicht des Bundesasylamtes keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Ein schützenswertes Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers mit seinen in Österreich an anderer Adresse lebenden Eltern bzw. Geschwistern ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sollte - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - dennoch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben anzunehmen sein, wäre dieser in Hinblick auf seine im Verfahrensgang dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als die öffentlichen Interessen das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, wobei insbesondere auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten hinzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat ferner jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat - und nach Ablauf seines Aufenthaltsverbotes - eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken (vgl. dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ [2007], 861). Auch muss in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, regelmäßig mit seinen Familienangehörigen nach Südserbien gereist zu sein, angenommen werden, dass für diese keine Hindernisse bestehen, den Beschwerdeführer dort zu besuchen (vgl. dazu etwa EGMR v. 31.7.2008, Darren Omoregie ua. v. Norwegen, Rs. 265/07). Was aber eine allfällige Verletzung des Rechts auf Privatleben angeht, ist - neben dem bereits Ausgeführten - insbesondere auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren wurde, dort aufgewachsen ist und mehrere Jahre die Schule besucht hat und auch nach seiner Übersiedlung nach Österreich regelmäßig dorthin zurückgekehrt ist (dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer um einiges älter war, als er die Straftaten verübte, unterscheidet den gegenständlichen Fall von jenem, der der Entscheidung des EGMR v. 23.6.2008, Maslov v. Österreich, Rs. 1638/2003, zugrunde liegt). Auch hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Frage, ob er einen Beruf erlernt habe, verneint. Der Vollständigkeit halber sei hier (nochmals) festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen das im Instanzenzug von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 26.7.2006 gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot, das im Wesentlichen mit seinen oa. strafgerichtlichen Verurteilungen begründet wurde, mit Erkenntnis vom 4.10.2006 als unbegründet abgewiesen hat. Dass der daran anschließende, sich im Wesentlichen aus einem - wie gezeigt - zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigten Asylantrag ergebende weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im gegebenen Zusammenhang zu dessen Gunsten ins Gewicht fiele, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht anzunehmen. Schließlich kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme (vgl. dazu etwa den aktenkundigen Auszug aus dem elektronischen Fremdeninformationssystem [FI] vom 00.00.2008) noch dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
2.4. In Hinblick auf das oa. rechtskräftige Aufenthaltsverbot, das gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war, kann dem Bundesasylamt auch darin nicht entgegengetreten werden, dass es einer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.