TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 C2 313059-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

C2 313059-1/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des I.S., geb. 00.00.1971, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, FZ. 02 19.318-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung des I.S. vom 27.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, FZ. 02 19.318-BAT, wird gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

I.S. wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 21.7.2002 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.6.2007, erlassen am 19.6.2007, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Sri Lanka zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 27.6.2007 zur Post gegebener Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - am 4.4.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007

 

Karte von Sri Lanka

 

UNHCR, UNHCR Position on the international protection needs of Asylum-seekers From Sri Lanka, Dezeber 2006

 

Human Rights Watch, Sri Lanka, Jänner 2007

 

UNHCR, UNHCR - Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka, Jänner 2007

 

Schweizer Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Februar 2007

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, März 2007

 

Amnesty international Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,

 

Amnesty international Deutschland, Todesstrafe in der Praxis abgeschafft, 01.01. bis 31.12.2006

 

Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen sozialistischen Republik Sri Lanka, Juni 2007

 

Home Office, Country of Origin Information Report Sri Lanka, September 2007

 

Weiters wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof eine auf den Berufungswerber lautende Geburtsurkunde samt Übersetzung als Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt den Namen I.S., ist am 00.00.1971 geboren und Staatsangehöriger von Sri Lanka.

 

Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Beweismittel sowie seiner Aussage hinsichtlich seines Alters des Augenscheins im Rahmen der Verhandlung sowie seinen Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, seiner Orts- und Sprachkenntnis fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Berufungswerber hatte vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat - in dessen Rechtsnachfolge der Asylgerichtshof nun entscheidet - behauptet, mit staatlichen Stellen Probleme zu haben, da er mit einer der LTTE angehörenden Tamilin verheiratet gewesen sei und die staatlichen Organe dieser Frau - auch durch Erpressung von Aussagen des Berufungswerbers - habhaft werden hätten wollen.

 

Der Berufungswerber hatte es jedoch nicht vermocht, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, da diese äußerst widersprüchlich dargebracht wurde.

 

So mag es vielleicht noch möglich, wenn auch verwunderlich sein, dass er den Familiennamen seiner Frau in der Verhandlung vor dem erkennenden Richter nicht wusste, nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum er vor dem Bundesasylamt in der Lage war den Namen zu nennen; seine Erklärung, dass er zu diesem Zeitpunkt noch ein Papier mit deren Namen gehabt hätte, verliert im Hinblick auf seine Ausführungen vor dem erkennenden Richter, er hätte den Namen niemals gewusst, an jeglichem Wert. Das Bundesasylamt hat den Umstand des Verwendens eines Zettels protokolliert. Hätte der Berufungswerber den Namen vor dem Bundesasylamt noch auswendig gewusst, so hätte alleine der Umstand, dass er das gegenständliche Papier verloren hätte, nichts an seinem Wissen geändert, daher war seine Verantwortung nicht nachvollziehbar.

 

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber am Beginn der Befragung durch den erkennenden Richter seine Ehewohnung in R. nicht erwähnt hatte, sondern angegeben hatte, in einem Vorort von Colombo gemeinsam mit seinem Bruder gelebt zu haben, wurde nicht hinreichend erklärt. Bei der Aufforderung, alle Wohnorte zu nennen, würde ein Mensch, der die vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgründe wirklich hätte, jedenfalls nicht seine Ehewohnung, die mit diesen Gründen in unmittelbarem Zusammenhang steht vergessen.

 

Am schwersten wiegen aber die extremen Unstimmigkeiten im Rahmen der Schilderung der Verfolgungshandlungen. Während der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, dass die Polizei insgesamt zwei Mal erschienen sei, gab er vor dem erkennenden Richter an, dass die Polizei sogar bis zu drei Mal an einem Tag gekommen sei, insgesamt also weit öfter als zwei Mal. Auch dass sich der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den vor dem Bundesasylamt angegeben Umstand, dass er einen Freund bei der Polizei gehabt hätte, der ihn vor der drohenden weiteren Verfolgung gewarnt hätte, erinnern konnte, spricht gegen die Richtigkeit der Fluchtgeschichte.

 

Weiters ist bezeichnend, dass der Berufungswerber auf die Frage, was im Falle einer Rückkehr passieren würde, angab, dass er nicht nach Hause könne, da er auf Grund des Versterbens seiner Eltern traurig sei.

 

Daher wurde die Fluchtgeschichte des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht.

 

Eine andere Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe wurde nicht behauptet und ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen; daher wurde eine solche nicht glaubhaft gemacht.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Eine Verfolgung oder Bedrohung durch Privatpersonen wurde nicht behauptet und ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen; daher wurde eine solche nicht glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

In Colombo und Umgebung herrschen nicht solche Verhältnisse, dass praktisch jedermann, der dorthin kommt, in eine hoffnungslose Situation geraten würde. Dies ergibt sich aus den Länderberichten.

 

Die berufende Partei ist gesund, daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

 

Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen, insbesondere da sie zur Mehrheitsbevölkerung der Singalesen gehört, das heißt, nicht den die Tamilien unter Umständen treffenden Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Colombo, der Hauptstadt Sri Lankas, in deren Vorort die Partei gewohnt hatte, kein Obdachlosenproblem gibt; auch Hinweise auf derzeitige Probleme in der Befriedigung der Grundbedürfnisse sind in Colombo und der Umgebung den Länderberichten nicht zu entnehmen; selbst die berufende Partei hat vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eingestanden, in Sri Lanka leben zu können, wenn sie die behaupteten Probleme - die in Wahrheit nicht existieren - nicht haben würde. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat und den Aussagen der berufenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, auch wenn es keine Berichte über deren Vollstreckung gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.

 

Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nur ganz wenig deutsch. Die berufende Partei hat eine Arbeit in Österreich und verdient ¿ 500 im Monat.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hatte, von einem Einreisevisum abgesehen, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine Verwandte oder Freunde in Österreich. Die Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist legal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher war die Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.

 

II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 21.7.2002 im Bundesgebiet aufhält, aber, von einem einmaligen Visum abgesehen, niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Berufungswerber, der sich länger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde, da alleine die Dauer des Aufenthalts noch keine besondere Verfestigung bewirken kann. Da der Berufungswerber aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese würden alle in Sri Lanka leben, das Bestehen von freundschaftlichen Beziehungen nicht einmal behauptet hat und er trotz seines langen Aufenthalts nicht hinreichend deutsch kann, sowie eine soziale Integration - vom Freundeskreis abgesehen - nicht zu erkennen war, da keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht werden, er nicht selbsterhaltungsfähig ist, da sein Einkommen unter dem Existenzminimum des § 291a Exekutionsordnung liegt und er wusste, dass er im Falle der Abweisung seines Asylantrags, mit der er auf Grund des Vorbringens einer unwahren Fluchtgeschichte rechnen musste, ausgewiesen werden kann, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und der legalen Einreise keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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