TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 D6 306801-3/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

D6 306801-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des H.I., geb. 00.00.1997, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2008, FZ. 08 06.843-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Sohn des Beschwerdeführers zu D6 306802-3/2008, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 18.9.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

 

Mit Bescheid vom 12.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei.

 

Die dagegen erhobene Berufung vom 23.10.2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 7.11.2006 ab.

 

Mit Beschluss vom 27.5.2008, Zlen. 2007/20/0123 bis 0124, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde nach Art. 131 B-VG ab.

 

2. Am 4.8.2008 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid vom 1.9.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 4.8.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (wohl: Z 1) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).

 

Dagegen wurde die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.9.2008 erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer hat durch seinen gesetzlichen Vertreter am 4.8.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Vater, der Beschwerdeführer zu D6 306802-3/2008, stellte ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der - wie auch jener des Beschwerdeführers - vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung nach Polen zurückgewiesen wurde.

 

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

2. Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt des Vaters des Beschwerdeführers.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Gemäß Art. 129c B-VG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder - soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist - durch Einzelrichter.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Der vorliegende Antrag wurde am 4.8.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

3.2 Der Beschwerdeführer ist als dessen Sohn Familienmitglied des Beschwerdeführers zu D6 306802-3/2008 iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren über Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen. Daher ist - soweit das Verfahren eines Familienangehörigen (wie dies hier der Fall ist) an das Bundesasylamt gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zurückzuverweisen war - auch das Verfahren des anderen Familienangehörigen zurückzuverweisen. Wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen anhängig sind, kann nicht davon gesprochen werden, dass diese "unter einem" geführt werden.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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