B7 232.286-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des A. S., geb. 00.00.1981, StA.: Republik Kosovo, vom 19.09.20008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, Zahl: 07 07.951-EWEST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von A. S. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein ehemaliger Staatsangehöriger Serbiens, Provinz Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit gelangte am 28.06.2002 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 13.10.2002 einvernommen. Das Bundesasylamt wies diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 13.10.2002 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo - gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte mit einem am 21.10.2002 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Berufung.
Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Albaner an und er sei mit seiner Familie wegen der Religion in Konflikt gekommen, seine Eltern seien streng gläubige Moslems. Er wolle jedoch ein modernes Leben führen. Seine Eltern hätten sicher für ihn eine Frau mit Kopftuch ausgesucht und er sei deshalb des Öfteren aus dem Hause verwiesen worden. Er hätte hier in Österreich eine Freundin gefunden, die er heiraten wolle.
Das Bundesasylamt kam nach umfangreicher Feststellung der allgemeinen Situation in der Provinz Kosovo zum Ergebnis, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe und auch eine Gefährdung gemäß § 57 FrG nicht vorliege.
In der daraufhin erhobenen Berufung wurde auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo hingewiesen und geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von seiner eigenen Familie nicht mehr ernährt werden könne und diese auch mit dem religiösen Lebenswandel des Asylwerbers nicht einverstanden wäre. Der Antragsteller hätte keine Existenzgrundlage im Kosovo.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 18.02.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers durch und verkündete mündlich die Abweisung der Berufung gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 idF 126/2002.
Gegen den mündlich verkündeten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die aufschiebende Wirkung antragsgemäß zuerkannte.
In der Folge zog der Beschwerdeführer zunächst den Asylantrag zurück, in der Folge dann auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Am 22.04.2004 erfolgte unter der Zl. 232.286/0-IX/25/02 die schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2004 mündlich verkündeten und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheides durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats.
Mit Urteil des Landesgerichts vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19.09.2007, Zl. Fr-368/2/07 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthalts- respektive Rückkehrverbot verhängt.
Am 29.08.2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser Schritt vom Antragsteller sowohl vor einem Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg im Zuge seiner Einvernahme am 30.08.2007 als auch vor der erstinstanzlichen Behörde am 04.09. und am 11.09.2007 im Wesentlichen damit, dass "ich mir in Österreich meine Zukunft aufgebaut habe" und "zu Hause obdachlos wäre (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die Fluchtgründe hätten sich seit seiner Erstantragstellung im Jahr 2002 jedoch nicht geändert: "Ich habe dieselben Gründe wie damals, als ich nach Österreich gekommen bin (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Lediglich sein Vater, welcher hauptausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat gewesen sei, wäre zwischenzeitlich verstorben. Der Bruder des Antragstellers habe dessen Haus geerbt, weshalb der im Betreff Genannte nunmehr im Falle seiner Heimkehr in den Kosovo befürchte, in die Obdachlosigkeit zu geraten. "Ich habe auch gehört, dass es im Kosovo keine Arbeit gibt (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem hätten zwei Unbekannte versucht, den Bruder des Asylwerbers zu berauben und wäre dies neben mehreren Zeitungsartikeln aus der Heimat ein Indiz dafür, dass "es im Kosovo keine Sicherheit gibt (Seite 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Der neuerliche Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zl. 07 07.951 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, in die Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Antragstellers mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 01.10.2007 fristgerecht berufen und darin neuerlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Zudem sei die wirtschaftliche Lage ebenso wie auch die aktuelle Arbeitsmarktsituation im Kosovo schlecht und habe der im Betreff Genannte "geradezu panische Angst vor seiner Rückkehr in den Kosovo (Seite 222 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Da sich der Asylwerber mittlerweile bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich befinde und in dieser Zeit regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen sei, wäre dieser "sozial bestens integriert (Seite 223 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zwar habe sich der im Betreff Genannte nach zweijähriger Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin "aufgrund diverser Uneinigkeiten (Seite 223 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" scheiden lassen, jedoch hätte sich in der jüngeren Vergangenheit das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen Gattin zusehends gebessert, sodass mittlerweile "über eine abermalige Heirat" nachgedacht würde. Daraus resultierend wäre eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unrechtmäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu qualifizieren.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007, Zl. 232.286-2/2E-V/14/07, wurde die Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. betreffend die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 richtete, seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060-7, stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007, Zl. 232.286-2/2E-V/14/07, im eben genanntem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar die ursprünglich dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin bis 11.02.2008 verliehene und gültige Niederlassungsbewilligung durch das von der Sicherheitsdirektion Salzburg mit Bescheid vom 19. September 2007 verhängte Rückkehrverbot grundsätzlich entzogen worden sei, jedoch habe der im Betreff Genannte gegen diese Entscheidung der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19. September 2007 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge Folgendes aus:
"Mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. AW 2007/18/0497, wurde dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig, sodass der zitierte hg. Beschluss bewirkte, dass die unter 3.3. dargestellte rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist (vgl. auch die bei Mayer, B-VG4 (2007), 813, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und idS den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, mit weiteren Nachweisen).
Da die belangte Behörde die unter 3.2 bis 3.4. angeführte Rechtslage samt den dazugehörigen Sachverhaltselementen bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung nicht berücksichtigte, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Demgegenüber lehnte der Verwaltungsgerichthof mit selbigem Erkenntnis vom 20.06.2008 die Behandlung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. (die Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache) des angefochtenen Bescheides ab.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ. 232.286-2-V/14/2007/9E, wurde - im nunmehr beim Asylgerichtshof in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wieder anhängigen Verfahren - der Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) vom 01.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zl. 07 07.951-EAST West, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid - spruchgemäß zur Gänze - behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, Zl. 07 07.951-EWEST, wurde in der Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid durch das Bundesasylamt nicht getroffen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.06.2008 die Ausweisungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben habe - das verwaltungsgerichtliche Verfahren bezüglich Rückkehrverbot sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides noch anhängig - werde über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Telefaxweg zugestellt am 05.09.2008, dem Beschwerdeführer selbst zugestellt am 09.09.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltschriftsatz vom 19.09.2008, zur Post gegeben ebenfalls am 19.09.2008, jedenfalls fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 23.09.2008 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat über die mit 19.09.2008 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, Zl. 07 07.951-EWEST, erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Ad I)
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang vorab, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060-7, der damals angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007, Zl. 232.286-2/2E-V/14/07, nur soweit er die Berufung gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.09.2007 (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abwies, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Im Hinblick auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.09.2007 (betreffend die Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG, sohin betreffend Frage des Vorliegens entschiedener Sache) wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hingegen abgelehnt und dieser Spruchpunkt daher bestätigt; dieser Teil der damaligen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher rechtskräftig entschieden.
Wenn sich nun auch aus der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, Zl. 232.286-2-V/14/2007/9E, - anders als dem Spruch zu entnehmen ist - ableiten ließe, dass mit diesem Erkenntnis eigentlich lediglich die Behebung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG beabsichtigt war, so gehört dennoch die - nunmehr ebenfalls - in Rechtskraft erwachsene spruchgemäße Behebung des gesamten Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, GZ. 07 07.951-East West, gemäß § 66 Abs. 2 AVG - sohin auch die Behebung der rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache -, durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, Zl. 232.286-2-V/14/2007/9E, dem Rechtsbestand an.
In Bindung an diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erließ das Bundesasylamt in der Folge den nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 05.09.2008, Zl. 07 07.951-EWEST, und traf neuerlich eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2007.
Der Beschwerdeführer stützt sein im Rahmen seiner zweiten Antragstellung vom 30.08.2007 getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat. Dies wurde im Übrigen auch bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Ablehnungsbeschluss vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060-7, so gesehen und bestätigt.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde - das Bundesasylamt - habe anlässlich der Behebung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.08.2008 kein neues Verfahren durchgeführt, insbesondere habe die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.09.2007, Zl. 07 07.951-East West, durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008 das Verfahren wieder im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens anhängig war und in diesem sehr wohl erstinstanzliche Einvernahmen - nämlich am 30.08.2007, am 04.09.2007 und am 11.09.2007 stattfanden. Zwischenzeitlich wurden keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht, welche geeignet gewesen wären, zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung zu führen. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 19.09.2008 wird in keiner Weise substantiiert ausgeführt, was an denn nun seitens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren konkret vorgebracht werden hätte können, was geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Bescheidergebnis zu führen.
Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zurecht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 05.09.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein neues zulässiges Vorbringen erstattet hat und dass bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen. Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen generellen Verschlechterung für Angehörigen der albanischen Volksgruppe ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004 - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und der Anerkennung der Republik Kosovo u.a. durch die Republik Österreich - nicht eingetreten; im Gegenteil ist eine weitere Verbesserung der Lage für Angehörige der albanischen Volksgruppe, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, eingetreten. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe zu entnehmen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.
Im Lichte der Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Wie bereits mehrfach erwähnt, beinhaltet der angefochtene erstinstanzliche Bescheid keine Ausweisungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche offenbar dahingehend zu verstehen sind, dass sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, keine Ausweisungsentscheidung bekommen zu haben, sind - da dem Beschwerdeführer durch den Nichtausspruch einer Ausweisung keine rechtlichen Nachteile erwachsen - nicht nachvollziehbar. Da weiters im erstinstanzlichen Bescheid keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, kommt auch dem erkennenden Asylgerichtshof keine Zuständigkeit zu, im Beschwerdeverfahren eine solche Ausweisungsentscheidung (erstmals) zu treffen.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass der Asylgerichtshof die Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, warum es keine Ausweisungsentscheidung getroffen hat, im Ergebnis nicht zu teilen vermag. Die in dem die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007 behebenden Teil getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060 - welcher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen hatte -, gehen nämlich erkennbar von dem Umstand aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007 noch über eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 11.02.2008, verfügte. Sohin ging der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen eines Ausweisungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.12.2007 aus. Dieses Ausweisungshindernis wäre aber mit Ablauf dieser Niederlassungsbewilligung daher am 12.02.2008 weggefallen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kommt daher - sofern der Beschwerdeführer nicht zwischenzeitlich über allfällige andere bzw. weitere Aufenthaltstitel verfügt - dem Argument, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bezüglich Rückkehrverbot sei zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides noch nicht abgeschlossen gewesen - nur eingeschränkte Relevanz zu, da - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19.07.2007, mit welchem ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, die rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist - die ursprünglich bestanden habende Niederlassungsbewilligung einer durch die Asylbehörden zu verfügenden Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegensteht.
Ad II)
In der Beschwerde vom 19.09.2008 wird u.a. der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge erkennen, die belangte Behörde - das Bundesasylamt - sei schuldig, die "durch das asylgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im zu verzeichneten Ausmaß" zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wird, fehlt es für einen im asylgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Kostenersatz an einer gesetzlichen Grundlage. Dieser Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.