C2 267552-0/2008/30E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der N.L., geb. 00.00.1959, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, FZ. 04 11.253-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2008 zu Recht erkannt:
Die Berufung von N.L. vom 13.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005, Zahl: 04 11.253-BAI, wird abgewiesen gemäß § 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG.
Der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:
"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird N.L. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
Die nunmehr berufende Partei hat am 31.5.2004 einen Asylantrag gestellt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.12.2005, erlassen am 4.1.2006, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in die Mongolei zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
Mit undatierter, am 13.1.2006 bei der Behörde eingebrachter, Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Dieser Berufung wurde die Kopie eines mongolischen, auf die Berufungswerberin lautenden Führerscheins beigelegt.
Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde noch in seiner Funktion als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylamtes am 15.11.20006, am 30.5.2007 und am 10.6.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und - von der ersten Verhandlung abgesehen - unter Beiziehung eines Sachverständigen abgehalten.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Berufungswerberin in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
US Department of State, Mongolia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007
US Department of State, Mongolia, International Religious Freedom Report 2007
Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, Juli 2007
Österreichische Botschaft, Asylbericht, Mongolei allgemein, 14.9.2006
Österreichische Botschaft, Asylbericht, Mongolei, spezielle Fragen, undatiert
Amesty International, ai Jahresbericht 2007 Mongolei, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein auf die Berufungswerberin lautender mongolischer Führerschein;
Eine auf die Berufungswerberin lautende mongolische Geburtsurkunde
Eine Meldebestätigung und
Zwei länderkundliche Sachverständigengutachten.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei ist volljährig und mongolische Staatsangehörige.
Die berufende Partei hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht; in den festgestellten Angaben ist ihr insoweit zu glauben, dass sie volljährig ist, da neben ihren Behauptungen auch der in den mündlichen Verhandlungen vorgenommene Augenschein spricht.
Die Staatsangehörigkeit der Berufungswerberin steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die Berufungswerberin angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei, in der es zu keiner Gruppenverfolgung von Menschen kommt, die einer Gruppe angehören, der auch die berufende Partei angehört. Sie ist als ethnische Mongolin Mitglied der Mehrheitsbevölkerung, hat eine Gruppenverfolgung nicht behauptet und eine solche ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen. Die individuelle Verfolgung ist unten (siehe iii.) zu prüfen.
Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die berufende Partei ist gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen nach Österreich eingereist, wobei sich der Ehemann dem Verfahren entzogen hat; sein Aufenthalt ist bis heute unbekannt.
Die Berufungswerberin hatte am 31.5.2004 vor der damals nicht existierenden Bundesgendarmerie nach ihrem Aufgriff angegeben, dass ihr Mann "Probleme mit der Firma" hätte und "wir uns das Schutzgeld nicht mehr leisten" könnten.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.6.2004 gab die Berufungswerberin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann das Geschäft geführt und die Berufungswerberin selbst sich um Haushalt und Familie gekümmert hätte. Ihr Mann sei eines Tages bewustlos auf der Straße gefunden worden und sie hätte von dem Vorfall erfahren, als man sie darüber verständigt hätte, dass er im Krankenhaus liegen würde. Der Ehemann hätte der Berufungswerberin gesagt, dass sie das Haus nicht verlassen und auf die Kinder aufpassen solle, er hätte aber keine Anzeige erstattet. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Krankenhaus hätte ihr Mann Tag und Nacht per Handy verhandelt, da er aber gewollt hätte, dass die Familie diese Telefonate nicht höre, wisse die Berufungswerberin nicht, worum es gegangen sei, lediglich dass Kriminelle von ihrem Mann Schutzgeld und die Möglichkeit, Geld zu waschen, haben wollten. Da der Mann dies nicht wollte, hätte er schließlich die Flucht organisiert. Zwar hätte man die Berufungswerberin während der Zeit, in der ihr Ehegatte im Krankenhaus gelegen sei, auch angerufen, ihr Mann hätte aber nicht gewollt, dass sie diese Gespräche führe. Probleme mit staatlichen Stellen hätte die Berufungswerberin nicht gehabt.
In der Einvernahme am 7.6.2004 wurde die Berufungswerberin nicht zu ihren Fluchtgründen befragt.
Am 2.8.2005 wurde die Berufungswerberin ein weiteres Mal einvernommen und ergänzte, dass ihr Mann ein Geschäft für Baumaterialien und ein Unternehmen für Städteverkehr gehabt hätte und ihr Mann, er war von 1982 bis 1990 selbst Kriminalpolizist, sei mehrmals von der Polizei einvernommen worden, habe jedoch niemals Angaben gemacht. Die Erpressungen wären nun möglich, da eine Person, die ihren Mann vor einer nicht näher bezeichneten Organisation geschützt hätte, nunmehr vor zwei Jahren, also 2002 oder 2003, zu Tode gekommen sei und diese Organisation nunmehr seit 2002 an ihren Mann mit ihren Forderungen herantreten würde.
In der Berufung wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie einmal - als ihr Mann im Spital gewesen sei - angerufen worden sei. Man habe ihr ausrichten lassen, dass man wisse, wo sie und ihre Kinder sein würden. Weiters wurde (vorerst in Kopie) ein mongolischer, auf die Berufungswerberin lautender Führerschein vorgelegt.
In den Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen, vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurden ein mongolischer Führerschein und eine mongolische Geburtsurkunde beigebracht, beide Dokumente lautend auf die Berufungswerberin, und diese näher zu Details ihrer Fluchtgeschichte befragt.
Schließlich führte die Berufungswerberin an, dass es bereits einmal einen Mordfall in Batjargal gegeben hätte, sie wolle nicht, dass ihrer Familie ähnliches passiere.
Durch den erkennenden Richter wurde ein Sachverständigengutachten durch einen länderkundlichen Sachverständigen, der die mongolische Sprache spricht, sich immer wieder in der Mongolei aufhält und vor allem in der Lage ist, in der Mongolei über einen Menschenrechtsanwalt, dessen Identität im Hinblick einerseits staatliche Repressionen und andererseits private Rachehandlungen für seine Erhebungen geheim gehalten wird aber dem Gericht bekannt ist, und der in verschiedenen anderen Verfahren auch schon bewiesen hat, dass er durch einen direkten Zugriff auf die Rechtsanwälte in der Mongolei und sohin auf verschiedene Datenbanken, Identitätsüberprüfungen oder durch andere Mittel, vor allem persönliche Erhebungen, entscheidungsrelevante Tatsachen verlässlich zu erheben in der Lage war. Dieser Anwalt hat im Auftrag des bestellten Sachverständigen die Identität der Berufungswerberin im Melderegister überprüft und diese nicht gefunden, ebenso wenig wie die des Ehemanns und der Kinder der Berufungswerberin. Durch die unwahren Identitätsangaben der Berufungswerberin und ihrer Kinder und vor allem auch hinsichtlich ihres Mannes sei eine Überprüfung der Fluchtgeschichte nicht möglich. Auch unter einer von der Berufungswerberin als Handynummer ihres Schwagers bekannt gegebenen Telefonnummer würde sich niemand melden und es wären keine Akte auffindbar, aus denen sich die Tätigkeit des Mannes der Berufungswerberin als Polizist bestätigen lies.
Da die Berufungswerberin nach Vorhalt des Gutachtens die oben genannten Beweismitteln vorlegte wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben; auch unter Nutzung der Informationen aus den Dokumenten konnten die Identitätsangaben der Berufungswerberin und ihrer Familie nicht verifiziert werden. So sei der die Meldeauskunft angeblich ausstellende Bürgermeister eine andere Person als die in der Bestätigung genannte, es gebe auch keinen solchen Mitarbeiter, weiters wäre auch die Geburtsurkunde nicht authentisch. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Mann der Berufungswerberin Polizist gewesen sei.
In beiden Gutachten wurden auch die Hintergründe des von der Berufungswerberin genannten Mordfalls dargelegt, es handle sich hierbei um Mord im Familienbereich, der aufgeklärt wurde.
In den verschiedenen Stellungnahmen in der Verhandlung oder mit Schriftsatz wurde von der berufenden Partei immer wieder auf die Richtigkeit ihres Vorbringen hingewiesen.
In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten und Aussagen ist es der Berufungswerberin zwar gelungen, ihre Fluchtgründe im Wesentlichen widerspruchsfrei darzulegen und sie hat auch versucht, Beweismittel vorzulegen.
Trotz alledem hat sie es nicht vermocht, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Um dies zu begründen ist vorweg auszuführen, dass es sich bei der Mongolei um einen Rechtsstaat zumindest im formellen Sinne handelt, auch wenn sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen ergibt, dass die Mongolei ein erhebliches Korruptionsproblem hat. Es besteht jedoch einerseits ein zentrales Melderegister und andererseits haben Rechtsanwälte auf dieses - ohne Meldung an staatliche Stellen - Zugriff. Der beauftragte Sachverständige hat einen solchen Rechtsanwalt an der Hand, der bereits in mehreren Fälle die Richtigkeit von angegebenen Identitäten feststellen hatte können. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch nachvollziehbar dartun können, dass zwei der drei vorgelegten Dokumente - nämlich die Meldebestätigung und die Geburtsurkunde - nicht der Richtigkeit entsprechen, weil erstere von einem in der Realität nicht existierenden Beamten und zweitere entgegen der üblichen Vorgehensweise ausgestellt wurde. Damit hat die Berufungswerberin aber gezeigt, dass sie sich nicht scheut, Dokumente vorzulegen, von deren Echtheit sie sich zumindest nicht überzeugt hat. Daher ist dem Sachverständigen in der Einschätzung zu folgen, dass die Berufungswerberin falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und Wohnanschrift gemacht hatte.
Da sich darüber hinaus auch herausgestellt hatte, dass trotz einer Überprüfung nicht festgestellt werden konnte, dass der Ehemann der Berufungswerberin Polizist im Herkunftsstaat war, ist davon auszugehen, dass auch dessen Identität nicht der Wahrheit entspricht.
Dass die Berufungswerberin über ihre Identität jedoch die Unwahrheit gesagt hat, lässt nach der Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass sie eine Überprüfung ihrer Fluchtgeschichte verunmöglichen wollte; dies lässt sich - im Hinblick auf die bestehenden Verschiegenheitspflichten der Behörde und im Hinblick auf das Datenweitergabeverbot an Behörden des Herkunftsstaates - nur damit erklären, dass keine Fluchtgründe vorlagen. Jedenfalls wurde solche auf Grund der offensichtlich falschen Aussage der Berufungswerberin nicht glaubhaft gemacht.
Da andere Gründe weder behauptet wurden noch glaubhaft gemacht wurden, hat die Berufungswerberin keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht.
Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.
Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand
Die berufende Partei ist gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. In der Mongolei wird die Todesstrafe gemäß dem Strafgesetzbuch in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub (Art. 53 StGB).
Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.
Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und dem Akteninhalt.
Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei führt mit ihren beiden Söhnen ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, ihr jüngerer Sohn ist Familienangehörige im Sinne des Familienverfahrens des AsylG. Der Ehegatte der berufenden Partei ist unbekannten Aufenthalts. Den letzten Kontakt hatte die berufende Partei mit ihrem Ehegatten Ende September 2004.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie kann auch nicht deutsch. Die berufende Partei arbeitet im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas mit, welches Asylwerber an Privatpersonen zur Leistung von Hilfstätigkeiten vermittelt.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei hat - von ihren Söhnen abgesehen - keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.
II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die berufende Partei hat den oben genannten Familienangehörigen, auch im Asylverfahren war. Allerdings wurde unter einem dessen Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Berufung zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die berufende Partei hat den oben genannten Familienangehörigen, auch im Asylverfahren war. Allerdings wurde unter einem dessen Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Berufung zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden unter Bedachtnahme auf die neueste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 8.4.2008 (Nnyanzi gg. UK). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Berufungswerberin, die sich seit 31.5.2004 im Bundesgebiet aufhält und insbesondere ihre Söhne, deren Integration insoweit zu berücksichtigen ist, als eine alleinige Ausweisung der Berufungswerberin vor allem im Hinblick auf ihren minderjährigen Sohn aber wohl auch im Hinblick auf ihren älteren Sohn eine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstellen würde, im Bundesgebiet länger als drei Jahre aufhältig sind (zur Relevanz dieser Grenze siehe Erk des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), hier unbescholten sind und eine Integration der Berufungswerberin in Ansätzen, eine Integration ihrer Söhne aber sehr tiefgreifend zu erkennen ist. Beide Söhne sprechen hinreichend deutsch, befinden sich im Bildungssystem und es ist hinsichtlich des älteren Sohns zu erwarten, dass dieser mit der Zeit selbsterhaltungsfähig sein wird; hinsichtlich des jüngeren Sohns ist eine solche Prognose nicht absehbar. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin aber vor allem ihre Söhne auch Freundschaften und ein reges Privatleben im Bundesgebiet haben, auch wenn weitere Verwandte nicht vorhanden sind. Weiters ist auch davon auszugehen, dass die Berufungswerberin zwar nicht selbsterhaltungsfähig ist, aber durchaus bemüht, sich in der Gesellschaft nützlich zu machen, etwa durch ihre Mitarbeit im Projekt der Caritas. Auch sind die Berufungswerberin und ihre Kinder nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (im Sinne dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt) und es ist das Vorliegen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen nicht bekannt. Daher hätte der erkennende Richter des Asylgerichtshofes bisher die Auffassung vertreten, dass der Eingriff in das Privatleben der Berufungswerberin und ihrer Söhne - zumindest bis zum allfälligen Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen - gerade noch schwerer wiegt als die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich des Zuwanderungswesens und der Fremdenpolizei. Diese Ansicht ist in Anschauung des oben zitierten Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings nicht mehr haltbar. Dieser hat hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK zusammengefasst ausgeführt, dass N. vorgebracht hätte, ihre Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. N. lebe inzwischen seit beinahe zehn Jahren im Vereinigten Königreich, und habe ein Privatleben begründet. Der Staat sei verantwortlich für die Verzögerungen im Asylverfahren. Wie der Gerichtshof im Fall Üner gegen NL anerkannt hatte, kann eine Ausweisung, unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Der Gerichtshof erachtete es jedoch nicht als notwendig, zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche N. während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, ist die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle. Jedes von N. während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner gegen NL ist N. im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wurde nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden war immer prekär und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge wird durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig, daher würde die Abschiebung der N. nach Uganda keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Dies trifft jedoch auch auf die Berufungswerberin und ihre Söhne im vorliegenden Falle zu; sie und diese sind rechtswidrig eingereist und ihnen kam nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zu. Auch die besondere Integration der Berufungswerberin und ihrer Söhne kann nach dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung begründen, da die Berufungswerberin und ihre Söhne sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position immer bewusst waren. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Ein Familienleben wird schließlich nur mit dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern geführt. Der Aufenthaltsort des Ehegatten der berufenden Partei ist nicht bekannt und über die Kinder der berufenden Partei wurde auch eine entsprechende Ausweisung verhängt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.