TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 E13 313834-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

GZ. E13 313.834-1/2008-15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde der M.V., am 00.00.1973, geb., StA. von Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.7.2007 FZ. 07 04.044-BAE, , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG BGBl 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter, namens M.A., Gz: E 13 313.832-1/2008, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 2.5.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ein. Dazu wurde sie an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

Diesen Antrag stützte die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben zu den Ausreisegründen im Wesentlichen darauf, dass sie mehrmals Belästigungen durch den KGB ausgesetzt war, da sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht angeben konnte. Zudem sei ihr gedroht worden, sie als Geisel zu halten, bis ihr Mann zurückkehrt.

 

Mit Bescheid vom 17.7.2007, FZ. 07 04.044-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerinb der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

 

Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein vom den Spruchpunkten I - III abweichendes Ergebnis.

 

Entsprechend des im Akt befindlichen RSa Rückscheines erfolgte die Bescheidzustellung an die Diakonie - Flüchtlingsdienst zu Handen Fr. Katharina Ammann am 18.7.2007.

 

Die Zustellung des oben bezeichneten Bescheides erfolgte zeitgleich mit den ebenso ablehnenden Bescheiden der Tochter M.A., am 00.00.2004 geb.,(Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt, vom 17.7.2007, Zl. 07 04.045-BAE) sowie des Gatten, M.S., 00.00.1969 geb., (Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt, vom 17.7.2007, Zl. 06 05.909-BAE) und ebenso durch persönliche Übernahme durch Fr. Ammann.

 

Mit Schreiben vom 1.8.2007 brachte Fr. Katharina Ammann für ihren Mandanten, Hrn. M.S., 00.00.1969 geb., das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Mit dieser Beschwerdeschrift erfolgte die Mitanfechtung der Bescheide der Ehegattin sowie der Tochter gem. § 36 Abs. 3 AsylG 2005.

 

Im Hinblick auf die in den oben angeführten Verwaltungsakten ersichtlichen Beilagen ergibt sich, dass lediglich Hr. M.S. von Fr. Ammann Katharina, Diakonie - Flüchtlingsdienst vertreten war (AS 105, Zl E 13 313833-1/2008), während ein Vollmachtsverhältnis mit Fr. M.V. und M.A. nicht begründet wurde bzw. Fr. M. anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.6.2007 beim BAE explizit das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses bzw. einer Zustellvollmacht verneinte (AS 71, AZ E 13 313834-1/2008).

 

Mit Schreiben vom 10.1.2008 wurde die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zu Hrn. Dr. Peter Zawodsky und mit Schreiben vom 23.9.2008 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Fr. Ammann bekanntgegeben.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG

 

und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

 

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

 

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

 

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

 

Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde - wenn sie die Angelegenheit nicht gem. § 66 Abs. 2 AVG an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweist - verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (Erk. des VwGH 22.2.2006, Zl. 2004/09/0218). Stehen der Entscheidung in der Sache selbst aber formelle Hindernisse entgegen, hat sie selbst (VwGH v. 28.2.2005, Zl. 2001/10/0223) die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.3.1982, 81/07/0212, ; 18.10.1995, Zl. 95/12/0367; 30.5.2006, 2005/12/0098), zumal sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, weil etwa wesentliche (konstitutive) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, richtet. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gem. § 66 Abs. 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG, dh eine Sacherledigung oder die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig (VwGH v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117), da der Rechtsmittelbehörde jegliche Zuständigkeit fehlt (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; 22.1.2003, 2000/08/0048) und sohin das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde.

 

Gem. § 10 Abs. 2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd § 10 Abs. 1 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Anbetracht dieser Bestimmung kommt angesichts der Judikatur des VwGH (VwGH v. 19.9.1996, Zl. 95/19/0063) - in Anschluss an die Zivilrechtslehre - das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter (interne Vollmachtserteilung) oder gegenüber einem Dritten oder der Öffentlichkeit (externe Vollmachtserteilung) zustande.

 

Zwar wurde wie oben dargelegt mit Schreiben vom 23.9.2008 die Zurücklegung der Vollmacht bekanntgegeben, jedoch durfte die erstinstanzliche Behörde - mangels entsprechender Kundgabe - für die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zur Zeit der Zustellung des Bescheides nicht ausgehen, wird doch auch ein Widerruf (wohl auch die Begründung) einer Vollmacht erst wirksam, wenn dieser auch der Behörde gegenüber mitgeteilt wurde.

 

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass die Bescheidzustellung an die Diakonie-Flüchtlingsdienst unzulässig war und mangels Zustellung an die BF der Bescheid erster Instanz nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher der BF gegenüber nicht erlassen wurde.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Bescheidqualität, Familienverfahren, Zustellmangel
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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