TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/18 98/09/0017

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der A Gastwirtschafts GmbH in Dornbirn, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 5. Juni 1996, Zl. III-13113/1569196, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27. März 1996 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen Y für die berufliche Tätigkeit als Koch.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Dornbirn mit Bescheid vom 11. April 1996 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Landeshöchstzahl 1996 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie machte darin im Wesentlichen geltend, an der Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft bestehe ein öffentliches bzw. gesamtwirtschaftliches Interesse. Die österreichische Bundesregierung habe nämlich in einem näher bezeichneten Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Ausländer von der Begrenzung des § 4 Abs. 7 AuslBG ausgenommen seien, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben hätten. Es bestehe daher ein dringendes öffentliches Interesse an einer vordringlichen Wiederbeschäftigung dieser aus öffentlichen Mitteln unterstützten Personen. Daraus sei zu folgern, dass auch an der Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben habe, ebenfalls ein entsprechendes Interesse bestehe. Die Region Dornbirn sei von den europäischen Behörden als besonders förderungswürdig (E2-Gebiet) eingestuft worden; in solchen Gebieten seien Beschäftigungsbewilligungen in verstärktem Maße zu erteilen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, die Landeshöchstzahl 1996 für Vorarlberg sei weit überschritten. Der Regionalbeirat habe dem Antrag nicht einhellig zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der beantragten ausländischen Arbeitskraft auf Arbeitslosengeld seien deshalb nicht vorgelegen, weil diese eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" besitze und derart gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe vorgebracht, die für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend seien. Dass auf dem freien Arbeitsmarkt keine qualifizierten Köche für die türkische Küche zu finden seien, stelle kein über das betriebsbezogene Interesse eines Arbeitsgebers an der Deckung seines Arbeitskräftemangels hinausgehendes qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung dar. Die Voraussetzungen im Sinn des § 4 Abs. 6 AuslBG seien nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2367/96-6, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrer Beschwerdeergänzung vom 17. März 1998 durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Verordnung über die Landeshöchstzahl 1996 für Vorarlberg gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) dürfen über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

Die Überschreitung der maßgebenden Landeshöchstzahl 1996 wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die belangte Behörde hätte auf Grund ihres Vorbringens zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG vorgelegen seien.

Entgegen dieser Behauptung setzt die Beschwerde sich allerdings nicht mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG, sondern mit der - von der belangten Behörde nicht als Versagungsgrund angewendeten - Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG auseinander. Dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG erfüllt sind, ergibt sich - ohne dass dies des Hinweises auf eine Stellungnahme der Bundesregierung in dem in der Beschwerde genannten Gesetzesprüfungsverfahren bedürfte - ohnedies aus dieser Ausnahmebestimmung. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 Satz 2 AuslBG im vorliegenden Fall erfüllt sind, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, weil der Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG von der belangten Behörde nicht angewendet wurde. Im Übrigen ist sowohl dem Verwaltungsverfahren als dem in der Beschwerde in dieser Hinsicht wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmbar, dass bzw. ab welchem Zeitpunkt die beantragte ausländische Arbeitskraft Arbeitslosengeld beantragte und tatsächlich bezogen hat. Solcherart besteht - ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - aber schon deshalb kein öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung, weil die von der Beschwerdeführerin benötigte ausländische Arbeitskraft die Arbeitslosenversicherung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht belastete und ihren Unterhalt nicht unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestritten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/09/0297).

Die Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass - selbst wenn das von ihr behauptete öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse tatsächlich bestünde - § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Überschreitung der Landeshöchstzahl nur zulässt, wenn das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert. Aus welchem Grund dieses qualifizierte Interesse im Beschwerdefall gegeben sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 6. März 1997, Zl. 94/09/0178, und Zlen. 94/09/0148, 94/09/0366).

Mit dem Hinweis auf ihren Arbeitskräftebedarf und auf die Anerkennung der Region Dornbirn als förderungswürdiges "E2-Gebiet" vermag die Beschwerdeführerin noch kein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft darzulegen. Dass ihr Betrieb auf die gesamte Wirtschaft in dieser Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 98/09/0108, und die darin angegebene Judikatur).

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, dass gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des von der Beschwerdeführerin beantragten Ausländers (als Koch) nicht erfordern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff  VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090017.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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