TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 C2 226003-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

C2 226003-1/2008/23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1974, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2001, FZ. 01 14.437-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von S.A. vom 17.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2001, FZ. 01 14.437-BAW, wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 20.6.2001 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.12.2001, erlassen am 21.12.2001, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Mazedonien zulässig sei. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Dem am 18.1.2002 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag, der mit einer vorerst verspäteten Berufung verbunden war, war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2002 stattgegeben worden, sodass die gegenständliche Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt.

 

Seitens der berufenden Partei wurde am 29.1.2002 (datiert mit 17.1.2002) und am 5.2.2002 (datiert mit 4.2.2002) jeweils eine Berufungsergänzung eingebracht; mit diesen Berufungsergänzungen wurden jeweils (unter vii. dargestellte) Beweismittel vorgelegt.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 17.1.2008 - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - und am 5.8.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

Eine Anfragebeantwortung von Accord zur Behandlung von ethnischen Albanern in der mazedonischen Armee vom 26.3.2007;

 

Ein Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien (Dr. Pichler)

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, Jänner 2005

 

Amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht, Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft, 1.1. bis 31.12.2006

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practicies, März 2007

 

Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, 2006

 

Österreichische Botschaft Skopje, Ethnische Albaner, 18. Mai 2006

 

Österreichische Botschaft Skopje, Zur Aktuellen Sache, 22. November 2007

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Ein auf den Berufungswerber lautender mazedonischer Personalausweis (S. 23);

 

Eine den Berufungswerber betreffende Ladung zum Grundgericht K. wegen Übertretung des Art. 124 des Verteidigungsgesetzes (S. 97, Übersetzung S. 99 ff);

 

Ein den Berufungswerber betreffender Steckbrief bzgl. der Ableistung des Wehrdienstes (vorgelegt in Kopie mit Schriftsatz vom 17.1.2002 und mit Schriftsatz vom 4.2.2002 im Original);

 

Eine Ausgabe der Zeitung "Fakti" vom 31.1.2002 hinsichtlich eines Berichts über die Entführung von Albanern durch die Polizei;

 

Eine von Amts wegen herbeigeschaffte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 6.2.2008;

 

Ausgaben der Zeitung "Fakti" vom 8.11.2007, 12.11.2007, 13.11.2007 und 26.11.2007;

 

Die vom Berufungswerber erteilte Bevollmächtigung für einen mazedonischen Rechtsanwalt;

 

Ein Urteil des Hauptgerichts K., mit dem der Berufungswerber zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wegen der Mitgliedschaft zur AKSCH verurteilt worden sei;

 

Ein Internetbericht über eine Polizeiaktion vom 7.11.2005 und

 

Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.4.2008.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt den Namen S.A., ist am 00.00.1974 geboren und mazedonischer Staatsangehöriger.

 

Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.. Aus den oben erwähnten Berichten ergibt sich, dass es neben einer formellen Gleichberechtigung von Albanern in Mazedonien und der durchgehenden Beteiligung von albanischen Parteien an der Regierung, auch Personen, die sich politisch für die Rechte der Albaner oder einen freien Kosovo einsetzen bzw. einsetzten, keine Repressionen zu erwarten hatten, auch wenn es bei Strafverfahren eher zu einer schwereren Bestrafung von ethnischen Albanern kommen kann (siehe etwa Bericht des Außenamts S. 9 ff, Bericht der Österreichischen Botschaft, v.a. S. 35 ff). Eine Gruppenverfolgung von Albanern oder anderen Gruppen, denen der Berufungswerber angehört (etwa der Religionsgemeinschaft), kann jedoch jedenfalls nicht erkannt werden. Auch aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Zeitungsartikel, die von einer Polizeiaktion berichtet, die gegebenenfalls mit übertriebener Härte durchgeführt wurde, ist nicht zu erkennen, dass es ein reales Risiko einer Gruppenverfolgung von ethnischen Albanern gibt; die Polizeiaktion richtete sich gegen gesuchte Personen und nicht gegen Menschen nur auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner. Dies ergibt sich aus den Berichten über den Vorfall und dem Amtswissen.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

In seinem schriftlichen Asylantrag vom 20.6.2001 (S. 5) hatte der Berufungswerber - nicht näher spezifiziert - angegeben, wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit verfolgt zu werden (siehe hiezu oben unter ii.).

 

In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.8.2001 und am 27.11.2001 als auch in der Berufung gab der Berufungswerber an, dass er sich dem Militärdienst in Mazedonien entzogen hätte und ihm nunmehr mindestens zwei Jahre Haft drohen würden und er des weiteren Angst vor einer paramilitärischen Einheit hätte, die ihn suchen würde, da viele seiner Familienangehörigen für die UCK gekämpft hätten.

 

In der Berufungsergänzung vom 17.1.2002 ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen insoweit, als er angab, nunmehr auch wegen einer Schießerei gesucht zu werden, bei der zwei Polizisten gestorben wären, obwohl er mit dieser nichts zu tun gehabt hätte; mit einem fairen Gerichtsverfahren könne er nicht rechnen.

 

Auch in der Verhandlung am 17.1.2008 (fälschlich im Protokoll 17.1.208) vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wiederholte der Berufungswerber seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe; weiters hätte er Probleme wegen einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1988 (noch als Schüler) gehabt.

 

Die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe sind wie folgt zusammenzufassen:

 

Angebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner;

 

Angebliche Verfolgung wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes;

 

Angebliche Verfolgung durch paramilitärische Einheiten wegen der Zugehörigkeit seiner Verwandten;

 

Angebliche Verfolgung wegen der Teilnahme an den Kämpfen im Jahre 2001, auch wegen des fälschlichen Verdachts, an einer Schießerei im Dorf S., bei der zwei Polizisten getötet worden wären, beteiligt gewesen zu sein und

 

Probleme wegen der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1988.

 

Hiezu ist anzuführen:

 

Zu 1.: Das (fehlende) Vorliegen einer aktuellen Gruppenverfolgung wurde schon unter ii. geprüft; auf diesen Punkt ist zu verweisen. Eine solche Verfolgung liegt in Mazedonien aktuell nicht vor.

 

Zu 2.: Schon aus dem Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Mazedonien des Dr. Pichler (S. 14) ergibt sich, dass eine vollständige Umsetzung des Amnestiegesetzes (zu diesem siehe Bericht der österreichischen Botschaft S. 47) gewährleistet ist. Daher ist nicht zu erkennen, dass dem Berufungswerber eine Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Jahre 2001 trifft. In der Beurteilung dieses Punktes ist auch das vorgelegte "Urteil" (zu diesem siehe 4.) nicht relevant, da dieses sich gerade nicht mit der Wehrdienstverweigerung beschäftigt. Da sowohl die Ladung zum Grundgericht K. als auch der vorgelegte Steckbrief aus den Jahren 2001 und 2002 sind und das letzte Amnestiegesetz erst vom Juli 2003 ist, können diese Dokumente - selbst wenn man deren Echtheit annimmt - keine aktuelle Verfolgungsgefahr begründen, da sich auch in den anderen Länderdokumenten nichts findet, dass Zweifel an der aktuell flächendeckenden Umsetzung des Amnestiegesetzes aufkommen lässt. Daher konnte festgestellt werden, dass dem Berufungswerber wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Jahre 2001 aktuell keine Gefahr mehr droht.

 

Zu 3.: Die Verfassung von Mazedonien verbietet aktuell die Gründung oder Führung von paramilitärischen Einheiten (siehe hiezu Bericht der österreichischen Botschaft, S. 27). Auch in den Länderberichten ist aktuell kein Hinweis auf die Existenz von paramilitärischen Einheiten zu erkennen; die am ehesten in diese Richtung gehende Spezialpolizeieinheit der "Löwen" wurde bereits vor Jahren aufgelöst. Da der Berufungswerber diese Befürchtung nicht bescheinigen konnte und diese in keinster Weise mit den Länderquellen und dem Amtswissen in Einklang zu bringen war, wurde diese nicht glaubhaft gemacht.

 

Zu 4.: Schließlich ist auch das Vorbringen des Berufungswerbers, wegen einer Schießerei im Jahre 2001 gesucht und bereits zu fünf Jahren Haft verurteilt zu werden, als unglaubwürdig zu bewerten, obwohl der Berufungswerber diesbezüglich sogar ein als "Urteil" bezeichnetes Schriftstück vorgelegt hatte, um diesen Fluchtgrund zu bescheinigen.

 

Allerdings haben die Erhebungen der Staatendokumentation ergeben, dass eine Schießerei im Dorf S. im April 2001 nicht vorgefunden werden konnte; es fänden sich auch keine entsprechenden Medienberichte und die Kampfhandlungen hätten in der Region erst im Mai 2001 begonnen, wobei 2 Soldaten getötet worden wären. Nun mag es denkmöglich sein, dass der Berufungswerber über den Vorfall, an dem er ja laut seinen eigenen Angaben nicht beteiligt war, nicht so genau Bescheid weiß. Es erscheint aber wider jede Lebenserfahrung, dass der mazedonische Staat in einem Fall ermittelt, den es nicht gegeben hat. Der Berufungswerber konnte seine - für sich betrachtet - genauen Informationen jedoch - wenn man unterstellt, dass er diese wirklich erhalten und sich nicht nur ausgedacht hatte - nur - wenn auch über einen Dritten, nämlich seinem Vater - von staatlichen Organen erhalten haben. Diese wären aber im Besitze der richtigen Informationen und hätten keinen nachvollziehbaren Grund, dem Berufungsweber oder seinem Vater falsche Informationen zu geben; eigentlich könnte man erwarten, dass Sicherheitsorgane einem Dritten überhaupt keine Informationen geben, warum eine Person gesucht werden würde, warum aber Sicherheitsorgane falsche Angaben machen sollten, die den Betroffenen jedenfalls nicht dazu veranlassen würden, sich den Organen zu stellen, bleibt unerklärbar und widerspricht der Lebenserfahrung. Auch konnte der Berufungswerber die Widersprüche in seiner Erzählung zur historischen Realität nicht nachvollziehbar erklären. Daher wurde eine drohende Verfolgung wegen dieses Vorfalls nicht glaubhaft gemacht.

 

Auch das vorgelegte Urteil ist nicht in der Lage, darzutun, dass der Berufungswerber in Mazedonien verfolgt werden würde, da die Erhebungen der österreichischen Botschaft ergeben haben, dass es weder die das Urteil unterzeichnete Richterin in K. gibt, noch dass gegen den Berufungswerber jemals ein Haftbefehl erlassen wurde. Auch sei dem Berufungswerber im Jahre 2006 ein Reisepass ausgestellt worden, was bei einem offenen Verfahren nicht möglich sei. Darüber hinaus sei das Urteil in sehr schlechtem mazedonisch verfasst und es fänden sich beim Innenministerium keine Dokumentationen über den angeblichen Fall. Da der Berufungswerber nicht in der Lage war, diese Erhebungen zu entkräften - lediglich der Ausstellung des Reisepasses hatte er widersprochen - oder ihnen spezifisch entgegenzutreten, waren diese ausreichend, um diesem Vorbringen des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

 

Zu 5.: Hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an der Demonstration im Jahre 1988 - noch in Jugoslawien - und der ihm daraus ehemals erwachsenen Probleme ist lediglich anzuführen, dass diese auch nach den Aussagen des Berufungswerbers selbst (siehe S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 17.1.2008) keine aktuelle Gefährdung darstellen würde.

 

Da andere Gründe weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung durch staatliche Stellen oder private Personen nicht glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

 

Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, etwa durch Wohnungsnahme im leerstehenden Haus seines Vaters, zählen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht keine reale Gefahr, dass der Berufungswerber seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte (siehe etwa Bericht der österreichischen Botschaft, S. 41). Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.

 

Dies ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aktuelle Gefahr, Amnestie, Demonstration, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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