A6 304.806-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des I.B., geb. 00.00.1986, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2006, FZ. 06 08.269 EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des I.B. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird I.B. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird I.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2006 den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 10.08.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG unterzogen (AS 17-27). Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seine Heimat von Lagos ausgehend mit dem Schiff verlassen zu haben. Nach einem ihm weitgehend unbekannten Reiseweg sei er schließlich in Österreich eingetroffen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, seine Mutter habe seinen Vater, der Politiker und überdies Mitglied einer Geheimgesellschaft sei, im Jahr 1999 angezeigt, da sie von einem, wie vom Vater behaupteten, natürlichen Tod ihres Sohnes beziehungsweise älteren Bruders des Beschwerdeführers nicht überzeugt gewesen sei. Sein Vater sei daraufhin zwar festgenommen, aber bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden, weshalb seine Mutter mit seinen zwei anderen Geschwistern nach O. geflüchtet sei. Am 14.07.2006 sei der Beschwerdeführer, der seinen Vater auf dem Weg zu Wahlvorbereitungen nach K. begleitet habe, mit dessen Einverständnis von unbekannten Personen entführt und sechs Tage lang festgehalten worden. Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass ihn sein Vater als Ritualsopfer benötige und habe ihm in weiterer Folge zur Flucht verholfen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin während vier Tagen im Dorf Oh. bei einem Mann namens S. versteckt gehalten, mit dessen Unterstützung er schließlich aus Nigeria ausgereist sei.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2006 (AS 37-49) sowie am 18.08.2006 (AS 63-65) vor der Erstaufnahmestelle West einvernommen.
Anlässlich seiner Einvernahme am 14.08.2006 gab der Beschwerdeführer an, er würde in seiner Heimat von seinem Vater verfolgt, da sowohl dieser selbst als auch seine Leute nach ihm suchten. Sein Vater sei zwar kein Politiker, aber dennoch politisch sehr aktiv gewesen. Im Jahr 1999 habe dieser den älteren Bruder des Beschwerdeführers nach A. mitgenommen, sei aber alleine wieder nach Hause zurückgekehrt, da der Bruder angeblich an Malaria verstorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe an einem natürlichen Tod ihres Sohnes gezweifelt und sei davon ausgegangen, dass ihn der Vater im Zuge seiner politischen Rituale umgebracht habe. Am 14.07.2006 sei der Beschwerdeführer am Weg nach K. mit dem Einverständnis seines Vaters entführt und in ein Haus im Wald gebracht worden, bis ihm ein Mann zur Flucht verholfen habe. Ein paar Dörfer weiter sei er in Kontakt zu einem Mann namens S. getreten, der ihm zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe. Er könne der Verfolgung durch seinen Vater nicht durch Umzug in anderen Landesteil Nigerias entgehen, da sein Vater seine gesamten persönlichen Daten kannte und ihn daher früher oder später finden würde. Überdies kenne er nur Lagos State, da er nie woanders gelebt habe. An die nigerianische Polizei könne er sich nicht wenden, da diese nicht zu ihm, sondern zu seinem Vater stehen würde.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 18.08.2008 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater sehr einflussreich sei und ihn spätestens dann finden würde, wenn er sich auf Arbeitssuche begäbe. Zudem sei es sehr schwer für eine Person in seinem Alter, ohne familiäre Unterstützung Arbeit zu finden, um überhaupt überleben zu können.
Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die menschenrechtliche Situation sowie zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, Stellung zu nehmen.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zur politischen Situation und zu Geheimgesellschaften beziehungsweise Kulten, aber auch zur Rückkehrproblematik - unter Berücksichtigung des Dekretes 33 - in diesem Land getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vage und unpräzise Angaben getätigt. Auf Grund seines zum Teil widersprüchlichen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Vorbringens sei vor allem auch in Hinblick auf die dem Bescheid zugrunde gelegten, aktuellen Länderfeststellungen nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in Nigeria ergäbe, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe beziehungsweise Todesstrafe im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wäre oder außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Rückführung des Beschwerdeführers unzulässig erscheinen ließen. Überdies gelte die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich als gewährleistet.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und sich aus der Aktenlage auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte entnehmen ließen, welche ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen könnten.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2006 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 28.08.2006 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im wesentlichen (handschriftlich) ausführte, er könne sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht an die Polizei wenden, da sein Vater Politiker sei und auf Grund seines Einflusses den Polizeibehörden nahe stünde. Überdies kannte er niemanden in Nigeria, bei dem er wohnen könne, da er von seiner Mutter seit ihrem Wegzug nichts mehr gehört habe. Er selbst könne ohne Arbeit nicht für sich sorgen und vom Staat gäbe es in dieser Hinsicht keinerlei Unterstützung. Da sein Vater und dessen Schreinmitglieder nach ihm suchten, würde er bei einer Rückkehr nach Nigeria festgenommen und geopfert werden. Andere Mitglieder des Kultes hätten ihre Söhne bereits geopfert, weshalb sich sein Vater, der nun an der Reihe sei, dem nicht verwehren könne.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Der Beschwerdeführer ging unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seit Februar 2007 einer Beschäftigung als Zeitungsausträger bei einer Firma in Graz nach.
Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer nicht, die Umstände seiner angeblichen Entführung plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Behauptete er anlässlich seiner Einvernahme am 14.08.2006, sein Vater sei zwar kein Politiker, aber politisch sehr aktiv, so hatte er zuvor im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.08.2006 ausdrücklich angegeben, dass sein Vater Politiker sei und ihn als Opfer für seine politische Tätigkeit benötige. Der in dieser Hinsicht behauptete Zusammenhang zwischen dem drohenden Ritualmord und der politischen Betätigung seines Vaters wird auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als nicht glaubhaft beurteilt, da derartige - politisch motivierte - Opferdarbringungen einer Geheimgesellschaft aus den diesem Bescheid zugrunde gelegten und als unbedenklich einzustufenden Quellen nicht belegt werden können, und zudem auch nicht mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Einklang zu bringen sind. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten langjährigen Mitgliedschaft seines Vaters weder Angaben über den Namen der besagten Geheimgesellschaft noch über deren angebliche Ritualmorde tätigen konnte, so dass allein auf Grund dieses Umstandes seine Angaben in Zweifel zu ziehen sind. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen vermochte, aus welchem Grund er nun in seiner Beschwerde zu der Überzeugung gelangt sei, dass sein Vater bereits seinen älteren Bruder geopfert habe, da er im Laufe seines Asylverfahrens betonte, sich dessen gar nicht sicher gewesen und deswegen auch nicht bereits gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr 1999 geflohen zu sein.
Ergänzend bleibt auszuführen, dass er auch dem Vorhalt der belangten Behörde, aus welchem Grund er sich mit seinen Problemen nicht an die Polizei gewandt habe, nicht in substantiierter Weise entgegengetreten ist. Es wäre ihm zumindest der Versuch zuzumuten gewesen, polizeilichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da in Anbetracht der diesbezüglichen Länderfeststellungen nicht von einer gänzlichen Untätigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen werden kann. Aus der von ihm ins Treffen geführten Anzeige seiner Mutter, wonach die Polizei jegliche Ermittlungen gegen seinen Vater bereits nach einem Tag eingestellt hätten, ist insofern keine Schutzunwilligkeit beziehungsweise politische Kooperation seitens der nigerianischen Behörden abzuleiten, da seinen eigenen Angaben entsprechend - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - die diesbezügliche Beschuldigung seines Vaters auf reinen Mutmaßungen beruhte. Auf Grund der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Widersprüche ist zudem aber gar nicht anzunehmen, dass es sich bei seinem Vater tatsächlich um einen bekannten und einflussreichen Politiker handelte, weshalb die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Polizei würde seinen Fall entweder sofort abschließen oder in Zusammenarbeit mit seinem Vater gegen ihn ermitteln, jedenfalls ins Leere gehen.
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise bemängelte. Den behördlichen Feststellungen und Erwägungen, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen oder sich zumindest an die zuständigen Behörden zu wenden, konnte er nicht in substantiierter Weise entgegentreten.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.08.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Aber selbst im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias der behaupteten Gefahr zu entgehen. Auf Grund der Größe Nigerias und mangels eines funktionierenden Meldewesens erweist sich seine Befürchtung, sein Vater würde ihn finden, sobald er nur einen Fuß nach Nigeria gesetzt habe, spätestens aber sobald er sich um einen Arbeitsplatz bemühte, als nicht nachvollziehbar und gänzlich unplausibel.
Am Rande bemerkt wird schließlich, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes zudem ausschließlich Verfolgungshandlungen durch Private behauptet werden, welche im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als asylrelevant einzustufen wären, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich in gegenständlichem Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis - entsprechend der Ansicht der belangten Behörde - die genannten Probleme des Beschwerdeführers weder von staatlicher Stelle ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden Verwaltungsgerichtshofes - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen, zumindest in Großstädten, als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann mit guter Schulbildung - sechs Jahre Grundschule sowie sechs Jahre allgemein bildende höhere Schule, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und erwartet werden kann. Von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgehend, bestünde aus Sicht des Asylgerichtshofes zudem die Möglichkeit, sich zwecks familiären Rückhaltes an seine nach wie vor in Nigeria aufhältigen Verwandten - insbesondere an seine Tante - zu wenden.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit August 2006 in Österreich aufhältig ist und während dieses zweijährigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - mit Ausnahme seiner illegalen Beschäftigung als Zeitungsausträger - verwirklicht wurden, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstünden. Solche wurden vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. Zudem befinden sich laut eigenen Angaben noch weitere Familienmitglieder in Nigeria, weshalb einer jederzeitigen Wiederaufnahme in den Familienverband aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegen steht.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.