TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 A6 310218-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

A6 310.218-1/2008/19E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Wilhelm über die Beschwerde des C.P., geb. 00.00.1990, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zl. 07 00.809-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von C.P. vom 23.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, FZ. 07 00.809-EAST Ost, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Er gelangte am 23.01.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.01.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt, sowie am 30.01.2007 und am 05.02.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

 

I.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers während der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt betreffend seine Fluchtgründe wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid (Seiten 2-11) verwiesen. Er brachte im wesentlichen vor, er habe seine Heimat Liberia im Jahr 2003 verlassen und sei schließlich von Nigeria ausgehend über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg im Jänner 2007 in Österreich eingetroffen. Er sei aus Liberia ausgereist, da seine Großmutter in seinem Heimatdorf den Voodoo Kult aktiv praktiziere und innerhalb des Dorfes die diesbezüglich leitende Position innegehabt hätte. Auf Grund der Weigerung seiner - christlichen - Mutter, dieses Amt zu übernehmen, habe die Großmutter seine gesamte Familie verflucht. Seine Eltern sowie seine Brüder seien im Laufe der Zeit alle ums Leben gekommen. Als einziger Überlebender sei der Beschwerdeführer schließlich nach Nigeria geflüchtet und in weiterer Folge mangels Arbeit nach Österreich weitergereist.

 

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zahl 07 00.809-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III), sowie die aufschiebende Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG aberkannt (Spruchteil IV). Bezüglich der zum Verfahrenszeitpunkt behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens sowie seines Auftretens nicht von der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Altersangaben, sondern vielmehr von dessen Volljährigkeit auszugehen gewesen sei.

 

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007, Zahl 310.218-1/2E-III/07/07, wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt und der Bescheid dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 ordnungsgemäß zugestellt.

 

I.5. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 17.04.2007 wurde mit Beschluss vom 20.04.2007, Zl. AW 2007/01/0353-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in weiterer Folge der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zahl 2007/01/0472-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, verwiesen, wonach sich die Beurteilung der Volljährigkeit einer beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters stützen könne, um die Beurteilung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen.

 

I.6. Das gegenständliche Verfahren wurde am 19.03.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da eine aufrechte Meldeadresse sowie der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Eine Aufforderung des Bundesasylamtes, das eingestellte Asylverfahren fortzusetzen, langte am 27.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II. 1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

 

II.1.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.

 

Im vorliegenden Fall liegt unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor, da für die behördliche Feststellung der Volljährigkeit eines Beschwerdeführers eine schlichte Einschätzung des verfahrenszuständigen Organwalters, basierend auf subjektiven, vor allem optischen, Eindrücken, nicht ausreicht, um eine qualifizierte Beurteilung der Altersfrage - vor allem in Hinblick auf allfällige, damit verbundene rechtliche Konsequenzen - zu treffen. Aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ergeben sich überdies keine offensichtlichen Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden. Wie dem bereits zitierten Verwaltungsgerichthoferkenntnis zu entnehmen ist, setzt eine derartige Beurteilung entweder ein notorisches Amtwissen voraus, d.h. die Tatsache der Volljährigkeit müsste allgemein bekannt sein, oder ist davon auszugehen, dass die behauptete Minderjährigkeit bereits von jedermann, auch ohne besondere Fachkenntnisse, erkannt werden könnte. Dies lag in gegenständlichem Fall wohlweislich nicht vor, da der Beschwerdeführer angab, am 00.00.1990 geboren zu sein, womit er zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.01.2007 aber erst lediglich sechzehn Jahre alt gewesen ist und daher unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsprozesses eine augenscheinliche Volljährigkeit auszuschließen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, einfache Rechenbeispiele zu lösen und nach Ansicht des Bundesasylamtes auf die ihm gestellten Fragen in einer Art und Weise antwortete, die auf eine gewisse persönliche Reife hindeutete und daher mit seinem vorgegebenen Alter nicht in Einklang zu bringen wären, ist als alleinige Begründung der durch die Behörde festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreichend anzusehen. Eine verlässliche Einschätzung des Alters der beschwerdeführenden Partei bedarf bei Ausschluss offensichtlicher Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern werden dem in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.

 

II.1.8. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher auf Grund der dargestellten Problematik insgesamt als mangelhaft und erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung eines medizinischen Sachverständigen für eine qualifizierte Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers unvermeidlich, sodass die Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

 

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme ist zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

 

II.1.9. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren -als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

 

II.1.10. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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