TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 C4 239351-0/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

C4 239.351-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des S.D., geb. 00.00.1978, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2003, FZ. 02 17.235-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 29.06.2002 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

 

Am 13.02.2002 hätten im Punjab Kommunalwahlen stattgefunden, dabei sei die Kongresspartei an die Macht gekommen. Nach der Machtübernahme der Kongresspartei seien Mitglieder und Sympathisanten der Akali Dal - Partei landesweit verfolgt worden. Am 25.02.2002 seien ca. vier Personen, die bewaffnet gewesen seien, zu ihm ins Elternhaus eingedrungen. Er sei aus dem Haus gezerrt und mit Waffengewalt gezwungen worden, ins Auto einzusteigen, und sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Seine Augen seien verbunden gewesen, daher habe er nicht sehen können, wo sie hingefahren seien. Er sei in ein Haus gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten, immer wieder geschlagen, physisch und psychisch gequält worden sei. Über Intervention seiner Familie bei Funktionären der Kongresspartei sei er nach drei Tagen wieder frei gelassen worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe er den Punjab verlassen. Er sei Sympathisant der Akali Dal und habe Wahlwerbung betrieben.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 24.06.2003, FZ. 02 17.235-BAT, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Der Beschwerdeführer sei aus Indien geflohen, weil mit der Machtübernahme der Kongresspartei im Punjab Mitglieder und Sympathisanten der Akali Dal landesweit verfolgt worden seien. Er habe während des Wahlkampfes für die Akali Dal um Stimmen geworben. Als Sympathisant der Akali Dal ohne spezielle Funktion habe er überhaupt keinen Schutz genossen, im Gegensatz zu Funktionären und Mitgliedern, die von Leibwächtern beschützt würden. Am 25.02.2004 seien vier Personen ins Elternhaus eingedrungen. Sie hätten ihn mit Waffengewalt aus dem Haus in ein Auto gezerrt. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem Ort gebracht, den er nicht gekannt habe. Dort hätten sie ihn drei Tage festgehalten, während dessen er immer wieder geschlagen, physisch und psychisch gequält worden sei. Am 03.03.2002 sei er mit Hilfe von Schleppern von Delhi nach Moskau geflogen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht von Amnesty International. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, liefe er Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters sei seine Abschiebung in seine Heimat auch gemäß Art. 2, 3 und 5 MRK sowie gemäß Art. 3 UNO - Folterkonvention unzulässig.

 

Am 23.09.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

 

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

 

BF: Es hatte ein Problem gegeben zwischen den Akalis und der Kongresspartei. Ich war auf der Seite der Akali-Dal. Ich habe bei der Akali Dal Werbung gemacht. Wir wollten, dass die Akali Partei an die Macht kommt. Wir haben den Leuten gesagt, dass die Kongresspartei keine gute Partei ist, diese sei korrupt. Wir dagegen machen eine gute Politik für den Punjab. Deswegen gab es immer wieder Streitereien mit Angehörigen der CP. Es hat einige Male Raufereien gegeben. Die Leute sind auch zu mir nach Hause gekommen. Ein Mal sind ganz unbekannte Leute zu mir gekommen und haben mich entführt. Sie brachten mich an einen unbekannten Ort, wo sie mich in einem Zimmer festhielten. Sie haben mich gefragt, warum ich mich den Akali sympathisiere. Ich solle dies unterlassen. Nach 3 oder 4 Tagen haben sie mich wieder freigelassen. Dann habe ich meinen Heimatort P. verlasse und bin dann nach U.P. gefahren. Dort habe ich mich ca. 4 bis 5 Wochen aufgehalten. Dann bin ich nach Delhi gefahren und habe dort mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, um meine Reise ins Ausland zu organisieren. Dann bin ich nach Moskau geflogen.

 

VR: Wann war das, als Sie entführt wurden?

 

BF: Es war im Jänner 2001.Nein es war die erste Woche im Februar 2001.

 

VR: Hatten damals schon die Wahlen stattgefunden?

 

BF: Ja.

 

VR: Wann waren die Wahlen?

 

BF: Im Jänner 2001 haben die Wahlen stattgefunden?

 

VR: Wie viele Personen sind zu Ihnen nach Hause gekommen?

 

BF: 4 bis 5 Personen. Sie waren vermummt.

 

VR: Wieso wissen Sie das nicht so genau?

 

BF: Einer hat mir die Beine festgehalten und einer mir den Mund zugehalten.

 

VR: Schildern Sie den genauen Vorgang?

 

BF: Ich bin zu Hause gewesen. Diese Leute sind zu mir nach Hause gekommen. Mein Vater war zu Hause. Sie haben mit meinem Vater gesprochen. Sie sagten ihm, dass sie mit meinem Vater keine Probleme haben, nur mit mir, da ich Wahlwerbung für die Akali Dal gemacht habe. Warum er gegen uns Wahlwerbung macht. Sie sagten, dass ich für sie arbeiten müsse. Sie haben gesagt, dass ich mit ihnen mitkommen solle. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht.

 

VR: Wie sind Sie in dieses Zimmer gekommen?

 

BF: Sie haben mich mit einem Wagen ins Zimmer gebracht.

 

VR: Wie hat sich das abgespielt?

 

BF: Sie haben mich fest am Arm gehalten und sie haben gesagt, ich solle mitkommen.

 

VR: Wie viele Personen waren im Auto?

 

BF: Es waren ca. 4 bis 5 Personen.

 

VR: Sie werden doch wissen, ob es 4 oder 5 Personen waren?

 

BF: Ich habe ihnen schon gesagt, dass ich das im Tumult nicht genau wahrgenommen habe.

 

VR: Wie viele Personen waren im Auto?

 

BF: Der Fahrer, ein Beifahrer und auf der Rückbank bin ich mit 3 weiteren Personen gesessen. Ich bin aber nicht sicher, ob es einen

2. Wagen auch noch gegeben habe.

 

VR: Wie ist es weitergegangen?

 

BF: Dann haben sie mich in ein Zimmer gebracht. Dort haben sie mir Schlagstöcke gezeigt und drohten mir, meine Arme und Beine zu brechen.

 

VR: Wo war dieses Zimmer?

 

BF: Es hat eine halbe Stunde gedauert, bis wir bei diesem Zimmer waren.

 

VR: Und wo war das?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

VR: Wieso nicht?

 

BF: Es war dunkel und es war am Abend.

 

VR: Wie lange wurden Sie festgehalten?

 

BF: 3 bis 4 Tage. Das Zimmer war draußen in den Feldern.

 

VR: Wieso können Sie das nicht näher sagen wie lange Sie festgehalten wurden?

 

BF: Um 20:30Uhr haben sie mich entführt, aber ich hatte keine Uhr mitgehabt, damit ich genau sagen kann, wie lange es gedauert hat.

 

VR: Was war das für ein Wochentag, als Sie entführt wurden?

 

BF: Ich weiß es nicht, aber es war Februar. Es war ein Wintertag.

 

VR: An welchem Wochentag wurden Sie freigelassen?

 

BF: Das weiß ich nicht. Ich hatte keine Uhr mit.

 

VR: Das werden Sie doch wissen, wann sie freigelassen wurden?

 

BF: Ich bin kein Schüler oder Angestellter, der genau weiß, wann er frei hat und wann er in die Schule gehen muss.

 

VR: Sie haben gesagt, dass auch andere Personen bei Ihnen zu Hause waren? Wann und wie oft?

 

BF: Das kann ich nicht genau sagen, weil ich damals nicht zu Hause war. Deshalb hatte mein Vater Angst und riet mir meine Heimat zu verlassen.

 

VR: Wann war das? Vor dem Vorfall oder nach dem Vorfall der Entführung?

 

BF: Das war nach der Entführung. Mein Vater hat vorgeschlagen, dass ich weggehen soll. Er hat ein Grundstück verkauft. Er hat gemeint, dass mein Leben mehr Wert ist, als ein Grundstück.

 

VR: Hat es vor dieser Entführung auch irgendwelche Probleme gegeben?

 

BF: Es gab keine Probleme. Ich habe nur meine Arbeit gemacht mit Wahlwerbung. Ich habe bei einer Landwirtschaft gearbeitet. Ich hatte ein ruhiges Leben.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA ein falsches Geburtstagdatum angegeben.

 

BF: Ich weiß es nicht warum.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Ihnen die Augen verbunden worden seien?

 

BF: Ja, das habe ich.

 

VR: Ich habe Sie mehrfach gefragt, was passiert sei und wohin Sie gebracht wurden, wie viele Personen im Auto saßen, Sie haben keineswegs angegeben, dass ihnen die Augen verbunden wären.

 

BF: Es ist schon 6 Jahre her. Man kann schon einige Sachen vergessen.

 

VR: Man kann doch nicht vergessen, dass die Augen bei einer Entführung verbunden worden seien.

 

BF: Einer hält den linken Arm fest und der andere den rechten Arm. Da merkt man schon, dass die Situation ernst ist.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass die Entführung am 25.02.2002 gewesen sei?

 

BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, ich weiß nur, dass Winterzeit war.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA nur diesen einzigen Vorfall erwähnt. Sonst haben Sie keine anderen Probleme geschildert.

 

BF: Ich hatte keine sonstigen Probleme in meinem Heimatland gehabt. Ich kann die Behörden nicht so in die Irre führen, dass ich Streit gehabt habe, obwohl ich sonst keinen hatte.

 

VR: Sie hatten doch eingangs gesagt, sie hatten Streitereien mit der Kongresspartei und dass Personen sonst noch zu Ihnen nach Hause gekommen seien.

 

BF: Ich hatte nur das eine Problem. Das sagte ich heute auch.

 

VR: Welche Partei ist in Punjab an der Macht?

 

BF: Akali.

 

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten, ihre Partei ist an der Macht?

 

BF: Die Leute, mit denen ich Probleme gehabt habe, sind noch immer in Punjab. In einigen Monaten gibt es wieder eine Wahl und es fangen wieder Probleme an.

 

Bericht des auswärtigen Amtes (Beilage A)

 

Allgemeiner Teil eines Gutachtens vom 23.11.2007 (Beilage B)

 

Gutachten vom 14.04.2003 (Beilage C)

 

Auszug aus einem Gutachten im Zuge einer Verhandlung vor dem UBAS ( Beilage D)

 

Erörtert wird die allgemeine Lage in Indien insbesondere die Lage in Punjab, sowie die Situation der legalen Parteien in Indien sowie zumutbare Ausweichmöglichkeiten.

 

VR fragt den BF um seine Stellungnahme.

 

BF: Die CP ist in ganz Indien tätig. Akali ist nur in Punjab an der Macht und in den restlichen Bundesländern ist die CP sehr mächtig. Wegen dieser Probleme hat meine Familie unser Grundstück verkauft und mich ins Ausland geschickt. Wer würde sein Hab und Gut verkaufen, um nur ins Ausland zu gehen. Jetzt bin ich über 6 Jahre hier. Wo soll ich hingehen? Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen.

 

VR: Sind Sie Mitglied der Akali Dal?

 

BF: Nein, ich bin nur Unterstützer während der Wahlen. Wir Jugendlichen haben das Ziel gehabt, die Akali Dal zu unterstützen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 03.03.2002 hat er sein Heimatland über den Flughafen Delhi legal verlassen und reiste am 29.06.2002 in das Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er gegenständlichen Asylantrag.

 

Zu Indien:

 

Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

(S. 6 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

 

Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Faktoren des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status.

 

Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (ca. 1,25 Milliarden), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen äußerst gering ist.

 

Sicherheitslage im Punjab

 

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

 

Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.

 

In den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) werden seit 2003 keine eigenen Aufstellungen mehr für den Punjab geführt, jedoch z.B. für Kaschmir oder den Nordosten. D.h. der Punjab wird von Experten nicht mehr als Bundesstaat in einer Ausnahmesituation wahrgenommen

 

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

 

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

 

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

 

(Punkte 1.1, 2.2 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

 

Mit dem Wesen einer politischen Partei in Indien - einer Mehrparteiendemokratie mit starker, unabhängiger, Medienöffentlichkeit und unabhängiger Justiz - ist es völlig unvereinbar, sich in der Art zu verhalten, wie es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.09.2002 für möglich gehalten hat (d.h., dass eine solche Partei "etwa zur Absicherung der eigenen Macht""Verfolgungshandlungen" der vom BW befürchteten Art vornehme); ein derartiges Verhaltensprofil mag für totalitäre Staatsparteien oder sonstige diktatorische Regime typisch sein, jedoch nicht für indische Parteien.

 

(letzte S. Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.995). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

 

(S. 26 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

 

In Fällen von schweren Vergehen (Mord, schwerer Betrug, terroristische Aktivitäten...) wird der Pass von den Behörden einbehalten, um die Ausreise zu verhindern.

 

Landesweit gesuchte Kriminelle werden auf einer zentralen Suchliste geführt. Die Flughafenbeamten würden bei Ausreise durch Bestechung ihren Job riskieren plus selbst straffällig werden und gehen dieses Risiko nicht ein. Bei kleineren Vergehen allerdings ist ein "Entgegenkommen" möglich.

 

Im Allgemeinen ist es für Personen, die kleinerer Delikte verdächtigt werden, nicht schwer mit ihren eigenen Papieren auszureisen. Aber es ist praktisch unmöglich für jemand, der auf der zentralen Suchliste steht, mit dem eigenen Pass auszureisen.

 

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

 

Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den mir vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.

 

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

 

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

 

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

 

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

 

(Punkte 4.2, 8 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

 

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

 

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

 

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Das Bundesasylamt hat schon zutreffend ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass eine Person, die keine exponierte politische Stellung einnehme, auch nicht einmal Mitglied einer politischen Partei sei, sondern lediglich wie vom Beschwerdeführer behauptet, Sympathisant sei, der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung ausgesetzt sei. Des Weiteren zeigt auch schon, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit ist, im Verfahren falsche Angaben zu tätigen, wenn er ursprünglich ein falsches Geburtsdatum beim Bundesasylamt angibt, und er auch nicht plausibel angeben kann, warum er dies gemacht hat, er beim Asylgerichtshof diesbezüglich bloß antwortet, er wisse nicht warum. Eingangs beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer noch, es habe einige Male Raufereien gegeben, die Leute seien auch zu ihm nach Hause gekommen, einmal seien ganz unbekannte Leute zu ihm gekommen und hätten ihn entführt, wogegen er vor dem Bundesasylamt bloß die Entführung ins Treffen führte, jedoch kein Grund ersichtlich ist, weswegen er Rauferein und Umstände, wonach Leute auch sonst noch zu ihm nach Hause gekommen seien, nicht ins Treffen führte, wenn dies tatsächlich so passiert wäre. Beim Bundesasylamt erwähnte er aber auf die Frage, ob er abgesehen von den bis dahin gemachten Angaben jemals politische Probleme in seiner Heimat gehabt habe, dass er außer den geschilderten keine anderen Probleme gehabt habe. Betreffend die Entführung konnte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof nicht mehr genau angeben, wann diese stattgefunden habe, wogegen er vor dem Bundesasylamt noch angab, dass die Entführung am 25.02.2002 stattgefunden habe, nach den Angaben beim Asylgerichtshof sei sie in der ersten Woche im Februar 2001 gewesen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer aber beim Asylgerichtshof im Zuge der Schilderung der Ereignisse bei der Entführung nicht angegeben, dass man ihm die Augen verbunden habe, wogegen er das vor dem Bundesasylamt behauptete, beim Asylgerichtshof aber konkret nachgefragt wurde, wie viele Personen im Auto gewesen seien, was der Beschwerdeführer nannte, wo das Zimmer gewesen sei, wohin er gebracht worden sei, worauf er antwortete, das wisse er nicht, auf die Frage wieso nicht, behauptete er, es sei dunkel gewesen, weil es Abend gewesen sei. Spätestens hier hätte aber zur Antwort kommen müssen, ihm seien die Augen verbunden gewesen, wenn dies tatsächlich so der Fall gewesen wäre, wie er es vor dem Bundesasylamt behauptete. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer bloß zu Protokoll, es sei schon sechs Jahre her, man könne schon einige Sachen vergessen, doch ist es nicht denkbar, dass er vergisst, ob ihm bei der Entführung die Augen verbunden gewesen seien oder nicht. Auch konnte er beim Asylgerichtshof nicht angeben, ob er nun drei oder vier Tage festgehalten worden sei, wogegen er beim Bundesasylamt noch drei Tage nannte und konnte er überhaupt keine Wochentage nennen, an denen er entführt und wieder frei gelassen worden sei, was ebenfalls die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufzeigt. Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in Indien in Einklang zu bringen, da es mit dem Wesen einer politischen Partei in Indien völlig unvereinbar ist, dass eine solche Partei, etwa zur Absicherung der eigenen Macht Verfolgungshandlungen vornehme, der Beschwerdeführer aber auch keine privaten Feindschaften hier diesbezüglich ins Treffen führte, sodass es im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse nicht denkbar ist, dass die Kongresspartei der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise gegen einen bloßen Sympathisanten der Akali Dal vorgehe. Schließlich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seitens der Kongresspartei im Punjab Probleme habe, da derzeit die Akali Dal im Punjab an der Macht ist, also jene Partei, deren Sympathisant der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sei.

 

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der allgemeinen Situation in Einklang zu bringen und haben sich viele Ungereimtheiten sowie gravierende Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben legal über den Flughafen Delhi ausreiste, und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.

 

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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