TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/18 98/09/0218

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
HVG §2 Abs1;
HVG §21 Abs1;
HVG §21 Abs2;
HVG §21;
HVG §22;
HVG §98a Abs4;
HVG §98a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des JS in P, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Juni 1998, Zl. OB. 610-401775-001, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer bezog auf Grund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 26. November 1991 ab 1. März 1991 eine Beschädigtenrente nach § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH. Als Dienstbeschädigung wurden mit diesem Bescheid folgende Gesundheitsschädigungen mit Kausalanteil von jeweils 1/1 nach folgenden Richtsatzpositionen und mit folgender MdE anerkannt:

"1.) Geringer Restausfall des Nervus facialis III rechts mit Innervationsdefizit des rechten Mundwinkels (IV/i-447) 10 vH

2.)

Schädelbasisbruch folgenlos verheilt (I/a-1) 0 vH

3.)

Luxationsbruch des rechten Schlüsselbeines mit leichter Verformung verheilt (gleichzuhaltender Zustand I/c-35) 10 vH

4.)

Gehirnerschütterung folgenlos verheilt (IV/v-569) 0 vH

5.)

Höchstgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts bei normalem Hörvermögen lings (VII/a-642) 20 vH"

Die durch das schädigende Ereignis verursachte gesamte MdE gemäß § 21 HVG wurde mit 20 vH festgestellt, wobei maßgebend war, dass die MdE der Dienstbeschädigung lfd. Nr. 5 durch die übrigen Dienstbeschädigungen nicht erhöht wird. Der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 22 HVG wurde der Beruf eines Tischlers zugrunde gelegt. Das berufskundliche Einschätzungsverfahren ergab eine MdE von 25 vH, welche die MdE gemäß § 21 HVG überstieg.

Der Beschwerdeführer übt seit 1. September 1996 die Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten für Holzbaumaschinen aus.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 13. Februar 1997 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 26. November 1991 gewährte Beschädigtenrente nach dem HVG eingestellt, weil die Dienstbeschädigung nur eine MdE von 20 vH bedinge.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1998 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 13. Februar 1997 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt wird.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde folgendes aus:

"Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zur Prüfung der medizinischen Vorfrage im Berufungsverfahren von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D, von der Fachärztin für HNO-Heilkunde Univ.Prof. Dr. L und vom Facharzt für Chirurgie Dr. G ärztliche Sachverständigengutachten erstellen lassen.

Neurologischerseits führt Dr. D aus, dass der Berufungswerber bei dem gegenständlichen Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Diese stelle nur eine funktionelle Schädigung des Gehirns dar und sei nicht geeignet, Dauerfolgen nach sich zu ziehen. Die Gehirnerschütterung, wie in den Vorgutachten festgehalten, folgenlos ausgeheilt. Daher ergibt sich kein Brückensymptom zu den Kopfschmerzen. Diese sind als unfallkausal (richtig laut Gutachten: unfallakausal) einzustufen. Als Dienstbeschädigung ist eine geringe Läsion des Nervus facialis rechts gegeben.

Univ.Prof. Dr. L Fachärztin für HNO-Heilkunde, kommt zu folgendem Ergebnis:

Nach dem Unfall im Jahre 1986 ist es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Zunahme der Ohrengeräusche und der Kopfschmerzen, die am Hinterhaupt vornehmlich lokalisiert sind, gekommen. Als Dienstbeschädigung bestehen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Tinitus rechts.

Im Vergleich vom zuletzt erhobenen Befund vom 10. Juni 1991 ist es zu keiner objektivierbaren Verschlechterung gekommen.

Dr. G, Facharzt für Chirurgie, führt aus, dass der Berufungswerber Rechtshänder ist. Es besteht kein lokaler Druckschmerz, der Nacken- und der Kreuzgriff sind beidseits ausführbar. Die Schultergelenke sind gleich hochstehend und in allen Richtungen frei beweglich. Am rechten Schlüsselbein ist der mediale Anteil deutlich prominent, jedoch ohne lokalen Druckschmerz. Die Ellbogengelenke sind beidseits frei beweglich. Pronotation und Supination sind nicht eingeschränkt.

Im Vergleich zum zuletzt erhobenen Befund vom 10. Juni 1991 ist es auch von chirurgischer Seite zu keiner objektivierbaren Verschlechterung gekommen.

Diese Gutachten wurden als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG beträgt weiterhin 20 vH.

Gemäß § 22 HVG ist folgendes festzuhalten:

Der Berufungswerber übt seit 1. September 1996 die Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten für Holzbaumaschinen aus, sodass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark ein neues vollständiges Einschätzungsverfahren nach § 22 HVG vorzunehmen war.

Bezüglich der Darstellung der Berufsgeschichte, der Beurteilung der Frage der Berufszumutbarkeit und der Erstellung des objektiven Berufsbildes eines selbständigen Handelsagenten wird die berufskundliche Beurteilung der ersten Instanz vom 12. Dezember 1996 aufrecht erhalten. Hinzugefügt wird, dass bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit die relevanten Kriterien der gesellschaftlichen Stellung sowie die DB-bedingten Auswirkungen ausführlich behandelt wurden. Berufliche Sonderverhältnisse wurden zu Recht negiert, weil es durch die als Dienstbeschädigung anzuerkennende Hörschädigung nicht zur Beeinträchtigung der Erbringung irgendwelcher überdurchschnittlicher Anforderungen des objektiven Berufsbildes der zumutbaren Erwerbstätigkeit kommt. Die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 22 HVG ist daher nicht möglich.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht. Die vorgebrachten Einwendungen sind aber nicht geeignet, die eingeholten Gutachten zu entkräften. Insbesondere ist dem Einwand bezüglich des 'besseren Gehörs' bei der nunmehrigen Berufsausübung eines Warenpräsentators entgegenzuhalten, dass im Berufskundegutachten auf das nicht erforderliche Richtungshören bzw. differenzierte Hören eingegangen wurde. Die Beschreibung der Arbeitserfordernisse lasse bereits erkennen, dass keine den Durchschnitt übersteigende Anforderungen gegeben sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Weitergewährung seiner Beschädigtenrente verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenrates durch Verordnung aufzustellen.

Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem bis 31. Dezember 1997 geltenden und zufolge § 98a Abs. 4 HVG im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 22 HVG auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesem Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein gesamtes Berufungsvorbringen und sein im Schriftsatz vom 16. Februar 1998 zu den ihm im Berufungsverfahren gemäß § 45 AVG vorgehaltenen ärztlichen Sachverständigengutachten und der berufskundlichen Beurteilung (vom 12. Dezember 1996) erstattetes Vorbringen. Dieser Einwand und das weitere Vorbringen in der Beschwerde laufen letztlich darauf hinaus, die medizinische Beurteilung sei unrichtig, weil die Sachverständige Dr. D die vom Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen als unfallunabhängig eingestuft habe und die berufskundliche Beurteilung zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Beweiskraft der im Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und der von der Behörde erster Instanz eingeholten berufskundlichen Beurteilung nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung die einer Sachverständigengrundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0077, und die darin angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, den vorgehaltenen Gutachten nicht zustimmen zu können. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden nur abweichende Behauptungen aufgestellt. Im übrigen richten sich die Einwände des Beschwerdeführers nicht gegen das Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde. In diesem Gutachten kam die Sachverständige im Ergebnis zu der Beurteilung, dass im Vergleich zu dem 1991 erhobenen Befund keine objektivierbare Verschlechterung eingetreten und die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 5 unverändert nach der Richtsatzposition VII/642 mit einer MdE von 20 vH einzustufen sei. Dass diese Einstufung seiner Gesundheitsschädigung (unter lfd. Nr. 5) nach dieser Richtsatzposition unrichtig sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Erweiterung des Beweisverfahrens durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, insbesondere aus dem Gebiet der HNO-Heilkunde, ist schon deshalb nicht geeignet, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid bzw. einer anderen Einschätzung der Gesundheitsschädigung zu führen, weil dem Beschwerdeführer ohnedies die höchstmögliche Einschätzung nach der Richtsatzposition VII/642 mit einer MdE von 20 vH zuerkannt wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2000, Zl. 97/09/0367).

Auch hinsichtlich der berufskundlichen Beurteilung hat der Beschwerdeführer nur abweichende Behauptungen aufgestellt. Seine Darstellung betreffend die Anforderungen im Berufsbild eines Tischlers läuft darauf hinaus, es hätten keine beruflichen Sonderverhältnisse bestanden. Damit zieht der Beschwerdeführer allerdings nur die Rechtsmäßigkeit bzw. Rechtfertigung der ihm in der Vergangenheit nach § 22 HVG gewährten Beschädigtenrente in Zweifel, ohne jedoch auf gleicher fachlicher Ebene das für den Beruf eines Tischlers zugrunde gelegte Anforderungsprofil zu entkräften. Auch seine von der berufskundlichen Beurteilung betreffend den Beruf eines selbständigen Handelsvertreters abweichende Behauptung, diese nunmehr ausgeübte Tätigkeit erfordere nicht "durchschnittliches Gehör" sondern "gutes Gehör", entbehrt einer Sachverständigengrundlage.

Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die berufskundliche Beurteilung (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Berufskunde etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 94/09/0104) zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschräkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleicht der Beschwerdeführer den früher ausgeübten Beruf eines Tischlers und seinen nunmehrigen eines selbständigen Handelsvertreters. Er geht bei seinem Vorbringen allerdings nicht von den festgestellten Anforderungen bzw. vom objektiven Berufsbild dieser Berufe aus. Im Übrigen beruht dieses Vorbringen - insbesondere betreffend seine persönlichen Verhältnisse bzw. seine persönliche Berufseignung - auch auf einer verfehlten Rechtsansicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0185, und vom 28. Juli 2000, Zl. 94/09/0104) hängt die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer nach § 22 HVG erhöhten Rente rechtfertigen, nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die körperliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist. Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach § 21 HVG hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch gemäß § 22 HVG auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsfähigkeit unbehindert.

Nach dem maßgebenden objektiven Berufsbild erfordert der vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübte Beruf eines selbständigen Handelsvertreters kein uneingeschränktes oder qualifiziertes sondern durchschnittliches Hörvermögen. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall bei diesem Berufsbild unter Berufung auf ärztliches Sachverständigenwissen verneinte, dass der als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustand bei Bewältigung maßgebender Anforderungen medizinisch nachteilige Veränderungen aufweise oder erwarten lasse, so ist ihr dabei keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevante Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. April 2001

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090218.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten