TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 C6 243749-0/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

C6 243.749-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A. G., geb. 2003, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2003, FZ. 03 29.163-BAE, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A. G. gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idgF, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass A. G. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der mj. Beschwerdeführer stellte am 24.9.2003 vertreten durch seine Mutter Y. G. als deren gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf Erstreckung des der Mutter des mj. Beschwerdeführers auf Grund seines Asylantrages zu gewährenden Asyls gem § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.11.2003 Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den mj. Sohn der Y. G., der mit am 15.5.2008 mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats, Zahl 243.748/0/2Z-X/28/03, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.

 

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter des mj. Beschwerdeführers sowie aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1.1. Gemäß § 28 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der vorliegende Antrag bereits am 24.9.2003 .gestellt wurde, sind somit die §§ 10, 11 und 12 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

 

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs 1 leg cit hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann daher lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers mit am 15.5.2008 mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats Asyl gewährt. Somit liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich des einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der mj. Berufungswerberin ein Familienleben mit den Antrag stellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der mj. Berufungswerberin durch Erstreckung Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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