TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 C4 307736-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

C4 307.736-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des L.M., geb. 00.00.1983, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zahl: 04 24.281-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.11.2004 einen Asylantrag und wurde hiezu im Rahmen der Ersteinvernahme am 13.12.2004 niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

Der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Akali Dal. Sein Vater arbeite für einen Sikh Tempel, er sei auch ein Anhänger der Akali Dal. Die Mitglieder der Congress Party hätten immer wieder mit seinem Vater gestritten, sie wollten, dass ein Mitglied der Congress Party Priester im Sikh Tempel werde. Anfang August 2004 habe es eine Versammlung im Dorf gegeben. Der Gemeinderat und einige Dorfbewohner hätten dann beschlossen, dass die Polizei entscheiden solle, wer Priester im Sikh Tempel werden solle. Die Polizei gehöre auch zur Congress Party und eines Tages hätten sie seinen Vater festnehmen wollen. Weil sein Vater nicht im Sikh Tempel gewesen sei, sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, sie wohnten gleich neben dem Tempel. Unter den Polizisten habe der Beschwerdeführer drei Polizisten wieder erkannt, die im Juni 2003 ein Mädchen vergewaltigt hätten. Die Polizei habe ihn mitgenommen, in der Polizeistation sei er geschlagen worden. Von der Polizei sei er auch mit einer heißen Stange am rechten Oberarm verbrannt worden. Nach acht Tagen sei er wieder freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn bedroht, wenn er etwas verrate, dann würden sie ihn umbringen. Am 17.8.2004 hätten sie den Sterbetag des Deep Singh feiern wollen, er sei in einem Ort ein Guru gewesen, die Polizei habe das gewusst. Die Polizei habe ihn dann informiert, dass sie wüssten, dass es an diesem Tag sicherlich zu Streitereien kommen werde, sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn an diesem Tag umbringen würden. Am 15.8.2004 habe er dann sein Dorf verlassen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er zu Hause angerufen und gefragt, was am 17.8.2004 los gewesen sei. Man habe ihm dann mitgeteilt, dass es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, sein Vater habe bei diesen Auseinandersetzungen die rechte Hand verloren. Auf die Frage, wenn der Vater des Beschwerdeführers ein Sikh sei, warum er dann ein Hindu sei, gab er an, er sei Hindu und gleichzeitig Sikh, warum das so sei, könne er nicht sagen. Er sei Augenzeuge der Vergewaltigung gewesen, das genaue Datum könne er nicht sagen, es sei im Juni 2003 gewesen, die Polizisten hätten ihn gesehen. Er sei erst ein Jahr später bedroht worden, weil er den Polizisten ein Jahr lang nicht begegnet sei. Am 5.8.2004 sei er zum letzten Mal bedroht worden, er sei dann am 15.9.2004 nach Neu Delhi geflüchtet. Das Fest für den Deep Singh sei am 17.9.2004 gefeiert worden. Über Vorhalt, dass er zuvor den 17.8.2004 genannt habe, gab er an, dass der 17.9.2004 das richtige Datum sei. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, bereits am 15.8.2004 seinen Heimatort verlassen zu haben, gab er zu Protokoll, er habe am 15.9.2004 sein Dorf verlassen. Am 15.12.2004 wurde die Einvernahme fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer über Vorhalt, wie er erklären könne, dass erst nach einem Jahr so großes Interesse durch die Polizisten an ihm bestanden habe, zu Protokoll gab, die Polizisten seien vorher auch schon einige Male an ihrem Haus vorbei gegangen, sie hätten vor ihrem Haus immer herumgesehen, er könne aber nicht sagen, was sie gesucht hätten. Sein Vater sei nach wie vor der Priester im Sikh Tempel.

 

Am 16.11.2005 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

 

Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Akali Dal und jetzt sei die Congress Partei in der Regierung. Sein Vater habe in einem Sikh Tempel gearbeitet. Er sei ebenfalls Mitglied der Akali Dal. Die Congressleute hätten dort aber einen Priester der Congress Partei arbeiten sehen wollen. Deshalb habe es dort immer Streit und Diskussionen gegeben. Am 17.8.2004 sei dort eine Feier zu Ehren des Deep Singh gewesen. An diesem Tag hätten die Leute der Congress Partei gedroht, sie würden den Beschwerdeführer umbringen, falls deren Mann nicht als Priester angestellt werde. Wegen dieser Angst sei er von dort geflüchtet. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Befragung angegeben habe, Indien verlassen zu haben, weil die Polizei ihn hätte umbringen wollen, gab er an, die Congress Leute und die Polizei arbeiteten zusammen. Er sei einmal festgenommen worden, nämlich am 5.8.2004, er sei zehn Tage festgehalten worden. Man habe ihn festgenommen, weil er Polizisten beobachtet hätte, wie sie ein Mädchen vergewaltigt hätten. Das sei im Juni 2003 gewesen. Über Vorhalt, dass die Festnahme erst im August 2004 und seine Beobachtung im Juni 2003 gewesen sei, behauptete er, vorher hätten sie keine Möglichkeit gehabt, sie hätten ihn wegen des Streits festgenommen. Sie hätten Rache nehmen wollen, weil der Beschwerdeführer sie beobachtet habe. Sie hätten ihn zehn Tage festgehalten, hätten ihn geschlagen und gesagt, er sei der, der sie beobachtet habe. Dann hätten sie ihn freigelassen. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, acht Tage in Haft gewesen zu sein, außerdem die Erzählung den Eindruck erweckt habe, die Festnahme sei schon lange vor seiner Ausreise erfolgt, es vollkommen unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den Fluchtgründen bzw. dem fluchtauslösenden Ereignis von sich aus mit einer vage geschilderten Bedrohung durch Angehörige der Congress Partei beantwortete und nicht mit der schweren Misshandlung durch die Polizei die quasi noch am letzten Tag seiner Anwesenheit in Indien erfolgt wäre, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer habe Indien am Tag seiner Haftentlassung verlassen, über Vorhalt, wie die Organisation derart schnell möglich gewesen sei, gab er zu Protokoll, sein Onkel habe sich schon gedacht, dass es Probleme geben werde und habe schon vorher alles organisiert. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gebe es nicht.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.10.2006, Zahl: 04 24.281-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

 

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Befragungen schon betreffend seine Person fragwürdige Angaben getätigt, wenn er bei der ersten Einvernahme behauptet habe, seine Mutter wäre im Jahre 1990 verstorben, während er bei der zweiten Einvernahme angegeben habe, dass beide Elternteile noch in Indien lebten. Die Erklärung, es habe sich wohl um ein Missverständnis bei der Übersetzung gehandelt, sei wenig überzeugend, habe der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme doch ein konkretes Todesjahr der Mutter angegeben. Der Beschwerdeführer habe das konkret fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich dargestellt. Bei der ersten Einvernahme habe er noch geschildert, dass er, abgesehen von oberflächlich angerissenen Problemen mit den Anhängern der Congress Partei, vor allem Indien deshalb verlassen habe, weil er von Polizisten, die er vor langer Zeit bei einer Vergewaltigung eines Mädchens beobachtet hätte, festgenommen, gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Bei der zweiten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer dieses Geschehnis aber von sich aus mit keinem einzigen Wort mehr erwähnt. Aufgefordert, das fluchtauslösende Ereignis zu schildern, habe der Beschwerdeführer lediglich von einem Streit, den er mit Leuten der Congress Partei gehabt hätte, gesprochen. Hintergrund des Streits wäre gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers Priester in einem Sikh Tempel gewesen wäre, die Congress Leute aber einen Mann aus ihren Reihen zum Priester hätten bestellen wollen. Die Congress Leute hätten dem Beschwerdeführer angedroht, ihn am Tag des Deep Singh Festes zu töten, sollte sein Vater und nicht der Kandidat der Congress Partei der bestellte Priester sein. Konkret nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Indien befragt, habe sich der Beschwerdeführer lediglich auf Verfolgung durch eben diese Leute der Congress Partei berufen. Erst auf Vorhalt der Angaben bei der Ersteinvernahme sei dem Beschwerdeführer offenbar wieder eingefallen, was er dort angegeben habe. Es scheine undenkbar, dass man ein so einschneidendes Erlebnis, wie der Beschwerdeführer es bei der Ersteinvernahme noch geschildert habe bei einer neuerlichen Befragung hintanstelle und vergleichsweise banale Sachverhalte schildere. Zusätzlich seien die zeitlichen Angaben widersprüchlich gewesen. Einmal wäre das Deep Singh Fest am 17. August gewesen, dann am 17. September und schließlich doch wieder am 17. August. Zudem mache der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben folgend legal aus Indien ausgereist sei, eine Angst vor behördlicher Verfolgung wenig glaubhaft.

 

Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

 

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Akali Dal. Sein Vater, der ebenfalls Anhänger der Akali Dal sei, habe in einem Sikh Tempel gearbeitet. Er habe im Tempel zusammengeräumt und auch ab und zu ein Gebet vorgetragen. Die Mitglieder der Congress Partei hätten immer wieder mit seinem Vater gestritten, da sie hätten wollen, dass ein Mitglied der Congress Partei Priester im Sikh Tempel werde. Anfang August 2004 habe es eine Versammlung im Dorf gegeben. Der Gemeinderat und einige Dorfbewohner hätten dann beschlossen, dass die Polizei entscheiden solle, wer Priester im Sikh Tempel werden solle. Die Polizei gehöre auch zur Congress Partei und eines Tages hätten sie seinen Vater festnehmen wollen. Unter den Polizisten, die zu ihnen nach Hause gekommen seien, um seinen Vater festzunehmen, habe er drei Polizisten wiedererkannt, die im Juni 2003 ein Mädchen vergewaltigt hätten. Die Polizei habe ihn mitgenommen und ihn auf der Polizeistation misshandelt. Er sei geschlagen und auch mit einer heißen Stange am rechten Oberarm verbrannt worden. Er habe immer noch eine Narbe am rechten Oberarm. Nach acht Tagen sei er wieder freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn bedroht. Von diesem Zeitpunkt an habe er immer wieder Angst gehabt. Am 17.9.2004 hätten sie den Sterbetag des Deep Singh feiern wollen. Am 5.8.2004 habe ihm die Polizei gedroht, dass sie am 17.9.2004 ihn umbringen würden, da es an diesem Tag sicherlich zu Streitereien kommen werde. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er noch vor dem 17.9.2004 aus seinem Heimatland geflüchtet. Er habe erfahren, dass es am 17.9.2004 zu Auseinandersetzungen gekommen sei und sein Vater bei diesen Auseinandersetzungen die rechte Hand verloren habe. Hätte er auf einer Polizeistation die Vergewaltigung, seine Misshandlungen und die Morddrohung angezeigt, hätten die drei Polizisten ihn auch in diesem Fall umgebracht. Man hätte ihm nicht geglaubt. Auch in einem anderen Landesteil Indiens hätte er sich nicht in Sicherheit bringen können, da er ohne Familienverband in Indien nicht überleben könne. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht möglich, da er Angst habe, sofort nach seiner Ankunft noch am Flughafen verhaftet zu werden und in weiterer Folge von der Polizei seines Heimatlandes getötet zu werden. Er verfüge aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittels weiterhin über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und befinde sich somit legal im österreichischen Bundesgebiet und sei von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien Abstand zu nehmen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 24.10.2006, Zahl: 04 24.281-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016, 21.10.1999, 97/20/0633, 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht entgegengetreten, sondern wurde bloß das Vorbringen wiederholt, womit der Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel ziehen konnte.

 

Aus der allgemeinen Situation allein - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt - das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe und auch keine Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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