C4 311.453-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des S.K., geb. 00.00.1973, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007, Zahl: 05 00.926-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.01.2005 einen Asylantrag und wurde hiezu im Rahmen der Ersteinvernahme am 24.01.2005 niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Seit April 2004 sei er Mitglied der Akali Dal gewesen. Er habe oft an Versammlungen teilgenommen. Im Juni sei er in A. bei einer Demonstration gewesen. Es seien ca. 300-400 Leute dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann von der Polizei für 15 Tage eingesperrt worden. Dann habe sein Vater interveniert und ihn frei bekommen. Im Juli 2004 habe er wieder an einer Demonstration teilgenommen und da hätten wieder 300-400 Leute teilgenommen. Die Polizei habe ihn wieder eingesperrt und nach 12 Tagen frei gelassen. Sein Vater habe abermals interveniert. Beim 2. Mal habe ihm die Polizei sogar vorgeworfen, dass er illegale Waffen besitze. Dann sei er aus Indien geflohen. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte er ebenso wie die Frage, ob er von der Polizei gesucht werde. Seine Heimat habe er am 15.01.2005 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen.
Am 28.03.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei einfacher Arbeiter bei der Akali Dal seit 2004 gewesen. Er habe Leuten bei Versammlungen Tee und Wasser serviert. Sein Vater sei auch ein einfacher Anhänger der Akali Dal. Im Juni 2004 habe in P. eine große Versammlung der Akali Dal stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe auch teilgenommen, sei festgenommen und ins Wachzimmer nach P. gebracht worden. Dort sei er 14 bis 15 Tage festgehalten worden. Es hätten daran ca. 500 Personen teilgenommen. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, er wäre im Zuge einer Demonstration in A. festgenommen worden, gab er zu Protokoll, es sei lange her, er könne es nicht genau sagen. Über Vorhalt, dass er erst ein halbes Jahr später Indien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Polizei sei oft zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn gesucht, ein paar Mal mitgenommen, aber gleich wieder entlassen. Über die Frage, was er unter "gleich wieder entlassen" verstünde, gab er an, er sei nur dieses eine Mal länger in Haft gewesen, sonst sei er nicht lange in Haft gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, im Juli 2004 wieder an einer Demonstration teilgenommen zu haben und 12 Tage in Haft gewesen zu sein, gab er dann zu Protokoll, das stimme, er sei in A. in Haft gewesen. Für den Fall einer Rückkehr nach Indien befürchte er, dass die Polizei ihn wieder verhafte. Er sei nirgendwo sicher in Indien. Über Vorhalt der legalen Ausreise gab der Beschwerdeführer an, der Schlepper habe alles organisiert.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.03.2007, Zahl: 05 00.926-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft.
Eine Gegenüberstellung der Befragungen vom 24.01.2005 und 28.03.2006 zeige aufgrund massiver Widersprüche klar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen scheinbar beliebig ändere, was keinen anderen Schluss zulasse als den, dass er seine Fluchtgründe nur konstruiert habe und bei der zweiten Einvernahme schon völlig vergessen habe, was er vor Monaten bei der ersten Einvernahme von sich gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, aufgrund zweier Festnahmen (Juni 2004, 15 Tage Polizeigewahrsam im Zuge einer Demonstration in A. sowie Juli 2004, 12 Tage Polizeigewahrsam ebenso in A.) im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit für die Akali Dal sein Heimat verlassen zu haben. Wie sich bei der zweiten Befragung am 28.03.2006 herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung mehr gehabt, was er bei der Ersteinvernahme angegeben habe. Stereotyp habe er auf die Nachfrage angegeben, er wäre im Juni 2004 in P. festgenommen worden und wäre auch in P. von der Polizei festgehalten worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe der Beschwerdeführer eingeschränkt, der Vorfall würde schon lange schon zurückliegen und er würde nicht mehr genau wissen, wo sich das ganze ereignet habe. Von der zweiten bei der Ersteinvernahme angegebenen Festnahme habe der Beschwerdeführer bei der Zweiteinvernahme nichts mehr berichtet. Er habe sich auf Nachfrage sogar darauf festgelegt, nur ein Mal festgenommen worden zu sein und anschließend das Land verlassen zu haben. Erst nachdem ihm abermals vorgehalten worden wäre, dass er doch bei der Erstbefragung einen vollkommen anderen Ablauf der Ereignisse dargestellt und angegeben hätte, auch im Juli 2004 für 12 Tage in Haft gewesen zu sein, schob er einfach nach, dass dies schon stimmen würde. Diese nachgeschobenen Rechtfertigungsversuche stellten ohne Zweifel Schutzbehauptungen dar, die den Zerfall des Lügengebäudes aber nicht mehr zu verhindern vermocht hätten. Auch die legale Ausreise aus Indien spreche gegen die behauptete Furcht vor polizeilicher landesweiter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer sich in diesem Fall wohl kaum einer Passkontrolle am Flughafen New Dehli ausgesetzt hätte.
Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.
Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Tatsache sei, dass ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe bereits bei seiner Einvernahme vor dem BAA angegeben, dass er in Indien seit 2004 Mitglied der Akali Dal Partei sei. Die Behörde halte sein Vorbringen für unglaubwürdig, weil er widersprüchliche Angaben bezüglich der Demonstrationen und Festnahmen gemacht hätte. Dazu möchte er angeben, dass es sich dabei um Übersetzungsfehler handeln müsse. Hiermit wolle er folgenden Sachverhalt richtig stellen. Bei der Demonstration im Juni 2004 in A. sei er von der Polizei festgenommen und für 14 bis 15 Tage eingesperrt worden. Er sei von den Polizeibeamten bedroht worden, dass er an keinen Versammlungen teilnehmen solle und sei geschlagen worden. Durch Intervention seines Vaters sei er freigelassen worden. Bei der Demonstration in P. im Juli 2004 sei er ein weiteres Mal von der Polizei festgenommen und für 12 Tage festgenommen worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, illegale Waffen zu besitzen. Sein Vater habe wieder interveniert. Die Polizei sei oft zu ihm nach Hause gekommen, um ihn aufzusuchen. Ein paar Mal sei er mitgenommen worden und gleich wieder freigelassen worden. Aus Angst von der Polizei wieder festgenommen, geschlagen oder umgebracht zu werden, sei er aus seinem Heimatland geflohen. Der Staat und die Behörden in Indien fungierten nicht parteiunabhängig, seien bestechlich und korrupt und seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. Da die Kongresspartei an der Macht sei und diese Partei in ganz Indien ein Netzwerk habe, sei er aus diesen Gründen in seinem Heimatland vor Verfolgung und der Gefahr getötet zu werden nicht sicher. Das BAA erkläre sein Vorbringen für unglaubhaft, ohne dafür ausreichende Ermittlungen hinsichtlich seiner individuellen Situation in seinem Heimatland durchzuführen. Aus diesen Gründen sei der Bescheid mangelhaft. Tatsache sei, dass er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Eine inländische Fluchtalternative sei in seinem Fall nicht gegeben. Die von der Behörde angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und würden aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht von Amnesty International. Weiters verkenne die Behörde, dass ihm bei Abschiebung in seine Heimat massive asylrelevante Gefahr drohe. Sollte er nunmehr in seine Heimat abgeschoben werden, würde er sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nach den ihm konkret drohenden Menschenverletzungen und den in seiner Heimat dokumentierten Praktiken ständiger grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen würde seine Abschiebung auch gegen Artikel 2, 3 und 5 EMRK sowie Artikel 3 UNO-Folterkonvention verstoßen. Seine Abschiebung in seine Heimat sei daher unzulässig. Da er gegen die Abweisung seines Asylantrages wie auch gegen seine Abschiebung fristgerecht berufen habe, sei es nicht richtig, dass er keinen Aufenthaltstitel besitze. Schon vor diesem Hindergrund erfolge die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 27.03.2007, Zahl: 05 00.926-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (insbesondere die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016, 21.10.1999, 97/20/0633, 26.04.2005, 2004/03/0145)
Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, womit der Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel ziehen konnte.
Der Beschwerdeführer begründete die Widersprüche lapidar mit Übersetzungsfehlern, ohne konkret darzutun, worin denn die Übersetzungsfehler gelegen wären, wie es möglich sein sollte, dass das Bundesasylamt ihm bei der zweiten Einvernahme vorhält, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, dass er im Zuge einer Demonstration in A.festgenommen worden sei, er bloß behauptete, es sei lange her, er könne es nicht genau sagen, was in keinster Weise auf Dolmetscherschwierigkeiten im Zuge der jeweiligen Einvernahmen hindeutet, sondern bloß zeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, wenn er nicht einmal mehr angeben kann, ob er nun im Zuge einer Demonstration in A. festgenommen worden sei oder im Zuge einer Demonstration in P.. Zudem bringt er in seiner Beschwerde eine dritte Version ins Spiel nämlich, dass er nun im Juli 2004 in P. ein weiteres Mal festgenommen worden wäre, was er bei seinen Einvernahmen aber nie behauptete, da er bei seiner Ersteinvernahme nur bezüglich der ersten Demonstration A. nannte betreffend die zweite Demonstration und Festnahme er keinen Ort nannte, bei seiner Zweiteinvernahme behauptete er vorerst keine zweite Festnahme, über Vorhalt, behauptete er damals aber, dass er in A. in Haft gewesen sei. Eine Aufklärung der Widersprüche im Zuge der Einvernahmen ist also dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in keinster Weise gelungen, vielmehr zeigt sich in eindeutiger Weise, dass die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt völlig zutreffend ist. Dem Beschwerdeführer ist es sohin auch nicht gelungen, mit seinen Behauptungen in der Beschwerde die Richtigkeit des Protokolls auch nur in Zweifel zu ziehen. Es ist auch völlig undenkbar, dass der Beschwerdeführer sich bloß geirrt habe, weil es schon so lange her ist, da man bei zwei Festnahmen im Zuge von Demonstrationen jedenfalls muss angeben können, wo diese Demonstrationen und wo die jeweiligen Festnahmen stattgefunden haben, selbst wenn es schon länger her ist.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Daran vermag auch der in der Beschwerde zitierten Bericht zur Situation in Indien nichts zu ändern, da nicht aufgezeigt wurde und auch überhaupt kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass bereits jeder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Indien in asylrelevanter Weise bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zutreffend erkannt - nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe und auch keine Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.