D1 222541-0/2008/33E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1970, alias geb. 00.00.1970, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2001, FZ. 01 01.307-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des S.A. nach Armenien zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2001 in das Bundesgebiet ein, begehrte an diesem Tag die Gewährung von Asyl und behauptete, er sei der am 00.00.1970 geborene armenische Staatsangehörige S.A..
2. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt am 24.01.2001 (AS 7-13), 09.02.2001 (AS 15-17) und 24.04.2001 (AS 37-39) niederschriftlich befragt.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.04.2001, FZ. 01 01.307-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4. Dagegen wurde mit dem am 21.05.2001 eingebrachten Schriftsatz Berufung erhoben.
5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 03.10.2001, 12.02.2002 sowie 15.05.2002 und der Asylgerichtshof am 22.09.2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Refoulementgründen befragt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist ein armenischer Staatsangehöriger. Er hat bereits vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Deutschland unter verschiedenen Identitäten drei Asylanträge gestellt. Er wurde in Österreich wegen einer "Rauferei in Traiskirchen" und eines Diebstahls durch Strafgerichte rechtskräftig verurteilt (OZ 32Z, Seite 3). Er ist aufgrund einer Erkrankung an Panarteriitis Nodosa mit chronischer Pankreatitis in Behandlung.
In Armenien stehen Fachärzte für Innere Medizin mit einer Spezialausbildung als Rheumatologen zur Verfügung. Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet und es besteht kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Die für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikamente sind in Armenien erhältlich. Es kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, der Beschwerdeführer würde in Armenien die für ihn absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können.
Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Identität (Vor-, Familienname und Geburtsdatum) den Tatsachen entspricht, dass er aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder er nach einer allfälligen Rückkehr in Armenien ein relevantes Bedrohungsszenario zu befürchten hätte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die fallbezogenen Länderberichte zu Armenien und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 03.10.2001, 12.02.2002, 15.05.2002 und 22.09.2008.
Grundsätzlich ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismaß und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylwerbers sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
Die Aussagen eines Asylwerbers bedürfen u.a. dann keines Nachweises, wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Asylwerbers festgestellt werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Statusrichtlinie).
Letzter kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer zum einen unter verschiedenen Identitäten vor mehreren europäischen Asylbehörden aufgetreten ist und er zum anderen zwei Urkunden zur Untermauerung seines Asylantrages vorgelegt hat, die sich eindeutig als Fälschungen erwiesen haben (s. OZ 10). Darüber hinaus sprechen die eindeutig wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der Berufungsbehörde und seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen dafür, dass er als Person als unglaubwürdig zu bewerten ist.
In der Beschwerde wird behauptet, der Russisch-Dolmetsch des Bundesasylamts hätte z.B. fälschlich protokollieren lassen, dass der Beschwerdeführer "gregorianischen Glaubens" sei (AS 79). Tatsächlich wurde dieses Einvernahmeprotokoll unter Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache aufgenommen (AS 15). Nachdem dies in der Verhandlung dem Beschwerdeführer vorgehalten worden ist, behauptete er, er habe dies (die Zugehörigkeit zum gregorianischen Glauben) vor dem Armenisch-Dolmetsch nicht angegeben (OZ 7, Seite 5). Diese Aussage ist schon deshalb nicht glaubwürdig, da dem Beschwerdeführer das gegenständliche Protokoll nach der Einvernahme in die armenische Sprache rückübersetzt worden ist (AS 17) und er diese Rückübersetzung auch in der Berufungsverhandlung bestätigt hat (OZ 7, Seite 5).
Vor den deutschen Asylbehörden behauptete der Beschwerdeführer, er hätte zwei Jahre lang die deutsche Sprache gelernt, er könne daher gut Deutsch schreiben und lesen (OZ 14, S. 3 f.). Vor dem Bundesasylamt hat er offensichtlich seine Deutschkenntnisse verschwiegen (s. AS 9: 6. Sprachen). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sagte er aus, er könne Deutsch gut verstehen, weil er vier Jahre lang Deutsch als Pflichtfach in der Schule in Armenien gehabt habe (OZ 7, S. 4). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestritt er, dass er ausgesagt habe, er hätte nur vier Jahre Deutsch als Pflichtfach gehabt, er hätte nämlich darüber hinaus noch vier oder viereinhalb Jahre am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen in Erewan die deutsche Sprache gelernt und er hätte in Armenien (sogar) Lehrer für die deutsche Sprache sein können (OZ 32Z, S. 4).
Unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet beherrschte, kann eine falsche Protokollierung seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt aus Verschulden eines dort beigezogenen Dolmetschers ausgeschlossen werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte beim Russisch-Dolmetsch des Bundesasylamts sehr wohl Probleme gehabt, im Protokoll der Erstbehörde seien Fehler eingeflossen, es sei falsch protokolliert worden (OZ 7, S. 7), haben sich aber darüber hinaus aufgrund des in der Berufungsverhandlung vom 03.10.2001 als Zeugen befragten Russisch-Dolmetschers des Bundesasylamts (OZ 7, S. 8-13), der unter Wahrheitspflicht zum behaupteten Sachverhalt eindeutige Aussagen tätigte, als unwahre Angaben des Beschwerdeführers herausgestellt. Schließlich brachte der Beschwerdeführer nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Russisch-Dolmetschers - im Gegensatz zu seinen vorherigen Angaben - in der Verhandlung vor, er hätte beim Bundesasylamt trotz des Akzents des Dolmetschers alle seine Russisch-Übersetzungen einwandfrei verstanden (OZ 7, S. 11).
Somit geht der Asylgerichtshof von ordnungsgemäß zustandegekommenen Einvernahmeprotokollen vor der Erstbehörde aus, da der Beschwerdeführer zum einen die deutsche Sprache beherrscht, da er zehn Jahre in Armenien die deutsche Sprache gelernt hatte (OZ 32Z, S. 4), und zum anderen ihm die Niederschriften der erstinstanzlichen Asylbehörde nach den Einvernahmen - im Gegensatz zu seinen Behauptungen (OZ 7, S. 8) - auch wortwörtlich rückübersetzt worden sind.
Damit ist erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesasylamt zum zentralen Punkt seines Vorbringens im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft widersprüchlich geäußert hat. Er gab nämlich einerseits am 24.01.2001 und 09.02.2001 an, gregorianischen Glaubens zu sein (AS 7 und 15), andererseits behauptete er am 09.02.2001, er sei "gleichzeitig mit der Hochzeit zum moslemischen Glauben konvertiert" (AS 15).
Abgesehen von diesen widersprüchlichen Angaben ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur moslemischen Glaubensgemeinschaft auch deshalb in Zweifel zu ziehen, da er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 24.01.2001 noch nie in Österreich eine Moschee aufgesucht hat. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung war er auch nicht in der Lage, dazu eine plausible Erklärung abzugeben (OZ 32Z, S. 6).
Zum Verbleib seiner Dokumente gab der Beschwerdeführer an, die Polizei sei "angeblich" in seine Wohnung in seiner Abwesenheit eingedrungen, was ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt habe, und es könnte sein, dass "alles" mitgenommen worden sei (AS 11). Dazu konträr behauptete er, Polizisten seien in die Wohnung gekommen, hätten auf ihn eingeschlagen und ihn mit Füßen getreten, dann seien sie gegangen und hätten "alle Dokumente", "auch Personaldokumente und Flugzettel", mitgenommen (AS 35).
Zu seinem Reisepass behauptete der Beschwerdeführer einerseits, dieser sei ihm "vom Schlepper abgenommen" worden (AS 11), andererseits hätte er diesen "in Moskau zerrissen, weil ihn der Schlepper haben wollte" (AS 13).
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei von 1992 bis Jänner 2001 in Armenien Weinbauer gewesen (AS 9). In der Berufungsverhandlung behauptete er hingegen, von 1992 bis 1998 sei er Textilhändler und von 1999 bis 2001 selbständiger Obsthändler gewesen (OZ 7, S. 16). All diese Angaben können aber aufgrund von chronologischen Unstimmigkeiten nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschwerdeführer 1992, 1993 und 1995 in Deutschland Asylanträge gestellt hat und bei den deutschen Behörden "unbekannt verzogen 03.11.1998" vermerkt ist (OZ 20). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Deutschland als Beruf "Juwelier" angegeben (OZ 14, S. 9).
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung gefragt, ob er sich jemals in einem deutschsprachigen Land aufgehalten habe, worauf er angab (OZ 7, S. 4): "Ich war nie in einem deutschsprachigen Land."
Weiters wurde er in der Berufungsverhandlung gefragt, ob er jemals in einem EU-Staat einen Asylantrag gestellt habe, wozu er antwortete (OZ 7,
S. 17+18): "Nein. ... Ich war nie in Deutschland." Auf die Frage, warum er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, behauptete er (OZ 7, S. 18): "Ich habe dort keinen Asylantrag gestellt." Auf die weiteren Fragen des Verhandlungsleiters antwortete er zweimal (OZ 7,
S. 19): "Ich war nie in Deutschland."
Während der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung am 24.01.2001 in Österreich behauptete, er sei der am 00.00.1970 geborene S.A., ist erwiesen, dass er bei seinem Asylantrag am 20.02.1992 in Deutschland behauptete, er sei der am 00.00.1970 geborene S.H.; anlässlich seines am 20.09.1993 eingebrachten (zweiten) Asylantrages gab er an, er sei der am 00.00.1966 geborene S.A.; bei dem aufgrund eines Folgeantrages in Deutschland geführten Asylverfahrens gab er wiederum an, er sei der am 00.00.1970 geborene S.H. (OZ 20).
Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht in der Lage war, seine Identität etwa durch Vorlage eines Personalausweises zu beweisen (OZ 7, S. 17; OZ 32Z,
S. 3), er zum anderen von den deutschen Behörden am 21.09.1994 als S.H. in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde (OZ 20) und von den armenischen Behörden mit dieser Identität offensichtlich angenommen wurde, muss die von ihm in Österreich behauptete Identität angezweifelt werden.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zu seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit behauptete, Jezide zu sein (OZ 14, Akt des deutschen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, S. 1 und 16), er hingegen in Österreich angab, er sei armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und sei gregorianischen Glaubens (OZ 7+15).
Aus den oben angeführten Gründen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest, was aber für die Überprüfung seiner Aussagen Voraussetzung wäre.
Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt weder am 09.02.2001 noch am 24.04.2001 etwas über eine Verletzung durch Passanten beim Flugzettelverteilen vorgebracht hat, behauptete er dies in der Beschwerdeverhandlung am 22.09.2008 erstmals (OZ 32Z,
S. 5). Während er sowohl am 09.02.2001 als auch am 24.04.2001 bloß "eine Platzwunde" (zusätzlich zu einer Verletzung an einem Finger), die ihm von Polizisten zugefügt worden sein soll, erwähnte (AS 15+37), behauptete er in der Verhandlung am 22.09.2008, die Polizisten hätten ihm "zwei Platzwunden" und eine Verletzung seiner Finger zugefügt
(OZ 32Z, S. 5). Wenn dieser Vorfall auch acht Jahre zurückliegen soll, ist davon auszugehen, dass Asylwerber - nach den Erfahrungen der Asylbehörden - derartige einschneidende und nicht alltägliche Ereignisse auch noch nach Jahren übereinstimmend zu schildern in der Lage sind, wenn sie diese tatsächlich erlebt haben.
Der Beschwerdeführer gab zum Tag seines Übertritts zum moslemischen Glauben, an dem er auch angeblich seine erste Ehefrau geheiratet hat, in der Verhandlung am 03.10.2001 an, dies sei am 10.11.2001 gewesen (OZ 7, S. 16), in der Verhandlung am 22.09.2008 behauptete er hingegen, beide Ereignisse seien am 15.11.2000 gewesen (OZ 32Z, S. 4).
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung angab, seine erste Ehegattin sei am 05.01.2001 von Armenien in den Iran gereist, damals hat er sie das letzte Mal gesehen (AS 7 und OZ 32Z, S. 5), behauptete er hingegen beim Bundesasylamt, "nach dem 15.01.2001" hätte sein Bruder ihn und seine Gattin in einem armenischen Dorf besucht (AS 35).
Zu den beiden vorgelegten Urkunden ist auszuführen, dass diese im Original an die Österreichische Botschaft für Armenien zum Zwecke der Verifizierung übermittelt wurden, diese jedoch zum schlüssigen Ergebnis gelangte, dass beide gefälscht sind (OZ 10). Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was er dazu sage, dass die Österreichische Botschaft für Armenien die von ihm vorgelegten Urkunden als gefälscht beurteilt hat, lautet (OZ 32Z, S. 4): "Ich habe nichts Anderes erwartet." Diese Aussage lässt auf die vom Berufungswerber offensichtlich erwartete Beurteilung der Botschaft schließen.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer immer erst dann sukzessiv wahre Angaben macht, wenn ihm die Unwahrheit einzelner vorangegangener Vorbringenselemente bewiesen wurde, wie sich dies z.B. im Zusammenhang mit seinen Asylverfahren in Deutschland und der Vorlage gefälschter Urkunden zur Untermauerung seines Asylantrages gezeigt hat, lässt den Schluss zu, dass er als Person unglaubwürdig ist. Jedenfalls ergibt sich aus den gehäuften Widersprüchen sowie unwahren und unplausiblen Angaben, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um seinem Asylantrag Nachdruck zu verleihen.
In der Verhandlung am 22.09.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Behandlung sei und an Pankreatitis leide (OZ 32Z, S. 5), was er durch Befunde belegte (OZ 27 und 28). Der in der Verhandlung am 22.09.2008 vorgelegte Arztbrief enthält sieben für den Beschwerdeführer verschriebene Medikamente.
Zur Verfügbarkeit dieser Medikamente in Armenien befragt, zweifelte es der Beschwerdeführer nicht an, dass es diese in Armenien gibt (OZ 32Z, S. 6).
Eine Recherche bei armenischen Ärzten hat ergeben, dass alle die im Arztbrief vom 17.07.2008 angeführten Medikamente in Armenien erhältlich sind und darüber hinaus gibt es in Armenien ausgebildete Rheumatologen (AV v. 22.09.2008); letzteres ergab sich zusätzlich aus Internet-Recherchen.
Im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.06.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien wird zur medizinischen Versorgung festgehalten, dass diese in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über kostenlose Behandlung und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Jedenfalls ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Aus den angeführten Gründen kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer würde in Armenien nicht die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gem. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.
3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73
Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I
Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 24.01.2001 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig. Da nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem.
Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ist eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.