TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 A3 318579-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

A3 318.579-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des I.E., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2008, FZ. 08 00.885-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird I.E. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird I.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte beim Bundesasylamt am 23.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 23.01.2008, 28.01.2008 und am 04.03.2008 niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen werden zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2008, FZ. 08 00.885-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde er weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. Hinzutrete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise, weshalb dem Vorbringen bzw. den Asylgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde müsse. Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Da in Nigeria auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln - zumindest im städtischen Bereich - gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten könnte bzw. geraten würde. Hingewiesen werde auch noch darauf, dass in Nigeria überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2und 3 EMRK indiziert wäre. Es liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Es liege ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor, dazu zähle der Deutschkurs. Da sich der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2008 (Asylantragstellung) in Österreich befinde, er den Großteil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht habe, werde dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Durch den Besuch des vierstündigen Deutschkurses allein könne keine als rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat Österreich abgeleitet werden. Da sich der Beschwerdeführer auch nur kurz in Österreich aufhalte, kann zu dem nicht von einer Integration des Antragstellers gesprochen werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche, welche zur Versagung der Glaubwürdigkeit geführt haben, sich nur auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte seines Vorbringens eintreffen. Sie seien auch nicht derart gravierend, dass sie ausreichen, die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen. Abschließend könne daher zusammengefasst werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig zu werten gewesen sei. Die Länderfeststellungen zur Situation für Rückkehrer nach Nigeria seien veraltet und habe die Behörde dazu keinerlei weitere Ermittlungen angestellt. Bei einem Vortrag zu Nigeria am 29.02.2008 sei von Christian Fackler ausgeführt worden, dass es sogar bei einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria regelmäßig zur Inhaftierungen unterschiedlicher Dauer komme. Durch Schmiergeldzahlungen sei eine schnellere Entlassung unter Umständen erreichbar, jedoch könne auch diese die Entlassung nicht garantieren. In Haft seien die Bedingungen katastrophal. Die Behörde stelle keine Ermittlungen zum Privatleben an und prüfe vor allem nicht die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 328/07 aufgestellten Kriterien. Der Beschwerdeführer sehe seine Zukunft in Österreich und sei um Integration bemüht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung erwogen:

 

A. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG) hat über die Berufung, die gemäß § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden; da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Der Entscheidung werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen (Seite 13, 1. bis 5. Absatz des angefochtenen Bescheides) der Entscheidung zugrunde gelegt. Seine Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden, liegen nicht vor. Des Weiteren werden der Entscheidung die im erstinstanzlichen Bescheid auf den Seiten 13, 6. Absatz bis 19, 1. Absatz enthaltenen Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt. Auch die unter dem Titel Beweiswürdigung enthaltenen Erwägungen (Seiten 20, 6. Absatz bis 22, 4. Absatz des angefochtenen Bescheides) werden zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.

 

Unter Zugrundlegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen gelangt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Hervorzuheben ist insbesondere, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein müsste, genaue Angaben bezüglich des Todeszeitpunktes seines Vaters zu machen. Dies insbesondere deshalb, da der Tod des Vaters das fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers darstellt. Wie vom Bundesasylamt auch zutreffend dargelegt, müsste es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise von Nigeria anzugeben, zumal auch dies ein einschneidendes Ereignis darstellt. Schon allein diese unbestimmten Angaben bezüglich des Todeszeitpunktes seines Vaters bzw. des Zeitpunktes seiner Ausreise deuten darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Zu betonen ist ferner, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten realitätswidrig ist. Diese Realitätswidrigkeit bezieht sich unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater einen Zauber habe machen können, der bewirkt habe, dass Personen ohne Waffen getötet werden konnten. Ferner ist es realitätswidrig, dass die Dorfbewohner mit Hilfe des Zaubers den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers überall in Nigeria feststellen können.

 

In der nunmehrigen Beschwerdeschrift wurde der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG). Angemerkt wird, dass aktuelle Berichte zur Situation in Nigeria herangezogen wurden. Der ledigliche Hinweis auf einen Vortrag zu Nigeria und zur Situation von Rückkehrern ist zu wenig konkret, um eine geänderte Sachverhaltslage herbeizuführen. Insbesondere wurden keine konkreten Fälle aufgezeigt, wonach es zu außergewöhnlichen Vorkommnissen bei der Einreise von abgeschobenen und freiwillig ausgereisten Asylwerbern gekommen sei. Der Hinweis, wonach in einem allfälligen Gerichtsverfahren dem Asylwerber keine effektiven Verteidigungsmittel zur Verfügung stünden und die Gefahr bestehe, dass er während des aufrechten Verfahrens inhaftiert werde und gerade in dieser Zeit Foltermaßnahmen zum Erzwingen von Geständnissen verwendet werden und diesbezüglich auf den Bericht "Mission to Nigeria, 4 to 10 March 2007" vom 22.11.2007 verwiesen wird, geht ins Leere, weil diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen und das Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen für nicht glaubwürdig erachtet wurde.

 

Es liegt sohin mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnten Verfolgungsgründen des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) vor.

 

Demnach war der Berufung, nunmehr Beschwerde auch hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Status des Asylberechtigten der Erfolg zu versagen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen

 

oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten demnach insbesondere dann zuzuerkennen - und die Rückschiebung eines Fremden folglich unzulässig - wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK).

 

Zu § 8 AsylG 2005 kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. Vw GH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Eine aktuelle konkrete gegen seine Person gerichtete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig machen könnten. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Es sind auch keine Bürgerkriegsgefahren im Sinne von § 8 Abs. 1 letzter Satzteil AsylG 2005 ersichtlich.

 

Die Berufung (nunmehrige Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht berechtigt. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

C. Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde vom Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass durch die Ausweisung in relevanter Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen würde. Es sind insbesondere keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten. Sofern der Beschwerdeführers ausgeführt hat, in Österreich einen vierstündigen Deutschkurs besucht zu haben, so stellt dieser Umstand unter Berücksichtigung der Unbegründetheit des Asylantrages und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet keine derart schützenswerte Integration dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung), und die öffentliche Ordnung (geordnetes Fremdenwesen) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat. Es ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass der nunmehrige Beschwerdeführers erst seit Jänner 2008 im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Die Ausweisung ist daher durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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