A3 262.583-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin WILHELM über die Beschwerde des S.E. alias G.S. alias E.S., geb. 00.00.1980 alias 00.00.1984 alias 00.00.1984, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008, FZ. 04 03.866 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in den Spruchpunkten I, II und III abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 07.03.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu sowohl am 12.03.2004 als auch am 19.04.2005 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Weigerung seiner Wehrpflicht Folge zu leisten, Probleme mit den heimischen Behörden bekommen zu haben. Konkret hätte der im Betreff Genannte Ende Juni 2003 einen Einberufungsbefehl erhalten, diesen jedoch aus religiösen Gründen missachtet. Um einer allfälligen Zwangsrekrutierung zu entgehen, wäre der Antragsteller gezwungen gewesen sich permanent bei seiner Mutter zu verstecken. Des Weiteren sei es ihm nicht länger möglich gewesen die Schule zu besuchen, da er hiefür "eine Bestätigung der Armee gebraucht hätte (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem wäre auch der Vater des Asylwerbers von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden und habe man letztgenannten der Kreditunterschlagung bezichtigt. Aus diesem Grund hätte man auch das Haus der Familie beschlagnahmt und dem Beschwerdeführer wie auch dessen Angehörigen eine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt. "Da ich keine Zukunft für mich in meiner Heimat sah, entschloss ich mich das Land zu verlassen (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2005, FZ. 04 03.866-BAG, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 126/2002 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. Für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
4. Der daraufhin gegen eben genannte Entscheidung fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zl. 262.583/0/5E-XV/53/05, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
5. In einer schriftlichen Anfragebeantwortung, datiert vom 02.01.2008, teilte die Staatendokumentation der belangten Behörde mit, dass Angehörige der ethnischen Gruppe des Beschwerdeführers, jener der Tigre, in Äthiopien politisch und im Militär die dominierende Volksgruppe bilden würden und daraus resultierend eine Verfolgung als absolut unwahrscheinlich zu qualifizieren sei. Auch existiere in diesem Staat keine Wehrpflicht und kämen generell nur geeignete und willige Personen für den Militärdienst in Betracht. In Übereinstimmung dazu teilte die österreichische Botschaft in Addis Abeba per Schreiben vom 30.12.2007 die ob zitierte Einschätzung der Staatendokumentation, indem sie unter anderem ausführte, wonach "nach wie vor keine Wehrpflicht (Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" in Äthiopien bestehe und darüber hinaus auch keine Menschen mit eritreischen Wurzeln nur aufgrund dieser Tatsache verfolgt oder nach Eritrea abgeschoben würden.
6. Im Zuge der in weiterer Folge neuerlich durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2008 verwies der Beschwerdeführer abermals auf seine Angehörigenproblematik, zumal sein Vater aus Eritrea stamme und derartige Personen in Äthiopien verfolgt würden. Zudem habe er nachträglich erfahren, dass Letztgenannter auch an der Unabhängigkeitsabstimmung von Eritrea 1996 teilgenommen hätte. Zu den konkreten Vorwürfen seitens der Regierung gegen seinen Vater könne er jedoch keine näheren Angaben machen, da er zum damaligen Zeitpunkt noch zu jung gewesen wäre. Über dessen weiteres Schicksal ab dem Jahr 1998 sei dem Antragsteller nichts Näheres bekannt, aber wäre zwischenzeitlich auch seine Mutter verstorben. Eine jüngere Schwester würde derzeit in Addis Abeba bei einem Onkel mütterlicherseits leben, eine ältere in Eritrea. Bezüglich seines bereits zuvor ins Treffen geführten Fluchtgrundes, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, gab der im Betreff Genannte an, wonach "es klar ist, dass man als Äthiopier den militärischen Dienst machen muss (Seite 175 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die diesbezüglich anders lautende Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft, respektive der Staatendokumentation, wonach in Äthiopien keinerlei Wehrpflicht existiere und grundsätzlich nur geeignete und willige Personen für den Militärdienst herangezogen würden, wäre "nur Blödsinn (Seite 179 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". So hätte man ihm 1998 seitens der äthiopischen Behörden unterstellt, in Eritrea eine militärische Ausbildung erhalten zu haben und habe man deshalb auch den Asylwerber drei bis vier Monate lang inhaftiert. Lediglich den Bemühungen eines als Politiker tätigen Onkels mütterlicherseits sei es zu verdanken gewesen, dass man den Beschwerdeführer danach ohne weitere Schwierigkeiten freigelassen hätte. Um auch in Hinkunft in der Nähe seiner Familie bleiben zu können "bin ich in Adis Abeba geblieben und habe eine Ausbildung zum Account - Manager gemacht (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In weiterer Folge hätte er auch in dieser Stadt ausbildungskonform gearbeitet und sich während seines Studiums, dank seines Studentenausweises, relativ ungehindert und frei in der Öffentlichkeit bewegen können. Zurückkehren in sein Heimatland wolle der im Betreff Genannte dennoch nicht, da er dort viel Unerfreuliches erlebt und nur mehr eine Schwester in Äthiopien lebe.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008, FZ. 04 03.866-BAG, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 126/2002 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. Für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung dahingehend begründet, wonach das Vorbringen des Antragstellers als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, da dieses als auffallend vage und widersprüchlich zu qualifizieren wäre. Insgesamt könne das permanent modifizierte und im Bedarfsfall ergänzte Vorbringen in keinem Punkt verifiziert werden und sei in seiner Gesamtschau schlichtweg unplausibel.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), verwies auf sein bisheriges Vorbringen und führte in seinem Rechtsmittelschriftsatz des Weiteren aus, dass er im Falle seiner Rückführung nach Äthiopien trotz entsprechender Staatsbürgerschaft, lediglich aufgrund seiner Abstammung respektive ethnischen Zugehörigkeit mit Misshandlung, Folter oder Tod, bestenfalls mit einer Deportation nach Eritrea, zu rechnen hätte. Die erstinstanzlich festgestellten Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers vor der Fremdenpolizei N. beziehungsweise vor dem Bundesasylamt würden lediglich aus der für den Antragsteller subjektiv als beängstigend empfundenen Situation resultieren und hätte er die monierten Divergenzen ohnedies im Zuge seiner zweiten Einvernahme am 19.04.2005 klargestellt. Zudem wäre die Ausweisung des Asylwerbers nach Äthiopien vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal der im Betreff Genannte zwischenzeitlich an der Universität K. studiere, fließend deutsch spreche und sich im Österreichischen Kunstverein aktiv engagiere.
II. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Äthiopiens ist. Die Identität des Antragstellers konnte aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Dokumente zweifelsfrei festgestellt werden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, der Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Adis Abeba und der Staatendokumentation sowie des Berufungsschriftsatzes.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmachtmehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als absolut unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Vielzahl gravierender Widersprüche wie auch die vor Ort erzielten Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft sowie der Staatendokumentation, welche im Vergleich zum, auffallend vagen, Vorbringen des Antragstellers keine einzige Übereinstimmung erzielten.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Fremdenpolizei N. respektive Erstbehörde am 12.03.2004, 19.04.2005, sowie am 29.04.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und wurden sämtliche Kernaussagen zu seiner behaupteten Bedrohungssituation Überprüfungen vor Ort in Äthiopien durch die österreichische Botschaft Adis Abeba respektive der Staatendokumentation unterzogen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten und Widersprüche wurden in weiterer Folge dem Antragsteller zur Stellungnahme vorgehalten und sah sich dieser nicht dazu in der Lage, diese inhaltlich nachvollziehbar zu entkräften.
Vielmehr modifizierte dieser sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahmen inhaltlich massiv in Hinblick auf die näheren Umstände seiner Flucht und beschränkte er seine Erklärung für den extrem abweichenden Aussagestand auf die Behauptung, einfach aus Angst falsche Angaben vor den österreichischen Behörden getätigt zu haben. Seine zu Beginn des Rechtsgangs präsentierten und in weiterer Folge radikal korrigierten Personaldaten wären demgegenüber auf einen Irrtum des Dolmetschers zurückzuführen. Bereits diese Vorgangsweise zeigt besonders deutlich, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Angaben jederzeit nach Belieben ändert, um sich dadurch einen vermeintlichen Vorteil für einen erhofften positiven Verfahrensausgang zu sichern. So geht beispielsweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass der Asylwerber jeweils mit seiner eigenhändigen Unterschrift den Wahrheitsgehalt und die Richtigkeit seiner Angaben nach erfolgter Rückübersetzung sämtlicher Einvernahmeprotokolle bestätigte, so auch jenem vom 12.03.2004, welches auch den deutlichen Hinweis auf die faktische und rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Äthiopien bis zum rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens inkludiert. Die Behauptung, seine falschen Identitätsdaten wären lediglich auf diverse Übersetzungsfehler des Dolmetschers zurückzuführen, entbehrt somit nicht zuletzt aufgrund der, unmittelbar unterhalb des in Maschinenschrift ausgedruckten Namens befindlichen, eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers, jeglicher Realitätsbasis.
Es entsteht sohin der Eindruck, dass der im Betreff Genannte sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es hieße die Augen vor der Realität zu verschließen, würde man in diesem Zusammenhang die offensichtlich rein wirtschaftliche motivierte Asylantragstellung negieren.
Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über die Divergenzen des Vorbringens des Beschwerdeführers im Vergleich zu den in seinem Herkunftsland erzielten Ermittlungsergebnissen kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass in Äthiopien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Äthiopien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.
Angemerkt wird, wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde dargelegt, dass kein Familienbezug und Familienleben in Österreich vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer studiert, eine kleine Wohnung hat und deutsch spricht, ist ein im Rahmen der gebotenen Achtung des Rechtes auf Privatleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigender Sachverhalt. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2004 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens des Studiums den Status eines Asylwerbers und damit bloß das damit verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht hatte, musste er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse, seinem Interesse am kulturellen Leben und seiner Wohnung, an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Ausspruches als rechtmäßig.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.