TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 A4 237647-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2008
beobachten
merken
Spruch

A4 237.647-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.S., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, FZ. 03 13.993-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A. Die Beschwerde des O.S. wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100 /2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des O.S. nach Nigeria zulässig ist.

 

C. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBL. I. Nr. 101/2003 wird O.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.05.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 16.05.2003 zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater einer "Gruppe" angehörte, der er sich nach dem Tode seines Vaters anschließen hätte sollen. Der Name der Gruppierung wäre "LANA-Group" (siehe AS 5 des erstinstanzlichen Aktes). Nach der Weigerung, sich dieser Gruppierung anzuschließen hätten diese versucht, ihn zu töten und wäre er in der Folge nach Lagos geflüchtet. Er verblieb in Lagos einen Monat. Die Gruppierung hätte ihn dort gefunden und wäre er in der Folge aus seinem Heimatland geflüchtet.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, FZ: 03 13.993-BAT, wurde der am 15.05.2003 gestellte Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob er am 21.05.2003 fristgerecht und zulässig Berufung.

 

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2006, Zl. 237.647/0-III/9/2003, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003 gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

5. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 27.03.2007 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen vom 16.05.2003. Vom Beschwerdeführer wurde nunmehr aber vorgebracht, von einer Sektenvereinigung namens "OBEWU (phonetisch)" verfolgt zu werden (siehe AS 263 des erstinstanzlichen Aktes). Anlässlich dieser Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer Hintergrundberichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage, sowie Berichte über Geheimgesellschaften und Kulte in Nigeria sowie Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten. Der Beschwerdeführer trat diesen Berichten nicht substantiiert entgegen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2007 erneut niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen bei den vorhergegangenen niederschriftlichen Einvernahmen und brachte vor, wegen seiner Weigerung der Sekte beizutreten, von Mitgliedern derselben mit dem Tode bedroht worden zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden neuerlich genannte Feststellungen vorgehalten und trat er diesen in keinster Weise entgegen.

 

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, FZ. 03 13.933-BAT, wurde der am 15.05.2003 gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.

 

7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2007 fristgerecht und zulässig Berufung, nunmehr Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt verweist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers unbestimmt, vage und oberflächlich ist. Da der nunmehrige Beschwerdeführer, wollte er die betreffenden Ereignisse tatsächlich selbst erlebt haben, wesentlich detaillierte Angaben machen müsste, ist davon auszugehen, dass er die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat. Die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (Seite 21, 4. Absatz bis Seite 26, 6. Absatz des angefochtenen Bescheides) wird auch der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.

 

2. Rechtlich wird folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 04.09.2007, FZ. 03 13.993-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließ sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Es liegt sohin mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine Verfolgung aus den in § 7 AsylG erwähnten Verfolgungsgründen des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) vor.

 

Der Beschwerde war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.

 

2.

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Auch die anlässlich der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 in einzelnen Landesteilen erfolgten Unruhen sind mittlerweile beendet. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

 

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

 

3.

 

Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Nigeria zulässig ist, hat die Behörde den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das

 

Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität

 

erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und führt in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist auf das Erkenntnis des VfGH 7.3.2005, G 78/04 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, anders zu beurteilen ist als bei der Ausweisung von Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben. Das Interesse des Beschwerdeführers ist dadurch herabgemindert, dass seine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber von vornherein nur vorübergehender Natur war. Dem Beschwerdeführer musste von vornherein bewusst sein, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages nur vorübergehender Natur ist. Obendrein stellte er hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa fünfjährigen Aufenthaltsdauer als noch nicht hinreichend hoch anzusehen. (vgl VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein fünfjähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet). Die Ausweisung ist somit durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten