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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs6 idF 1995/895;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Ing. S in W, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. September 1998, Zl. UVS 30.13-41/98-27, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 3. September 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 und des § 28 Abs. 6 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG i.V.m. § 20 VStG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft.
Die Bestimmung des § 28 Abs. 6 AuslBG wurde hiebei in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 angewendet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 408/97 ua., Slg. 15200, ausgesprochen, dass § 28 Abs. 6 AuslBG i.d.F. BGBl. Nr. 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur in den Anlassfällen des Gesetzesprüfungsverfahrens, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 98/09/0138, m.w.N.).
Kann § 28 Abs. 6 i.d.F. BGBl. Nr. 895/1995 vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr angewendet werden, so muss auch der darauf gestützte angefochtene Bescheid der Aufhebung gemäß § 43 Abs. 2 Z. 1 VwGG verfallen (vgl. auch dazu das angeführte hg. Erkenntnis vom 12. November 1999).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090311.X00Im RIS seit
12.07.2001