TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 A6 248678-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

A6 248.678-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Wilhelm über die Beschwerde des E.E. , geb. 00.00.1974, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004, FZ. 04 04.347-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde des E.E. vom 31.03.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Asylantrag des E.E. vom 15.03.2004 gemäß § 2 AsylG, BGBl. I Nr. 126/2002, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im März 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 19.03.2004, Zl. 04 04.347-BAG, wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und weiters gemäß § 8 leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

 

2. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 19.03.2004 im Wege der persönlichen Ausfolgung gemäß § 24 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser innerhalb gesetzlicher Frist am 31.03.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

 

3. Mit Schreiben vom 30.06.2008 wurde dem vormalig bestehenden Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Am 04.08.2008 wurde der Asylgerichtshof von der "International Organisation for Migration" (IOM) über die am 24.07.2008 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der IOM (International Organisation for Migration) vom 04.08.2008, wonach der Beschwerdeführer freiwillig am 24.07.2008 in sein Heimatland Nigeria zurückgekehrt ist.

 

II.2. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

 

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.2.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die

 

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.2.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.2.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II. 2.1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Der gegenständliche Asylantrag wurde am 15.03.2004 gestellt und gelangt daher das AsylG 1997 in der Fassung BGBl I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung.

 

II.2.2. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

II.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 Blg NR, 20. BG). Eine meritorische Erledigung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 7 AsylG 1997 idgF setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. z. B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Da im Fall des Beschwerdeführers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach der oben dargelegten Gesetzeslage im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.2.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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