C11 401.564-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des K.K., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1986, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, Zl. 08 07.164-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und wurde im Gemeindegebiet von Untersiebenbrunn von einem Beamten des Grenzüberwachungspostens Marchegg aufgegriffen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag hat der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Mit Aktenvermerk jeweils vom 24.04.2002 sowie vom 19.11.2002 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da der Beschwerdeführer trotz Ladungsbescheiden unentschuldigt nicht zu den Einvernahmen beim Bundesasylamt erschienen ist und aufgrund seiner Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Der Beschwerdeführer wurde im März 2003 in Schubhaft genommen. Bei der Einvernahme beim Bezirkspolizeikommissariat Favoriten gab der Beschwerdeführer am 14.03.2003 zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Indien wegen eines Mädchens Streit gehabt habe und ihm "Vergeltung angedroht" worden sei. Er sei unterstandslos und lebe von Gefälligkeitsarbeiten für Freunde; von diesen erhielte er Essen und gelegentlich Geld.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Wien am 09.05.2003 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gab an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er einen Grundstücksstreit mit einem Nachbarn gehabt habe. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen wo er verletzt worden sei. Der Nachbar sei getötet worden und er sei zwei Mal von der Polizei festgenommen worden. Er sei davongelaufen und habe sich bei Verwandten versteckt. In der Zwischenzeit hätten seine Eltern seine Ausreise aus Indien organisiert. In Indien habe er Angst vor seinen Nachbarn, dass diese ihn umbringen könnten. Der Grundstücksstreit habe sich Anfang 2000 Dezember zugetragen. Der Grundstücksstreit sei ausgelöst worden, weil er beim pflügen unabsichtlich in das Feld des Nachbarn gekommen sei. Fünf Tage nach dieser Auseinandersetzung sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er mit einem Schwert attackiert worden sei und ihm in den Finger geschnitten worden; weiters habe er Schläge auf den Kopf bekommen. Er sei bewusstlos gewesen und habe 20 Tage im Spital verbracht. Später habe er den Nachbarssohn mit seinem Freund getroffen; er diese mit einer Gruppe von 20 anderen Personen mit Schlagstücken verprügelt. Als die beiden Angegriffenen am Boden lagen, hätten sie die Flucht ergriffen; später habe er erfahren, dass eine Person getötet worden sei. Die Polizei habe dann nach ihm gesucht.
Er sei niemals politisch tätig gewesen, oder habe zu einer Partei gehört. Er habe zuletzt vor fünf Monaten mit einer Tante telefonisch in Indien Kontakt gehabt. Diese habe ihm erzählt, dass die Polizei immer wieder nach ihm frage. Im Abschluss zur Befragung wurde der Beschwerdeführer auf die Indische innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er überall Angst habe und dass er keine Lebengrundlage in Indien habe.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, AZ. 01 23.370-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zusammengefasst begründete die Erstbehörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit und Konstruiertheit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Am 30.04.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Schubhaft genommen und hat einen zweiten - den vor dem Asylgerichtshof verfahrensgegenständlichen - Asylantrag gestellt. Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er immer noch von der Polizei gesucht werde. Inzwischen sei seine Familie verschollen. In Indien sei sein Leben nicht gesichert, da er auf diese angewiesen sei. Wenn seiner Familie etwas zugestoßen sei, habe er niemanden und er lande auf der Straße.
2.2. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.08.2008, FZ. 08 07.164-EAST Ost, wurde der Asylantrag vom 13.08.2008, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die Erstbehörde stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Asylantrages vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Das Bundesasylamt stütze seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellung zu Indien. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien; die nunmehrigen Behauptungen seien dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen.
2.3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige eingebrachte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Indien und bitte in Österreich bleiben zu dürfen. Er hätte in Indien einen großen Streit um eine Grundstücks Angelegenheit gehabt. Er sei dabei lebensgefährlich attackiert worden, und habe mehrere Tage im Spital verbracht. Er habe aus Angst vor der Polizei Indien verlassen. Er wisse nichts mehr von seiner Familie und habe keine Telefonnummer. Auch seine Briefe blieben unbeantwortet. Er wisse nicht wo seine Familie sei. Falls er nach Indien zurückmüsse, sei sein Leben in Gefahr. Er könnte von den Leuten, mit denen er im Streit sei, umgebracht werden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. beispielsweise VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Asylgerichtshof darf demnach nur darüber entscheiden, ob die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Er hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies hat die Konsequenz, dass die belangte Behörde, an die Auffassung des Asylgerichtshofes gebunden ist und den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Asylgerichtshof darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. mutatis mutandis VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.1. Im zweiten - dem vor dem Asylgerichtshof verfahrensgegenständlichen - Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe und ergänzt dies, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr habe bzw. diese "verschollen" sei.
3.2. Der Beschwerdeführer nennt zur Begründung der neuerlichen Antragstellung dieselben Gründe, die bereits Gegenstand des ersten - rechtskräftig entschiedenen - Asylverfahrens waren. Damit wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Auch weist das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Zunächst wurde die vorgebrachte Bedrohungssituation rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert. Dadurch erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren, nach seiner Rückkehr eine aufrechte Bedrohungssituation vorzufinden, als keinesfalls glaubwürdig. Zusätzlich sind sie unkonkret und substanzlos gehalten; der Beschwerdeführer schilderte auch keine konkrete Verfolgungssituation.
Da weiters keine Anhaltspunkte für eine vom individuellen Vorbringen unabhängige wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat (vgl. dazu etwa VwGH 7.6.2000, 99/01/0321) des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestehen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
4.2. Da sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Indien ohne Mittel auf der Straße stünde, ist auszuführen, dass in Indien etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen lebt. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien , Abschnitt IV.1.a),Stand: September 2005, Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderabriss zu Indien , Pkt. 7.2., Stand: März 2006). Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Abschnitt IV.2., Stand: September 2005; Schreiben der UNHCR-Vertretung in Österreich vom 22.6.2004; UK Home Office, India Country Report April 2005, Abschnitt 6.157-6.159).
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.